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Abmahnung: Nicht jeder Stollen ist auch ein Dresdner Stollen

Mittwoch, 11. November 2009 21:27

Der Schutzverband Dresdner Stollen e.V ist auf der Jagd nach Markenrechtsverletzern. Erwischt hat es Carola Enning vom Webautritt hausfrauenseite.de. Der Verstoß: Sie hat ein Rezept ihrer Schwiegergroßmutter für einen “Dresdner Stollen” angeboten. Ein Stollen darf sich nur dann “Dresdner Stollen” nennen, wenn er den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Verbandes entspreche. Eine der Voraussetzung sei, dass der Stollen in Dresden von einem Mitgliedsbetrieb gebacken wurde.

Der Verein greift rigoros durch. Auch Umschreibungen wie “Stollen nach Dresdner Art” werden nicht geduldet. Dresdner Stollen, Dresdner Christstollen oder Dresdner Weihnachtsstollen sind eingetragene Markennamen. Der Verein beruft sich auf § 16 MarkenG. Darin ist zu u.a. lesen:

(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.

(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.

Somit dürfte es im Prinzip ausreichen, wenn man das Rezept mit “Dresdner Stollen®” kennzeichnet. Das „R“ steht für Registered Trademark. Immerhin war der Verein so fair und hat zunächst weder Schadenersatz noch die Unterschreibung einer Unterlassungserklärung gefordert. „Ich hoffe, ich bin damit den Änderungswünschen vollständig und fristgemäß nachgekommen, damit der Schutzverband Dresdner Stollen® e.V. von der im Schlusspassus des dreiseitigen Anwalteinschreibens mit Rückschein angekündigten Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen und Umlegung der Anwaltskosten auf mich absieht.“, so Enning auf der Webseite.

Die Betreiberin der Seite hat ein Voting gestartet, wie man die Stolle nun nennen soll. Vorschläge sind u.a. „the Stollen formerly known as Dresdner“, „Paragraphen-Stollen“ oder „Sachsen-Stollen“.

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Ein weiterer Massenabmahner gescheitert

Samstag, 17. Oktober 2009 13:09

Vor dem LG Dortmund (Aktenzeichen: Az: 19 O 39/08 vom 060.08.2009) ging es um einen Abmahner, der neben den Rechtsanwaltskosten einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100 EUR geltend machen wollte.

Wie kam es dazu?

Die Beklagte Partei hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Mit den Kosten war sie jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte konnte nachweisen, dass die Klägerin innerhalb eines Jahres 69 Abmahnungen aussprach. Pro Abmahnung verlangte die Klägerin 860 EUR. Dem gegenüber stand ein Jahresumsatz von 73.000 EUR. Das Gesamtrisiko betrug somit 59.340 EUR (69 Abmahnungen x 860 EUR). Das Gericht ging davon aus, dass deutlich mehr Abmahnungen ausgesprochen wurden.

Dazu heißt es im Urteil:

“Selbst wenn die Klägerin davon ausgehen durfte und davon ausgegangen ist, dass sie diese Kosten zum Teil von den in Anspruch Genommenen erstattet bekommt, steht das von ihr kostenmäßig eingegangene Risiko in keinem Verhältnis zu ihrem Jahresumsatz im Jahr 2008. Kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben würde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen.”

Das eingehen eines solch hohen finanziellen Risikos ließe sich nur mit einer Absprache zwischen Prozessbevollmächtigten und Abmahner erklären.

“Das lässt sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten erklären, wonach möglichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Gebührenerzielung ausgesprochen werden und die Klägerin selbst hierfür nicht vorzuleisten hat. Jedenfalls zeigt dieses Verhältnis aber, dass wettbewerbsrechtliche Interessen der Klägerin nicht Hauptbeweggrund ihrer Abmahntätigkeit sein können.”

Es ist nicht das erste Urteil, dass den Antrag der Klägerin wegen Rechtsmissbrauches abweist. Auch mit Urteil des OLG Hamm vom 28.04.2009, Az,; 4U 216/08 wurde eine vergleichbare Entscheidung getroffen.

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Klage gegen „All of MP3“ fallen gelassen

Montag, 2. Juni 2008 17:05

Wie iRights.info berichtet hat die Musikindustrie die Klage gegen „All of Mp3″ fallen gelassen. Eine Erklärung für diese plötzliche Wende gab es nicht. Der Anbieter war der Musikindustrie ein Dorn im Auge, da er Musik ohne Kopierschutz zu ein einem sehr günstigen Preis von 10-20 Cent angeboten hat. Die an der Klage beteiligten Plattenfirmen haben einen Schadensersatz von insgesamt 1,65 Billionen US-Dollar verlangt. Die Begründung: Der Anbieter besitze für die angebotene Musik keine Lizenz.

