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	<title>Rechtsteufel.de &#187; Unterlassung</title>
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		<title>Verarschen ist nicht gleich Beschei&#223;en</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Jan 2010 14:27:48 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Im vorliegenden Fall ging es um einen Anbieter (Firma A.) der es unterlassen sollte im gesch&#228;ftlichen Verkehr zu behaupten, dass ein Mitbewerber (Firma T.) seine Kunden „beschei&#223;e“. Firma A. gab eine Unterlassungserkl&#228;rung in der u.a. folgendes zu lesen war: &#8220;lm gesch&#228;ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden zu behaupten und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im vorliegenden Fall ging es um einen Anbieter (Firma A.) der es unterlassen sollte im gesch&#228;ftlichen Verkehr zu behaupten, dass ein Mitbewerber (Firma T.) seine Kunden „beschei&#223;e“. Firma A. gab eine Unterlassungserkl&#228;rung in der u.a. folgendes zu lesen war:</p>
<blockquote><p>&#8220;lm gesch&#228;ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden zu behaupten und / oder behaupten zu lassen (&#8230;)</p>
<p>3. wenn der aufgesuchte Kunde lieber der &#8230; das Geld in den Rachen werfen wolle &#8211; was zuviel bezahltes Geld sei -, anstatt die g&#252;nstigen Tarife von &#8230; zu nehmen, dann solle er sich halt beschei&#223;en lassen;&#8221;</p></blockquote>
<p>In einem Verkaufsgespr&#228;ch, sagte ein potenzieller Kunde dem Werber der Firma A., dass er lieber beim Anbieter T. bleibe anstatt zu A. zu wechseln. Er sei bereit f&#252;r den besseren Service beim Anbieter T. auch mehr zu bezahlen. Daraufhin entgegnete der Werber:</p>
<p>&#8220;Dann lassen Sie sich weiterhin von denen verarschen.&#8221;</p>
<p>Anbieter T. sah darin einen Versto&#223; gegen den urspr&#252;nglichen Unterlassungstitel. Das LG Frankfurt sah dies anders.</p>
<blockquote><p>
„Der Verbotsumfang eines Titels beschr&#228;nkt sich zwar nicht nur auf Verletzungsf&#228;lle, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern erstreckt sich auch auf solche Handlungen, die von der Verbotsform nur unbedeutend abweichen oder deren Abweichung den Kern der Verletzungshandlung unber&#252;hrt lassen“</p></blockquote>
<p>Dies liege hier nicht vor, da mit dem Begriff des „Verarschens“ gemeint ist, dass ein Betroffener veralbert oder zum Narren gehalten wird. Damit muss nicht zwingen ein materieller Nachteil verbunden sein. Anders als beim Wort „Beschei&#223;en“ ergibt sich aus der Formulierung kein Betrugsvorwurf. </p>
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		<title>Abmahnung: Nicht jeder Stollen ist auch ein Dresdner Stollen</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 20:27:10 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Schutzverband Dresdner Stollen e.V ist auf der Jagd nach Markenrechtsverletzern. Erwischt hat es Carola Enning vom Webautritt hausfrauenseite.de. Der Versto&#223;: Sie hat ein Rezept ihrer Schwiegergro&#223;mutter f&#252;r einen &#8220;Dresdner Stollen&#8221; angeboten. Ein Stollen darf sich nur dann &#8220;Dresdner Stollen&#8221; nennen, wenn er den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Verbandes entspreche. Eine der Voraussetzung sei, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schutzverband Dresdner Stollen e.V ist auf der Jagd nach Markenrechtsverletzern. Erwischt hat es Carola Enning vom Webautritt <a href="http://hausfrauenseite.de/" target="_blank">hausfrauenseite.de</a>. Der Versto&#223;: Sie hat ein Rezept ihrer Schwiegergro&#223;mutter f&#252;r einen &#8220;Dresdner Stollen&#8221; angeboten. Ein Stollen darf sich nur dann &#8220;Dresdner Stollen&#8221; nennen, wenn er den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Verbandes entspreche. Eine der Voraussetzung sei, dass der Stollen in Dresden von einem Mitgliedsbetrieb gebacken wurde.</p>
