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	<title>Rechtsteufel.de &#187; Unterlassungserklärung</title>
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		<title>Neue Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010 – 14 Tage Widerrufsfrist bei eBay ausreichend</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Apr 2010 20:52:56 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ab dem 11.06.2010 tritt die neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivlilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften &#252;ber das Widerrufs- und R&#252;ckgaberecht“ soll es mehr Rechtsicherheit f&#252;r Online-H&#228;ndler geben. Mehr Sicherheit. Das versprach auch der Vorg&#228;nger. Doch diesmal hat die neue Muster-Widerrufsbelehrung Gesetzesrang. Der Vorteil: Vor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 11.06.2010 tritt die neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivlilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften &#252;ber das Widerrufs- und R&#252;ckgaberecht“ soll es mehr Rechtsicherheit f&#252;r Online-H&#228;ndler geben. Mehr Sicherheit. Das versprach auch der Vorg&#228;nger. Doch diesmal hat die neue Muster-Widerrufsbelehrung Gesetzesrang. Der Vorteil: Vor Gericht kann sie nicht mehr als fehlerhaft eingestuft werden. Die Verwendung des Musters kann somit auch nicht abgemahnt werden, sofern man es korrekt verwendet. Eine &#220;bergangszeit ist nicht vorgesehen. Verk&#228;ufer sollten deshalb das neue Muster ab 11.06.2010 verwenden.</p>
<p><strong>&#196;nderungen in der neuen Fassung</strong><br />
In der neuen Widerrufsbelehrung fallen die Verweise auf die BGB-InfoV weg, da diese zu dem Zeitpunkt an aufgehoben werden. Ab 11.06.2010 soll die Einr&#228;umung einer Frist von 14 Tagen ausreichend sein. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verbraucher unverz&#252;glich nach dem Vertragsschluss in Textform &#252;ber sein Widerrufsrecht belehrt wird. Bei eBay somit nach Auktionsende bzw. nachdem ein Festpreisartikel vom Kunden gekauft wurde. Unverz&#252;glich bedeutet: Ohne schuldhaftes z&#246;gern. Doch Vorsicht: Geschieht dies nicht, gilt weiterhin die Frist von einem Monat. In der Gesetzbegr&#252;ndung ist zu lesen, dass jedenfalls dann ein schuldhaftes vorliegen vorliegt, wenn die Belehrung nicht sp&#228;testens einen Tag nach Vertragsabschluss dem Verbraucher in Textform zugeschickt wird.  Ob eBay dem Verk&#228;ufer eine technische M&#246;glichkeit zur Verf&#252;gung stellt, um den Informationspflichten in der Form nachzukommen und so die Frist auf 14 Tage zu verk&#252;rzen, bleibt abzuwarten.</p>
<p><strong>Die &#196;nderungen kurz und pr&#228;gnant:</strong></p>
<p>- Widerrufsfrist betr&#228;gt „14 Tage“ und nicht mehr „2 Wochen“<br />
- Unternehmer erf&#252;llt Informationspflichten bereits durch Verwendung des Musters<br />
- bei eBay reicht von nun an die Widerrufsfrist von 14 Tagen, sofern die Belehrung &#8220;unverz&#252;glich&#8221; folgt<br />
- &#220;bersendung der Widerrufsbelehrung in Textform NACH Vertragsabschluss ausreichend</p>
<p>Dennoch sollte man vorsichtig sein. Auch die neue Belehrung funktioniert nach dem bew&#228;hrten Baukastenprinzip. Man sollte genau pr&#252;fen, welche Formulierungen man verwenden kann. Idealerweise sollte vorher eine Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Ein auf gewerblichen Rechtsschutz versierter Rechtsanwalt ist sicherlich eine gute Wahl.</p>
<p>H&#228;ndler, die abgemahnt wurden sollten vorsichtig sein. Insbesondere dann, wenn eine Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben oder einstweilige Verf&#252;gungen gegen sie erwirkt wurde. Diese sind weiterhin g&#252;ltig. Ein H&#228;ndler, der wegen der Verwendung der 14 Tage Frist bei eBay in der Vergangenheit abgemahnt wurde, sollte die Unterlassungserkl&#228;rung vor Nutzung des neuen Musters k&#252;ndigen. Solange die Unterlassungserkl&#228;rung nicht gek&#252;ndigt wird, ist sie wirksam, auch wenn sich die Rechtslage mittlerweile ge&#228;ndert hat.</p>
