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“Ich ben ne Kölsche Jung” T-Shirts

Dienstag, 6. Mai 2008 22:12

Die Klägerin, Inhaberin der Marke “Kölsche Jung”, vertreibt T-Shirts mit dem Aufdruck der Marke. Der Beklagte verkauft ebenfalls T-Shirts, jedoch mit dem Schriftzug “Ich ben ne Kölsche Jung”. Weil auf einem der Verkauften T-Shirts der Aufdruck „Kölsche Jung“ zu finden war, mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Der Beklagte bot dennoch weiterhin T-Shirts mit diesem Schriftzug an. Daraufhin wurde er von der Klägerin wegen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von mehr als 20.000 EUR verklagt.

Der Anspruch ist unbegründet da im vorliegenden Fall die Bezeichnung “Ich ben ne Kölsche Jung” keine markenmäßige Benutzung sei, so das Gericht. Das Gericht führte aus:

„Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es seit geraumer Zeit üblich ist, dass Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- oder Rückseite, insbesondere von T-Shirts und/oder Pullovern aufgebracht werden. Der Verbraucher weiß daher, dass ihm Marken an prominenter Stelle alleinstehend und in einer auffälligen Präsentation begegnen. Andererseits begegnen dem Verkehr in jüngerer Zeit auch immer wieder Aussagen, Sprüche oder Aufforderungen – wie sie einem früher etwa als Aufkleber auf PKW begegneten – nunmehr als großflächige Aufdrucke auf T-Shirts. In diesen Fällen wird das T-Shirt von seinem Träger als Kommunikationsmittel genutzt, um öffentlich ein “Statement” abzugeben. In diesen Fällen kommt diesen auf T-Shirts aufgedruckten Aussagen keinerlei herkunftshinweisende Funktion zu.“

Das Gericht führte weiterhin aus, dass der Markeninhaber durch die Wahl des Zeichens nicht in allen Fällen bei der Benutzung durch Dritte geschützt ist.

Urteil: LG Köln, Az.: 3 O 212/07 vom 29.01.2008

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Der Abmahndeckel kommt

Freitag, 25. April 2008 9:08

Abmahnungen könnten teuer sein. Im günstigsten Falle 250€. Da muss man aber schon Glück im Unglück haben. Meist werden Anwaltskosten zwischen 600€-2000€ fällig. Die muss man dem Abmahner natürlich ersetzen sofern dieser zu Recht abmahnt. Das ist nicht gerade günstig. Insbesondere unerfahrene Webmaster oder eBay Händler tappen oft in die „Abmahnfalle“.

Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte.
Damit Verbraucher vor überhöhten Gebührenforderungen besser geschützt werden, soll ein neues Gesetz her, dass die Anwaltskosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegen Privatleute beschränkt. Nach einem aktuellen Entwurf des Gesetzes zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte, sollen bei einfach gelagerten Fällen gegen Privatleute maximal 100€ Anwaltskosten fällig werden. Darin enthalten sind die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer. Das ganze soll mit einem neuen § 97a Urheberrechtsgesetz realisiert werden:

§ 97a UrhG Abmahnung

(1) Der Verletze soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.

Ein sinnvolles Gesetz, oder doch nicht?
Im Prinzip ist das Gesetz eine gute Sache, da Verbraucher vor überzogenen Anwaltskosten geschützt werden sollten. Ob das auch so klappt, wie es sich der Gesetzgeber gedacht hat, ist ungewiss. Das Problem: Viele Begriffe wie „einfach gelagerter Fall“ oder „unerhebliche Rechtsverletzung“ sind nicht eindeutig. Dies müssten dann die Gerichte entscheiden. Und das kann dauern. Als Beispiel für eine unerhebliche Rechtsverletzung wird vom Gesetzgeber der Fall einer minderjährigen Schülerin genannt. Diese hat auf ihrer privaten Homepage einen urheberrechtlich geschützten Stadtplanausschnitt eingebunden. Natürlich ohne die Genehmigung des Urhebers. Das könnte man als „einfach gelagerten Fall“ interpretieren. Was ist aber wenn sie noch ein paar ihrer Lieblingssongs zum Download anbietet? Immer noch so einfach? Wie man sieht, wird es hier schon kniffliger.

Nachteile für den Rechteinhaber
Natürlich ist nicht jede Abmahnung gleich eine Abzocke. Oft wird zu Recht abgemahnt. Durch das Gesetz könnte jetzt der Rechteinhaber ein Problem haben. Dieser wird wohl die volle Gebühr an seinen Anwalt zahlen müssen. Wenn diese über dem Betrag von 100€ liegt, wird er auf den Kosten sitzenbleiben. Denn der Gesetzesentwurf schreibt nur vor wie viel der Abgemahnte maximal zahlen muss. Was der Rechtsanwalt des Rechteinhabers verlangen kann, ist nicht geregelt. Das wird in der Praxis dazu führen, dass sich Rechteinhaber gut überlegen ob sie wirklich ihre grundrechtlich verbürgten Eigentumsrechte wirklich verteidigen wollen. Es werden zwar Abzocker mehr oder weniger ausgebremst aber leider auch Urheber stark benachteiligt. Die Bezeichnung „Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte“ klingt für viele Urheber nach Hohn. Für Urheber hat sich hier nämlich nichts verbessert.

Ob noch nachgebessert wird, bleibt abzuwarten. Es wäre jedenfalls wünschenswert.

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