<p>Der Verein greift rigoros durch. Auch Umschreibungen wie &#8220;Stollen nach Dresdner Art&#8221; werden nicht geduldet. Dresdner Stollen, Dresdner Christstollen oder Dresdner Weihnachtsstollen sind eingetragene Markennamen. Der Verein beruft sich auf <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__16.html " target="_blank">§ 16 MarkenG</a>. Darin ist zu u.a. lesen:</p>
<blockquote><p>(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem W&#246;rterbuch, einem Lexikon oder einem &#228;hnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung f&#252;r die Waren oder Dienstleistungen handelt, f&#252;r die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigef&#252;gt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.</p>
<p>(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschr&#228;nkt sich der Anspruch darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.</p></blockquote>
<p>Somit d&#252;rfte es im Prinzip ausreichen, wenn man das Rezept mit &#8220;Dresdner Stollen®&#8221; kennzeichnet. Das „R“ steht f&#252;r Registered Trademark. Immerhin war der Verein so fair und hat zun&#228;chst weder Schadenersatz noch die Unterschreibung einer Unterlassungserkl&#228;rung gefordert. „Ich hoffe, ich bin damit den &#196;nderungsw&#252;nschen vollst&#228;ndig und fristgem&#228;&#223; nachgekommen, damit der Schutzverband Dresdner Stollen® e.V. von der im Schlusspassus des dreiseitigen Anwalteinschreibens mit R&#252;ckschein angek&#252;ndigten Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzanspr&#252;chen und Umlegung der Anwaltskosten auf mich absieht.“, so Enning auf der Webseite.</p>
<p>Die Betreiberin der Seite hat ein Voting gestartet, wie man die Stolle nun nennen soll. Vorschl&#228;ge sind u.a. „the Stollen formerly known as Dresdner“, „Paragraphen-Stollen“ oder „Sachsen-Stollen“.</p>
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		<title>Ein weiterer Massenabmahner gescheitert</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Oct 2009 11:09:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Vor dem LG Dortmund (Aktenzeichen: Az: 19 O 39/08 vom 060.08.2009) ging es um einen Abmahner, der neben den Rechtsanwaltskosten einen pauschalen Schadensersatz in H&#246;he von 100 EUR geltend machen wollte. Wie kam es dazu? Die Beklagte Partei hat eine Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben. Mit den Kosten war sie jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte konnte nachweisen, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor dem <a href="http://www.akte-abmahnung.de/landgericht-dortmund-az-19-o-3908-vom-06-08-2009/" target="_self">LG Dortmund (Aktenzeichen: Az:  19 O 39/08 vom 060.08.2009)</a> ging es um einen Abmahner, der neben den Rechtsanwaltskosten einen pauschalen Schadensersatz in H&#246;he von 100 EUR geltend machen wollte.</p>
<p><strong>Wie kam es dazu?</strong></p>
<p>Die Beklagte Partei hat eine Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben. Mit den Kosten war sie jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte konnte nachweisen, dass die  Kl&#228;gerin  innerhalb eines Jahres 69 Abmahnungen aussprach. Pro Abmahnung verlangte die Kl&#228;gerin 860 EUR. Dem gegen&#252;ber stand ein Jahresumsatz von 73.000 EUR. Das Gesamtrisiko betrug somit 59.340 EUR (69 Abmahnungen x 860 EUR). Das Gericht ging davon aus, dass deutlich mehr Abmahnungen ausgesprochen wurden.</p>
<p>Dazu hei&#223;t es im Urteil:</p>