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		<title>Verarschen ist nicht gleich Beschei&#223;en</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Jan 2010 14:27:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im vorliegenden Fall ging es um einen Anbieter (Firma A.) der es unterlassen sollte im gesch&#228;ftlichen Verkehr zu behaupten, dass ein Mitbewerber (Firma T.) seine Kunden „beschei&#223;e“. Firma A. gab eine Unterlassungserkl&#228;rung in der u.a. folgendes zu lesen war: &#8220;lm gesch&#228;ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden zu behaupten und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im vorliegenden Fall ging es um einen Anbieter (Firma A.) der es unterlassen sollte im gesch&#228;ftlichen Verkehr zu behaupten, dass ein Mitbewerber (Firma T.) seine Kunden „beschei&#223;e“. Firma A. gab eine Unterlassungserkl&#228;rung in der u.a. folgendes zu lesen war:</p>
<blockquote><p>&#8220;lm gesch&#228;ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden zu behaupten und / oder behaupten zu lassen (&#8230;)</p>
<p>3. wenn der aufgesuchte Kunde lieber der &#8230; das Geld in den Rachen werfen wolle &#8211; was zuviel bezahltes Geld sei -, anstatt die g&#252;nstigen Tarife von &#8230; zu nehmen, dann solle er sich halt beschei&#223;en lassen;&#8221;</p></blockquote>
<p>In einem Verkaufsgespr&#228;ch, sagte ein potenzieller Kunde dem Werber der Firma A., dass er lieber beim Anbieter T. bleibe anstatt zu A. zu wechseln. Er sei bereit f&#252;r den besseren Service beim Anbieter T. auch mehr zu bezahlen. Daraufhin entgegnete der Werber:</p>
<p>&#8220;Dann lassen Sie sich weiterhin von denen verarschen.&#8221;</p>
<p>Anbieter T. sah darin einen Versto&#223; gegen den urspr&#252;nglichen Unterlassungstitel. Das LG Frankfurt sah dies anders.</p>
<blockquote><p>
„Der Verbotsumfang eines Titels beschr&#228;nkt sich zwar nicht nur auf Verletzungsf&#228;lle, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern erstreckt sich auch auf solche Handlungen, die von der Verbotsform nur unbedeutend abweichen oder deren Abweichung den Kern der Verletzungshandlung unber&#252;hrt lassen“</p></blockquote>
<p>Dies liege hier nicht vor, da mit dem Begriff des „Verarschens“ gemeint ist, dass ein Betroffener veralbert oder zum Narren gehalten wird. Damit muss nicht zwingen ein materieller Nachteil verbunden sein. Anders als beim Wort „Beschei&#223;en“ ergibt sich aus der Formulierung kein Betrugsvorwurf. </p>
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		<title>Abmahnung: Nicht jeder Stollen ist auch ein Dresdner Stollen</title>
		<link>http://www.rechtsteufel.de/abmahnung-nicht-jeder-stollen-ist-auch-ein-dresdner-stollen</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 20:27:10 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Schutzverband Dresdner Stollen e.V ist auf der Jagd nach Markenrechtsverletzern. Erwischt hat es Carola Enning vom Webautritt hausfrauenseite.de. Der Versto&#223;: Sie hat ein Rezept ihrer Schwiegergro&#223;mutter f&#252;r einen &#8220;Dresdner Stollen&#8221; angeboten. Ein Stollen darf sich nur dann &#8220;Dresdner Stollen&#8221; nennen, wenn er den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Verbandes entspreche. Eine der Voraussetzung sei, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schutzverband Dresdner Stollen e.V ist auf der Jagd nach Markenrechtsverletzern. Erwischt hat es Carola Enning vom Webautritt <a href="http://hausfrauenseite.de/" target="_blank">hausfrauenseite.de</a>. Der Versto&#223;: Sie hat ein Rezept ihrer Schwiegergro&#223;mutter f&#252;r einen &#8220;Dresdner Stollen&#8221; angeboten. Ein Stollen darf sich nur dann &#8220;Dresdner Stollen&#8221; nennen, wenn er den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Verbandes entspreche. Eine der Voraussetzung sei, dass der Stollen in Dresden von einem Mitgliedsbetrieb gebacken wurde.</p>
