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Nutzung der alten Muster-Widerrufsbelehrung: Ein Bagatellverstoß

Donnerstag, 1. Mai 2008 10:27

Mit Beschluss vom 11.04.2008 hat das Kammergericht Berlin entschieden, das die Verwendung der alten Muster-Widerrufsbelehrung nur einen Bagatellverstoß darstelle und daher nicht abmahnfähig sei.

Ein eBay-Händler hatte einen Konkurrenten abgemahnt, weil dieser noch die alte Muster-Widerrufsbelehrung verwendete. Ein weiterer vermeintlicher Verstoß war die Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers der Komplementärin im Impressum. Die Abkürzung des Vornamens stelle zwar einen Verstoß gegen die Impressumspflichten dar, dies sei jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs und deshalb kein erheblicher Abmahngrund, so das Gericht.

Die Verwendung des alten Musters der amtlichen Widerrufsbelehrung sei ebenfalls kein erheblicher Verstoß, da das Bundesjustizministerium festgelegt hat, dass die alte Muster-Widerrufserklärung noch bis Ende September 2008 verwendet werden können. Wer jedoch auf der sicheren Seite sein will, sollte die ab 01.04.2008 gültige neue Muster-Widerrufserklärung des Bundesjustizministeriums verwenden.

Das Urteil des Kammergerichts ist hier zu finden: Kammergericht Berlin, Az.: 5 W 41/08 vom 11.04.2008

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Angabe der Faxnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend

Sonntag, 13. April 2008 21:19

Ab 01.04.2008 trat die 3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung in Kraft. Aus diesem Grund wurde eine neue Muster Widerrufs- sowie Rückgabebelehrung veröffentlicht (wir berichteten). Seit längerer Zeit stritt man sich ob die Faxnummer angegeben werden muss.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Händler der folgende Formulierung verwendet hat:

“Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, e-mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen.“

Eine Faxnummer zum Zweck des Widerrufs hat er aber nirgends angegeben. Das LG Kempten hat nun entschieden, dass die Angabe einer Telefaxnummer fakultativ anzusehen ist. Da das Geschäft des Händlers Online abgewickelt wird, kann man davon ausgehen, dass ein Widerruf auch über das Internet möglich ist, so das Gericht. Ein wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß liegt demnach nicht vor.

Da es Unterschiede in der Rechtsprechung gibt, sollten Händler die Faxnummer jedoch weiterhin angeben. Zum Urteil: LG Kempten, Az.:3 O 146/08 vom 26.02.2008

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“Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt in Textform”- unzulässig

Dienstag, 8. April 2008 15:53

Die Belehrung: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung” ist nicht ganz korrekt, so das OLG Düsseldorf. Es ist zwar korrekt, dass die Frist nicht vor Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt, jedoch falsch, da nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist nicht vor Erhalt der Ware beginnen kann. Die Belehrung ist zu ungenau, da der Verbraucher den Eindruck haben könnte, die Widerrufsfrist beginne schon nach erhalt einer Belehrung per E-Mail oder Brief. Das ist jedoch falsch. Es gilt: Nach Erhalt der Belehrung und Ware.

Zum Urteil: OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 107/07 vom 30.10.2007

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Widerrufsrecht muss deutlich erkennbar sein

Samstag, 5. April 2008 22:07

Ein Unternehmer ist Verpflichtet den Verbraucher vor Vertragsabschluss über ein Bestehen oder Nichtbestehen sowie die einzelnen Bedingungen des Widerrrufsrechts zu informieren. Damit die Belehrung wirksam erfolgt ist, muss der Verbraucher den Hinweis ohne gezielte Suche finden. Das ist nicht der Fall wenn die Widerrufsbelehrung unter der Bezeichnung „AGB“ zu finden ist. Ein durchschnittlicher Verbraucher vermutet unter der Bezeichnung “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” eher die Vertragsbedingungen des Unternehmers als eine nach § 312c BGB nötige Widerrufsbelehrung. Landgericht Berlin, Az.96 O 329/07 vom 14.12.2007

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Neue Widerrufsbelehrung ab 01.04.2008

Freitag, 14. März 2008 14:30

Lange wurde darüber diskutiert und nun ist es soweit. Ab 01.04.2008 tritt die 3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung in Kraft. Gleichzeitig wird eine neue Muster Widerrufs- sowie Rückgabebelehrung veröffentlicht.

Muster für die Widerrufsbelehrung ab 01.04.2008
Muster für die Rückgabebelehrung ab 01.04.2008

Ob die neuen Muster für mehr Rechtssicherheit sorgen, ist nicht gewiss. Die meisten Punkte entsprechen der aktuellen Rechtsprechung. Das Bundesjustizministerium gab bekannt, dass man in absehbarer Zeit Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreitet wird. Diese sollen auch Regelungen für die Muster erhalten. Damit wäre es ein nur Zwischenschritt auf dem Weg zum Muster mit Gesetzesrang.

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