<blockquote><p>&#8220;Selbst wenn die Kl&#228;gerin davon ausgehen durfte und davon ausgegangen ist, dass sie diese Kosten zum Teil von den in Anspruch Genommenen erstattet bekommt, steht das von ihr kostenm&#228;&#223;ig eingegangene Risiko in keinem Verh&#228;ltnis zu ihrem Jahresumsatz im Jahr 2008. Kein vern&#252;nftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben w&#252;rde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das eingehen eines solch hohen finanziellen Risikos lie&#223;e sich nur mit einer Absprache zwischen Prozessbevollm&#228;chtigten und Abmahner erkl&#228;ren.</p>
<blockquote><p>&#8220;Das l&#228;sst sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollm&#228;chtigten erkl&#228;ren, wonach m&#246;glichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Geb&#252;hrenerzielung ausgesprochen werden und die Kl&#228;gerin selbst hierf&#252;r nicht vorzuleisten hat. Jedenfalls zeigt dieses Verh&#228;ltnis aber, dass wettbewerbsrechtliche Interessen der Kl&#228;gerin nicht Hauptbeweggrund ihrer Abmahnt&#228;tigkeit sein k&#246;nnen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Es ist nicht das erste Urteil, dass den Antrag der Kl&#228;gerin wegen Rechtsmissbrauches abweist. Auch mit Urteil des <a href="http://www.akte-abmahnung.de/olg-hamm-az-4-u-21608-vom-28-04-2009/" target="_self">OLG Hamm vom 28.04.2009, Az,; 4U 216/08</a> wurde eine vergleichbare Entscheidung getroffen.</p>
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		<title>Ed Hardy muss Urheberrechtsverletzungen auf eBay beweisen</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 19:40:04 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 30.07.2009, Az.: 30 C 374/08 entschieden, dass „Ed Hardy“ die Behauptung, ein Verk&#228;ufer verkaufe auf eBay gef&#228;lschte Markenware, beweisen muss. Der Beklagte verkaufte auf eBay T-Shirts auf denen eine Grafik des amerikanischen Tatook&#252;nstlers Ed Hardy abgebildet war. Ed Hardy behauptete, dass das Shirt hinsichtlich Art und Weise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { size: 21cm 29.7cm; margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } -->Das <a href="http://www.akte-abmahnung.de/amtsgericht-frankfurt-am-main-az-30-c-37408-71/" target="_self">AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 30.07.2009, Az.: 30 C 374/08</a> entschieden, dass „Ed Hardy“ die Behauptung, ein Verk&#228;ufer verkaufe auf eBay gef&#228;lschte Markenware, beweisen muss.</p>
<p>Der Beklagte verkaufte auf eBay T-Shirts auf denen eine Grafik des amerikanischen Tatook&#252;nstlers Ed Hardy abgebildet war. Ed Hardy behauptete, dass das Shirt hinsichtlich Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich von der Originalware der Marke Ed Hardy abweiche. Der Schnitt entspreche nicht demjenigen, der bei Originalware Verwendung finde. Somit sei es eine F&#228;lschung, so Ed Hardy. Die Kl&#228;gerin forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung. Die Beklagte gab die Unterlassungserkl&#228;rung au&#223;ergerichtlich ab, beglich jedoch nicht die Abmahnkosten.</p>
<p>Die Beklagte gewann und musste die Kosten  der anwaltlichen Abmahnung nicht tragen. Der &#8220;Ed Hardy&#8221;-Lizenznehmer sei verpflichtet,  die von ihm aufgestellte Erkl&#228;rung zu beweisen. Die Behauptung, es seien F&#228;lschungen reiche nicht aus. Die Kl&#228;ger m&#252;ssen entsprechende Nachweise oder Indizien vorlegen. Das konnten sie aber im vorliegenden Fall nicht. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.</p>
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		<title>OLG Rostock: Fliegender Gerichtsstand zul&#228;ssig</title>