<p>Der Verein greift rigoros durch. Auch Umschreibungen wie &#8220;Stollen nach Dresdner Art&#8221; werden nicht geduldet. Dresdner Stollen, Dresdner Christstollen oder Dresdner Weihnachtsstollen sind eingetragene Markennamen. Der Verein beruft sich auf <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__16.html " target="_blank">§ 16 MarkenG</a>. Darin ist zu u.a. lesen:</p>
<blockquote><p>(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem W&#246;rterbuch, einem Lexikon oder einem &#228;hnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung f&#252;r die Waren oder Dienstleistungen handelt, f&#252;r die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigef&#252;gt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.</p>
<p>(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschr&#228;nkt sich der Anspruch darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.</p></blockquote>
<p>Somit d&#252;rfte es im Prinzip ausreichen, wenn man das Rezept mit &#8220;Dresdner Stollen®&#8221; kennzeichnet. Das „R“ steht f&#252;r Registered Trademark. Immerhin war der Verein so fair und hat zun&#228;chst weder Schadenersatz noch die Unterschreibung einer Unterlassungserkl&#228;rung gefordert. „Ich hoffe, ich bin damit den &#196;nderungsw&#252;nschen vollst&#228;ndig und fristgem&#228;&#223; nachgekommen, damit der Schutzverband Dresdner Stollen® e.V. von der im Schlusspassus des dreiseitigen Anwalteinschreibens mit R&#252;ckschein angek&#252;ndigten Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzanspr&#252;chen und Umlegung der Anwaltskosten auf mich absieht.“, so Enning auf der Webseite.</p>
<p>Die Betreiberin der Seite hat ein Voting gestartet, wie man die Stolle nun nennen soll. Vorschl&#228;ge sind u.a. „the Stollen formerly known as Dresdner“, „Paragraphen-Stollen“ oder „Sachsen-Stollen“.</p>
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		<title>Ein weiterer Massenabmahner gescheitert</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Oct 2009 11:09:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Vor dem LG Dortmund (Aktenzeichen: Az: 19 O 39/08 vom 060.08.2009) ging es um einen Abmahner, der neben den Rechtsanwaltskosten einen pauschalen Schadensersatz in H&#246;he von 100 EUR geltend machen wollte. Wie kam es dazu? Die Beklagte Partei hat eine Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben. Mit den Kosten war sie jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte konnte nachweisen, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor dem <a href="http://www.akte-abmahnung.de/landgericht-dortmund-az-19-o-3908-vom-06-08-2009/" target="_self">LG Dortmund (Aktenzeichen: Az:  19 O 39/08 vom 060.08.2009)</a> ging es um einen Abmahner, der neben den Rechtsanwaltskosten einen pauschalen Schadensersatz in H&#246;he von 100 EUR geltend machen wollte.</p>
<p><strong>Wie kam es dazu?</strong></p>
<p>Die Beklagte Partei hat eine Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben. Mit den Kosten war sie jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte konnte nachweisen, dass die  Kl&#228;gerin  innerhalb eines Jahres 69 Abmahnungen aussprach. Pro Abmahnung verlangte die Kl&#228;gerin 860 EUR. Dem gegen&#252;ber stand ein Jahresumsatz von 73.000 EUR. Das Gesamtrisiko betrug somit 59.340 EUR (69 Abmahnungen x 860 EUR). Das Gericht ging davon aus, dass deutlich mehr Abmahnungen ausgesprochen wurden.</p>
<p>Dazu hei&#223;t es im Urteil:</p>
<blockquote><p>&#8220;Selbst wenn die Kl&#228;gerin davon ausgehen durfte und davon ausgegangen ist, dass sie diese Kosten zum Teil von den in Anspruch Genommenen erstattet bekommt, steht das von ihr kostenm&#228;&#223;ig eingegangene Risiko in keinem Verh&#228;ltnis zu ihrem Jahresumsatz im Jahr 2008. Kein vern&#252;nftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben w&#252;rde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das eingehen eines solch hohen finanziellen Risikos lie&#223;e sich nur mit einer Absprache zwischen Prozessbevollm&#228;chtigten und Abmahner erkl&#228;ren.</p>
<blockquote><p>&#8220;Das l&#228;sst sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollm&#228;chtigten erkl&#228;ren, wonach m&#246;glichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Geb&#252;hrenerzielung ausgesprochen werden und die Kl&#228;gerin selbst hierf&#252;r nicht vorzuleisten hat. Jedenfalls zeigt dieses Verh&#228;ltnis aber, dass wettbewerbsrechtliche Interessen der Kl&#228;gerin nicht Hauptbeweggrund ihrer Abmahnt&#228;tigkeit sein k&#246;nnen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Es ist nicht das erste Urteil, dass den Antrag der Kl&#228;gerin wegen Rechtsmissbrauches abweist. Auch mit Urteil des <a href="http://www.akte-abmahnung.de/olg-hamm-az-4-u-21608-vom-28-04-2009/" target="_self">OLG Hamm vom 28.04.2009, Az,; 4U 216/08</a> wurde eine vergleichbare Entscheidung getroffen.</p>
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		<title>Ed Hardy muss Urheberrechtsverletzungen auf eBay beweisen</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 19:40:04 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 30.07.2009, Az.: 30 C 374/08 entschieden, dass „Ed Hardy“ die Behauptung, ein Verk&#228;ufer verkaufe auf eBay gef&#228;lschte Markenware, beweisen muss. Der Beklagte verkaufte auf eBay T-Shirts auf denen eine Grafik des amerikanischen Tatook&#252;nstlers Ed Hardy abgebildet war. Ed Hardy behauptete, dass das Shirt hinsichtlich Art und Weise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { size: 21cm 29.7cm; margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } -->Das <a href="http://www.akte-abmahnung.de/amtsgericht-frankfurt-am-main-az-30-c-37408-71/" target="_self">AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 30.07.2009, Az.: 30 C 374/08</a> entschieden, dass „Ed Hardy“ die Behauptung, ein Verk&#228;ufer verkaufe auf eBay gef&#228;lschte Markenware, beweisen muss.</p>
<p>Der Beklagte verkaufte auf eBay T-Shirts auf denen eine Grafik des amerikanischen Tatook&#252;nstlers Ed Hardy abgebildet war. Ed Hardy behauptete, dass das Shirt hinsichtlich Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich von der Originalware der Marke Ed Hardy abweiche. Der Schnitt entspreche nicht demjenigen, der bei Originalware Verwendung finde. Somit sei es eine F&#228;lschung, so Ed Hardy. Die Kl&#228;gerin forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung. Die Beklagte gab die Unterlassungserkl&#228;rung au&#223;ergerichtlich ab, beglich jedoch nicht die Abmahnkosten.</p>
<p>Die Beklagte gewann und musste die Kosten  der anwaltlichen Abmahnung nicht tragen. Der &#8220;Ed Hardy&#8221;-Lizenznehmer sei verpflichtet,  die von ihm aufgestellte Erkl&#228;rung zu beweisen. Die Behauptung, es seien F&#228;lschungen reiche nicht aus. Die Kl&#228;ger m&#252;ssen entsprechende Nachweise oder Indizien vorlegen. Das konnten sie aber im vorliegenden Fall nicht. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.</p>
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		</item>
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		<title>T-Mobile wegen iPhone abgemahnt</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Aug 2009 07:40:28 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Mobilfunkanbieter T-Mobile wirbt in seinem neuen Fernseh-Werbespots und Anzeigen damit, dass neueste iPhone „Exklusiv bei T-Mobile“ erh&#228;ltlich sei. Seit Monaten verkauft der Bochumer Online-H&#228;ndler 3Gstore.de das iPhone 3G und 3G S ohne Vertrag und Simlock in Deutschland. „Der in den Werbespots eingeblendete Slogan ‚Exklusiv bei T-Mobile‘ ist aus unserer Sicht nicht nur wahrheitswidrig, sondern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { size: 21cm 29.7cm; margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } --></p>