		<link>http://www.rechtsteufel.de/olg-rostock-fliegender-gerichtsstand-zulassig</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Sep 2009 06:03:19 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Bei Wettbewerbsverst&#246;&#223;en im Internet gilt der sog. &#8220;fliegende Gerichtsstand&#8221;. Das OLG M&#252;nchen hat Kritik an dieser Regelung ge&#252;bt. Ganz anders nun das OLG Rostock. Es best&#228;tigte den fliegenden Gerichtsstand mit Beschluss vom 20.07.2009, Az: 2 W 41/09. Im vorliegenden Fall ging es um zwei Spielwarenh&#228;ndler. Der Beklagte H&#228;ndler machte keine Angabe &#252;ber die Dauer der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Wettbewerbsverst&#246;&#223;en im Internet gilt der sog. &#8220;fliegende Gerichtsstand&#8221;. Das OLG M&#252;nchen hat Kritik an dieser Regelung ge&#252;bt. Ganz anders nun das OLG Rostock. Es best&#228;tigte den fliegenden Gerichtsstand mit Beschluss vom 20.07.2009, Az: 2 W 41/09.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ging es um zwei Spielwarenh&#228;ndler. Der Beklagte H&#228;ndler machte keine Angabe &#252;ber die Dauer der Widerrufsfrist. Der Kl&#228;ger stellte einen Antrag auf einstweilige Verf&#252;gung beim Landgericht Rostock. Weder der Kl&#228;ger noch der Beklagte hatten ihren Sitz in Rostock. Das Landgericht winkte ab. Es sei nicht zust&#228;ndig. Der Kl&#228;ger soll sich an das Gericht am Gesch&#228;ftsort des Kl&#228;gers bzw. des Beklagten wenden. Der Kl&#228;ger reichte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und bekam vom OLG Recht:</p>
<blockquote><p>&#8220;Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgem&#228;&#223; zur Kenntnis gebracht wird und keine blo&#223; zuf&#228;llige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z. B. des Internet-Servers) kommt es nicht an.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Frage war, ob die Geltendmachung der Unterlassungsanspr&#252;che an einem anderen Gerichtsort unter Umst&#228;nden rechtsmissbr&#228;uchlich sei. Dies wurde vom Gericht verneint:</p>
<blockquote><p>&#8220;Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG w&#228;re allenfalls auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gl&#228;ubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, f&#252;r sich gesehen nicht schutzf&#228;hige Interessen und Ziele sind. [...] Anhaltspunkte hierf&#252;r sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.“</p></blockquote>
<p>Trotz des Erfolgs in Bezug auf die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit hatte der Kl&#228;ger in der Sache selbst keinen Erfolg. Der  Verf&#252;gungsgrund wurde nicht glaubthaft gemacht. Somit war die Beschwerde zul&#228;ssig aber unbegr&#252;ndet.</p>
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		<title>T-Mobile wegen iPhone abgemahnt</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Aug 2009 07:40:28 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Mobilfunkanbieter T-Mobile wirbt in seinem neuen Fernseh-Werbespots und Anzeigen damit, dass neueste iPhone „Exklusiv bei T-Mobile“ erh&#228;ltlich sei. Seit Monaten verkauft der Bochumer Online-H&#228;ndler 3Gstore.de das iPhone 3G und 3G S ohne Vertrag und Simlock in Deutschland. „Der in den Werbespots eingeblendete Slogan ‚Exklusiv bei T-Mobile‘ ist aus unserer Sicht nicht nur wahrheitswidrig, sondern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { size: 21cm 29.7cm; margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } --></p>
<p style="margin-bottom: 0cm;"><span>Der Mobilfunkanbieter T-Mobile wirbt in seinem neuen Fernseh-Werbespots und Anzeigen damit, dass neueste iPhone „Exklusiv bei T-Mobile“ erh&#228;ltlich sei. Seit Monaten verkauft der Bochumer Online-H&#228;ndler 3Gstore.de das iPhone 3G und 3G S ohne Vertrag und Simlock in Deutschland. </span><span>„Der in den Werbespots eingeblendete Slogan ‚Exklusiv bei T-Mobile‘ ist aus unserer Sicht nicht nur wahrheitswidrig, sondern irref&#252;hrend und gesch&#228;ftssch&#228;digend“, so 3Gstore.de-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Enno Lenze. Nun geht der Online-H&#228;ndler gerichtlich gegen T-Mobile vor. In der Abmahnung wird T-Mobile aufgefordert, den Slogan in Zukunft nicht mehr zu verwenden, sowie eine entsprechende Unterlassungserkl&#228;rung bis zum 17.08.2009 um 16 Uhr abzugeben. Der Streitwert betr&#228;gt 150.000 EUR. </span><strong></strong><strong><span><br />