<p style="margin-bottom: 0cm;"><span>Der Mobilfunkanbieter T-Mobile wirbt in seinem neuen Fernseh-Werbespots und Anzeigen damit, dass neueste iPhone „Exklusiv bei T-Mobile“ erh&#228;ltlich sei. Seit Monaten verkauft der Bochumer Online-H&#228;ndler 3Gstore.de das iPhone 3G und 3G S ohne Vertrag und Simlock in Deutschland. </span><span>„Der in den Werbespots eingeblendete Slogan ‚Exklusiv bei T-Mobile‘ ist aus unserer Sicht nicht nur wahrheitswidrig, sondern irref&#252;hrend und gesch&#228;ftssch&#228;digend“, so 3Gstore.de-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Enno Lenze. Nun geht der Online-H&#228;ndler gerichtlich gegen T-Mobile vor. In der Abmahnung wird T-Mobile aufgefordert, den Slogan in Zukunft nicht mehr zu verwenden, sowie eine entsprechende Unterlassungserkl&#228;rung bis zum 17.08.2009 um 16 Uhr abzugeben. Der Streitwert betr&#228;gt 150.000 EUR. </span><strong></strong><strong><span><br />
</span></strong><span><br />
Das Vorgegen begr&#252;ndet Enno Lenze folgenderma&#223;en: „Allein unsere und die Existenz weiterer Online-H&#228;ndler belegt doch, dass die Behauptung von T-Mobile schlicht falsch ist“. <a href="http://www.3gstore.de/3gstore-iphone-tmobile-abmahnung.pdf" target="_blank">Die Abmahnung im Original Wortlaut</a> kann man auf der Seite von 3GStore.de einsehen.</span></p>
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		<title>Bei einfachen Verst&#246;&#223;en kein Patentanwalt n&#246;tig</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jun 2008 21:01:26 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Markenrecht ist oft sehr vielf&#228;ltig so das es in einigen F&#228;llen n&#246;tig wird, einen Patenanwalt hinzuzuziehen. Bei einfach gelagerten F&#228;llen, muss kein Patenanwalt zus&#228;tzlich beauftragt werden, so das LG Berlin. Die zus&#228;tzlichen Abmahngeb&#252;hren f&#252;r den Patentanwalt m&#252;sse nicht bezahlt werden.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay-Shopbetreiber, der T-Shirts mit dem Markenemblem des Kl&#228;gers angeboten hat. Er wurde vom Kl&#228;ger abgemahnt und unterschrieb die strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung. Nach Pr&#252;fung der Kostennote, stellte der Shopbetreiber fest, dass auch die Kosten f&#252;r einen Patentanwalt berechnet wurden. F&#252;r den Patenanwalt wollte er jedoch nicht aufkommen. Das Gericht gab ihm Recht. Der Sachverhalt war rechtlich eindeutig. Somit h&#228;tte es gereicht, wenn ein Rechtsanwalt die Abmahnung verfasst h&#228;tte.</p>
<p>Das LG Berlin hierzu:</p>
<blockquote><p><em>Diese Schadensminderungspflicht erfordert, dass der Gesch&#228;digte Ma&#223;nahmen unterl&#228;sst, die ein verst&#228;ndiger Mensch, der die Kosten daf&#252;r selbst aufwenden m&#252;sste, unterlie&#223;e (grunds&#228;tzlich Palandt-Heinrichs, BGB, 66.Auflage, § 254 Randnummer 36).</em></p></blockquote>
<p>Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/lg-berlin-az15-o-69806-vom-18092007/" target="_self">LG Berlin, Az.:15 O 698/06 vom 18.09.2007</a></p>
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		<title>Wenn schon abmahnen, dann richtig adressieren!</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Apr 2008 10:00:47 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Richtiges adressieren kann viel Zeit, Geld und vorallem &#196;rger sparen. Im vorliegenden Fall ging es um den Begklagten Ralf X. Dieser sollte wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt werden. Per Einschreiben wurde ihm vom Kl&#228;ger eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung zugeschickt. Bis hierhin also noch nichts besonderes. Die Kl&#228;ger machten aber einen „kleinen“ Fehler. Der Brief war an Peter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Richtiges adressieren kann viel Zeit, Geld und vorallem &#196;rger sparen. Im vorliegenden Fall ging es um den Begklagten Ralf X. Dieser sollte wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt werden. Per Einschreiben wurde ihm vom Kl&#228;ger eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung zugeschickt. Bis hierhin also noch nichts besonderes. Die Kl&#228;ger machten aber einen „kleinen“ Fehler. Der Brief war an Peter X. Adressiert und nicht an Ralf X. Der Postbote hat das Einschreiben jedoch, korrekterweise, dem Beklagten zugeordnen und lie&#223; eine Benachrichtigung im Briefkasten. Das Einschreiben wurde von Ralf X jedoch nicht abgeholt. </p>
<p>Als der Kl&#228;ger davon erfuhr, reichte er sofort Klage ein. Der Beklagte erkannte den Klageanspruch sofort an. Der Kl&#228;ger musste aber trotzdem die Prozesskosten tragen, da der Beklagte keine Abmahnung erhalten hat und es somit keinen Anlass zur Klageerhebung gab. </p>
<p>Der Kl&#228;ger reichte  sofortigen Beschwerde ein. Die Abmahnung sei zugegangen, der Beklagte hat das Einschreiben jedoch nicht abgeholt. Das OLG K&#246;ln hat entschieden, dass die Kostentragungspflicht allein dem Kl&#228;ger aufzuerlegen ist, da der  Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Eine Abmahnung hat er nicht bekommen. Das die an Peter  X adressierte Abmahnung sich an den Beklagten richtete, h&#228;tte er wissen m&#252;ssen, so das Argument der Kl&#228;ger. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Eine Benachrichtigung stelle keinen  Zugang des eigentlichen Schreibens dar. Eine  pflichtwidrige Zugangsvereitelung lag ebenfalls nicht vor. Der  Empf&#228;nger verweigerte die Annahme zu Recht auch wenn es nur den Vornamen betraf.</p>
<p>Das Urteil des OLG K&#246;ln ist hier zu finden: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/olg-koln-az6-w-18207-vom-21012008/">OLG K&#246;ln, Az.:6 W 182/07 vom 21.01.2008</a></p>
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		<title>Der Abmahndeckel kommt</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Apr 2008 07:08:38 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Abmahnungen k&#246;nnten teuer sein. Im g&#252;nstigsten Falle 250€. Da muss man aber schon Gl&#252;ck im Ungl&#252;ck haben. Meist werden Anwaltskosten zwischen 600€-2000€ f&#228;llig. Die muss man dem Abmahner nat&#252;rlich ersetzen sofern dieser zu Recht abmahnt. Das ist nicht gerade g&#252;nstig. Insbesondere unerfahrene Webmaster oder eBay H&#228;ndler tappen oft in die „Abmahnfalle“.</p>
<p><strong>Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte</strong>.<br />
Damit Verbraucher vor &#252;berh&#246;hten Geb&#252;hrenforderungen besser gesch&#252;tzt werden, soll ein neues Gesetz her, dass die Anwaltskosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegen Privatleute beschr&#228;nkt. Nach einem aktuellen Entwurf des <a href="http://www.bmj.bund.de/files/-/1727/RegE%20Durchsetzungsrichtlinie.pdf" target="_blank">Gesetzes zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte</a>, sollen bei einfach gelagerten F&#228;llen gegen Privatleute maximal 100€ Anwaltskosten f&#228;llig werden. Darin enthalten sind die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer. Das ganze soll mit einem neuen § 97a Urheberrechtsgesetz realisiert werden:</p>
<blockquote><p><strong>§ 97a UrhG Abmahnung</strong></p>
<p>(1)  Der Verletze soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserkl&#228;rung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.<br />
(2)  Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen f&#252;r die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen f&#252;r die erstmalige Abmahnung beschr&#228;nkt sich in einfach gelagerten F&#228;llen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung au&#223;erhalb des gesch&#228;ftlichen Verkehrs auf 50 Euro.</p></blockquote>