</span></strong><span><br />
Das Vorgegen begr&#252;ndet Enno Lenze folgenderma&#223;en: „Allein unsere und die Existenz weiterer Online-H&#228;ndler belegt doch, dass die Behauptung von T-Mobile schlicht falsch ist“. <a href="http://www.3gstore.de/3gstore-iphone-tmobile-abmahnung.pdf" target="_blank">Die Abmahnung im Original Wortlaut</a> kann man auf der Seite von 3GStore.de einsehen.</span></p>
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		<title>Bundesgerichtshof zu Versandkosten in Preisvergleichslisten</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Aug 2009 18:10:31 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der unter anderem f&#252;r das Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verk&#252;ndeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandh&#228;ndler, der Waren &#252;ber eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein H&#228;ndler verpflichtet anzugeben, ob neben dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der unter anderem f&#252;r das Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verk&#252;ndeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandh&#228;ndler, der Waren &#252;ber eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.</p>
<p align="justify">Nach der Preisangabenverordnung ist ein H&#228;ndler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zus&#228;tzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren H&#246;he bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben m&#252;ssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.</p>
<p align="justify">In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte &#252;ber das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine &#8220;froogle.de&#8221; eingestellt. Der dort f&#252;r jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters gef&#252;hrt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandh&#228;ndler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begr&#252;ndet, dass das bei der beanstandeten Werbung m&#246;gliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen &#8220;sprechenden Link&#8221; darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er &#252;ber ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen k&#246;nne.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandh&#228;ndlers zur&#252;ckgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten m&#252;sse der Verbraucher auf einen Blick erkennen k&#246;nnen, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der &#252;blicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, h&#228;nge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umst&#228;nden sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot n&#228;her befasse, auf die zus&#228;tzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.</p>
<p align="justify">Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 –</p>
<p align="justify">Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten</p>
<p align="justify">LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2007  416 O 339/06</p>
<p align="justify">OLG Hamburg, Urteil vom 25. Juli 2007  5 U 10/07  Karlsruhe, den 17. Juli 2009</p>
<p><span> Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</span></p>
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		<title>Bei einfachen Verst&#246;&#223;en kein Patentanwalt n&#246;tig</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jun 2008 21:01:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[15 O 698/0]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnkosten]]></category>
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		<category><![CDATA[bgb]]></category>
		<category><![CDATA[Ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[LG Berlin]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Verstöße]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Markenrecht ist oft sehr vielf&#228;ltig so das es in einigen F&#228;llen n&#246;tig wird, einen Patenanwalt hinzuzuziehen. Bei einfach gelagerten F&#228;llen, muss kein Patenanwalt zus&#228;tzlich beauftragt werden, so das LG Berlin. Die zus&#228;tzlichen Abmahngeb&#252;hren f&#252;r den Patentanwalt m&#252;sse nicht bezahlt werden. Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay-Shopbetreiber, der T-Shirts mit dem Markenemblem des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Markenrecht ist oft sehr vielf&#228;ltig so das es in einigen F&#228;llen n&#246;tig wird, einen Patenanwalt hinzuzuziehen. Bei einfach gelagerten F&#228;llen, muss kein Patenanwalt zus&#228;tzlich beauftragt werden, so das LG Berlin. Die zus&#228;tzlichen Abmahngeb&#252;hren f&#252;r den Patentanwalt m&#252;sse nicht bezahlt werden.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay-Shopbetreiber, der T-Shirts mit dem Markenemblem des Kl&#228;gers angeboten hat. Er wurde vom Kl&#228;ger abgemahnt und unterschrieb die strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung. Nach Pr&#252;fung der Kostennote, stellte der Shopbetreiber fest, dass auch die Kosten f&#252;r einen Patentanwalt berechnet wurden. F&#252;r den Patenanwalt wollte er jedoch nicht aufkommen. Das Gericht gab ihm Recht. Der Sachverhalt war rechtlich eindeutig. Somit h&#228;tte es gereicht, wenn ein Rechtsanwalt die Abmahnung verfasst h&#228;tte.</p>
<p>Das LG Berlin hierzu:</p>
<blockquote><p><em>Diese Schadensminderungspflicht erfordert, dass der Gesch&#228;digte Ma&#223;nahmen unterl&#228;sst, die ein verst&#228;ndiger Mensch, der die Kosten daf&#252;r selbst aufwenden m&#252;sste, unterlie&#223;e (grunds&#228;tzlich Palandt-Heinrichs, BGB, 66.Auflage, § 254 Randnummer 36).</em></p></blockquote>
<p>Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/lg-berlin-az15-o-69806-vom-18092007/" target="_self">LG Berlin, Az.:15 O 698/06 vom 18.09.2007</a></p>
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		<title>Werk oder Beiwerk?</title>
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		<pubDate>Fri, 16 May 2008 16:01:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Az.: 29 U 5826/07]]></category>
		<category><![CDATA[§ 57 UrhG]]></category>
		<category><![CDATA[beiwerk]]></category>
		<category><![CDATA[LG München]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[t-shirt design]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbreitung]]></category>
		<category><![CDATA[Vervielfältigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Stellt die Abbildung eines T-Shirts auf dem Titelbild einer Zeitschrift eine Urheberrechtsverletzung dar? Mit dieser Frage musste sich das OLG M&#252;nchen besch&#228;ftigen (Urteil vom 13.03.2008 &#8211; Az.: 29 U 5826/07). Im vorliegenden Fall sah sich der Designer des T-Shirts in seinem Recht verletzt und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Das OLG M&#252;nchen best&#228;tigte das Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Stellt die Abbildung eines T-Shirts auf dem Titelbild einer Zeitschrift eine Urheberrechtsverletzung dar? Mit dieser Frage musste sich das OLG M&#252;nchen besch&#228;ftigen (Urteil vom 13.03.2008 &#8211; Az.: 29 U 5826/07).</p>
<p>Im vorliegenden Fall sah sich der Designer des T-Shirts in seinem Recht verletzt und klagte auf  Unterlassung und Schadensersatz. Das OLG M&#252;nchen best&#228;tigte das Urteil des LG M&#252;nchen I. Der  Grafik-Designer hat nach § 57 UrhG  keine urheberrechtlichen Anspr&#252;che.</p>
<p>In § 57 UrhG ist zu lesen:</p>