<p><strong>Ein sinnvolles Gesetz, oder doch nicht?</strong><br />
Im Prinzip ist das Gesetz eine gute Sache, da Verbraucher vor &#252;berzogenen Anwaltskosten gesch&#252;tzt werden sollten. Ob das auch so klappt, wie es sich der Gesetzgeber gedacht hat, ist ungewiss. Das Problem: Viele Begriffe wie „einfach gelagerter Fall“ oder „unerhebliche Rechtsverletzung“ sind nicht eindeutig. Dies m&#252;ssten dann die Gerichte entscheiden. Und das kann dauern. Als Beispiel f&#252;r eine unerhebliche Rechtsverletzung wird vom Gesetzgeber der Fall einer minderj&#228;hrigen Sch&#252;lerin genannt. Diese hat auf ihrer privaten Homepage einen urheberrechtlich gesch&#252;tzten Stadtplanausschnitt eingebunden. Nat&#252;rlich ohne die Genehmigung des Urhebers. Das k&#246;nnte man als „einfach gelagerten Fall“ interpretieren. Was ist aber wenn sie noch ein paar ihrer Lieblingssongs zum Download anbietet? Immer noch so einfach? Wie man sieht, wird es hier schon kniffliger.</p>
<p><strong>Nachteile f&#252;r den Rechteinhaber</strong><br />
Nat&#252;rlich ist nicht jede Abmahnung gleich eine Abzocke. Oft wird zu Recht abgemahnt. Durch das Gesetz k&#246;nnte jetzt der Rechteinhaber ein Problem haben. Dieser wird wohl die volle Geb&#252;hr an seinen Anwalt zahlen m&#252;ssen. Wenn diese &#252;ber dem Betrag von 100€ liegt, wird er auf den Kosten sitzenbleiben. Denn der Gesetzesentwurf schreibt nur vor wie viel der Abgemahnte maximal zahlen muss. Was der Rechtsanwalt des Rechteinhabers verlangen kann, ist nicht geregelt. Das wird in der Praxis dazu f&#252;hren, dass sich Rechteinhaber gut &#252;berlegen ob sie wirklich ihre grundrechtlich verb&#252;rgten Eigentumsrechte wirklich verteidigen wollen. Es werden zwar Abzocker mehr oder weniger ausgebremst aber leider auch Urheber stark benachteiligt. Die Bezeichnung „Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte“ klingt f&#252;r viele Urheber nach Hohn. F&#252;r Urheber hat sich hier n&#228;mlich nichts verbessert.</p>
<p>Ob noch nachgebessert wird, bleibt abzuwarten. Es w&#228;re jedenfalls w&#252;nschenswert.</p>
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		<title>Bezeichnung &#8220;Ladenpreis&#8221; nicht eindeutig</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Apr 2008 18:29:32 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das LG Berlin hat entschieden, dass der Begriff „Ladenpreis“ nicht eindeutig ist und in F&#228;llen, in denen &#252;berwiegend Markenware beworben werden wettbewerbswidrig sei. Im vorliegenden Fall verkaufte der Beklagte gewerblich Bekleidungsst&#252;cke &#252;ber eBay. Eines Tages bot er eine Jeans zum Verkauf an und bewarb sie mit dem Hinweis „Ladenpreis 94.00 €“. Drei Tage sp&#228;ter wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-bottom: 0cm;">Das LG Berlin hat entschieden, dass der Begriff „Ladenpreis“ nicht eindeutig ist und in F&#228;llen, in denen  &#252;berwiegend Markenware beworben werden wettbewerbswidrig sei.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Im vorliegenden Fall verkaufte der Beklagte gewerblich Bekleidungsst&#252;cke &#252;ber eBay. Eines Tages bot er eine Jeans zum Verkauf an und bewarb sie mit dem Hinweis „Ladenpreis 94.00 €“. Drei Tage sp&#228;ter wurde er vom Kl&#228;ger abgemahnt und zu einer  Unterlassungserkl&#228;rung aufgefordert. Dieser weigerte sich. Es wurde Klage eingereicht. Mit Urteil vom 20.08.2007 stellte das LG Berlin klar: Der Begriff „Ladenpreis“ ist Mehrdeutig. Der  Verbraucher kann nicht auf Anhieb erkennen ob der Begriff sich auf fr&#252;here Preise bezieht, auf dem vom Herrsteller empfohlenen oder auf einen allgemeinen Marktpreis. Der Beklagte h&#228;tte angeben m&#252;ssen auf welchen Preis er sich hierbei bezieht.</p>
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