<blockquote><p><em>Zul&#228;ssig ist die Vervielf&#228;ltigung, Verbreitung und &#246;ffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielf&#228;ltigung, Verbreitung oder &#246;ffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.</em></p></blockquote>
<p>Im Prinzip ist das Design eines T-Shirts urheberrechtlich gesch&#252;tzt. Das Motiv auf dem Magazin, hatte jedoch keinen inhaltlichen Bezug zum vorliegenden Titel (ein Magazin &#252;ber Beruf &amp; Karriere). Nach Ansicht des Gerichts war die Wahl des T-Shirts zuf&#228;llig und h&#228;tte auch gegen jedes andere ausgetauscht werden k&#246;nnen.</p>
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		<title>&#8220;Ich ben ne K&#246;lsche Jung&#8221; T-Shirts</title>
		<link>http://www.rechtsteufel.de/ich-ben-ne-kolsche-jung-t-shirts</link>
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		<pubDate>Tue, 06 May 2008 20:12:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Az.: 3 O 212/07]]></category>
		<category><![CDATA[LG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[marke]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[unbegründet]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsverpflichtung]]></category>
		<category><![CDATA[verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[vertragsstrafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kl&#228;gerin, Inhaberin der Marke &#8220;K&#246;lsche Jung&#8221;, vertreibt T-Shirts mit dem Aufdruck der Marke. Der Beklagte verkauft ebenfalls T-Shirts, jedoch mit dem Schriftzug &#8220;Ich ben ne K&#246;lsche Jung&#8221;. Weil auf einem der Verkauften T-Shirts der Aufdruck „K&#246;lsche Jung“ zu finden war, mahnte die Kl&#228;gerin den Beklagten ab. Der Beklagte bot dennoch weiterhin T-Shirts mit diesem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kl&#228;gerin, Inhaberin der Marke &#8220;K&#246;lsche Jung&#8221;, vertreibt T-Shirts mit dem Aufdruck der Marke.  Der Beklagte verkauft ebenfalls T-Shirts, jedoch mit dem Schriftzug &#8220;Ich ben ne K&#246;lsche Jung&#8221;. Weil auf einem   der Verkauften T-Shirts der Aufdruck „K&#246;lsche Jung“ zu finden war, mahnte die Kl&#228;gerin den Beklagten ab. Der Beklagte bot dennoch weiterhin T-Shirts mit diesem Schriftzug an. Daraufhin wurde er von der Kl&#228;gerin wegen Versto&#223; gegen die Unterlassungsverpflichtung auf Zahlung einer Vertragsstrafe in H&#246;he von mehr als 20.000 EUR verklagt. </p>
<p>Der Anspruch ist unbegr&#252;ndet da im vorliegenden Fall die Bezeichnung &#8220;Ich ben ne K&#246;lsche Jung&#8221; keine markenm&#228;&#223;ige Benutzung sei, so das Gericht. Das Gericht f&#252;hrte aus:</p>
<blockquote><p>„Hierbei ist einerseits zu ber&#252;cksichtigen, dass es seit geraumer Zeit &#252;blich ist, dass Marken als gro&#223;fl&#228;chiger Aufdruck auf der Brust- oder R&#252;ckseite, insbesondere von T-Shirts und/oder Pullovern aufgebracht werden. Der Verbraucher wei&#223; daher, dass ihm Marken an prominenter Stelle alleinstehend und in einer auff&#228;lligen Pr&#228;sentation begegnen. Andererseits begegnen dem Verkehr in j&#252;ngerer Zeit auch immer wieder Aussagen, Spr&#252;che oder Aufforderungen &#8211; wie sie einem fr&#252;her etwa als Aufkleber auf PKW begegneten &#8211; nunmehr als gro&#223;fl&#228;chige Aufdrucke auf T-Shirts. In diesen F&#228;llen wird das T-Shirt von seinem Tr&#228;ger als Kommunikationsmittel genutzt, um &#246;ffentlich ein “Statement” abzugeben. In diesen F&#228;llen kommt diesen auf T-Shirts aufgedruckten Aussagen keinerlei herkunftshinweisende Funktion zu.“</p></blockquote>
<p>Das Gericht f&#252;hrte weiterhin aus, dass der Markeninhaber durch die Wahl des Zeichens nicht in allen F&#228;llen bei der Benutzung durch Dritte gesch&#252;tzt ist. </p>
<p>Urteil: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/lg-koln-az-3-o-21207-vom-29012008/">LG K&#246;ln, Az.: 3 O 212/07 vom 29.01.2008</a></p>
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