Eine andere Klage vor einem russischen Gericht gegen den Betreiber Denis Kvasov endete mit einem Freispruch. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Betreiber die Urheberabgaben ordnungsgemäß an die russische Verwertungsgesellschaft ROMS zahlte. Der Dienst wurde trotzdem vor einem Jahr eingestellt. Die Angelegenheit scheint somit erledigt.

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Abmahner zahlt Kosten bei unberechtigter Abmahnung

Dienstag, 27. Mai 2008 9:30

Wer unberechtigt abgemahnt wird, kann gegen den Abmahnenden auch die Kosten eines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend machen, so das AG Bonn mit Urteil vom 29.04.2008.

Der Abmahner wollte im vorliegenden Fall einen Wettbewerber wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung abmahnen. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass nur ein geringer Bagatellverstoß vorliege. Dies hätte der Abmahnende auch erkennen können. Dazu das Gericht:

„Dies hätte der Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch erkennen müssen sowie die Tatsache, dass er keine Rechtsauffassung vertritt, die durchaus vertretbar ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 1.06.2007 – 103 0 246/06). Er verschickt seit Jahren zahlreiche Abmahnungen an Diensteanbieter, ohne die Besonderheiten der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen zu berücksichtigen. Eine gewissenhafte Prüfung der Rechtslage und Anwendung der gebotenen Sorgfalt liegt insoweit nicht vor.”

Wie man sieht, kann eine Abmahnung auch mal nach hinten losgehen. Damit auch tatsächlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten vorliegt, muss geprüft werden ob der Abmahner bei einer gewissenhaften Prüfung der Rechtslage hätte erkennen können, dass die Abmahnung unberechtigt ist. In der Praxis wird das schwer nachzuweisen sein.

Das ganze Urteil gibt es hier: AG Bonn, Az.: 2 C 525/07 vom 29.04.2008

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Werk oder Beiwerk?

Freitag, 16. Mai 2008 18:01

Stellt die Abbildung eines T-Shirts auf dem Titelbild einer Zeitschrift eine Urheberrechtsverletzung dar? Mit dieser Frage musste sich das OLG München beschäftigen (Urteil vom 13.03.2008 – Az.: 29 U 5826/07).

Im vorliegenden Fall sah sich der Designer des T-Shirts in seinem Recht verletzt und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Das OLG München bestätigte das Urteil des LG München I. Der Grafik-Designer hat nach § 57 UrhG keine urheberrechtlichen Ansprüche.

In § 57 UrhG ist zu lesen:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Im Prinzip ist das Design eines T-Shirts urheberrechtlich geschützt. Das Motiv auf dem Magazin, hatte jedoch keinen inhaltlichen Bezug zum vorliegenden Titel (ein Magazin über Beruf & Karriere). Nach Ansicht des Gerichts war die Wahl des T-Shirts zufällig und hätte auch gegen jedes andere ausgetauscht werden können.

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Pay-TV-Sender Premiere sagt Schwarzsehern den Kampf an

Dienstag, 6. Mai 2008 12:15

Der Pay-TV-Sender Premiere hat vor dem LG Hamburg eine Einstweilige Verfügung gegen Zehnder, einen Importeur von sog. patchbaren Free-To-Air-Receivern erwirkt. Sollte Zehnder gegen die Anordnung verstoßen, so wird ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro fällig. Gleichzeitig ordnete das Gericht an, dass alle Receiver die sich noch in Besitz von Zehnder befinden, an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben seien.

Die beanstandeten Receivern besitzen einen Emulator, der das Vorhandensein einer Smartcard simuliert und so einen kostenlosen Premiere-Empfang ermöglicht. Durch das massenhafte einführen der Receiver zum Weihnachtsgeschäft 2007, verzeichnete Premiere einen stark gebremsten Zuwachs an Abonnenten. Mit Hilfe eines Sparpakets mussten die Verluste in zweistelliger Millionenhöhe kompensiert werden. Premiere kündigte an, die Vertriebswege des Importeurs bis zum Endkunden zu verfolgen.

In einer Presseerklärung von Premiere ist zu lesen:

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist für uns ein wichtiger Etappensieg im Kampf gegen den kriminell-organisierten Rechte-Diebstahl. Wir werden in unseren Bemühungen nicht nachlassen und solche Straftaten weiterhin konsequent und mit allen juristischen Mitteln verfolgen. Dabei nutzen wir nicht nur alle Möglichkeiten des Strafrechts aus, sondern wir werden all jene, die sich damit auf Kosten anderer bereichern wollen, zusätzlich noch mit empfindlichen Schadensersatzansprüchen zur Rechenschaft ziehen. Im Interesse unserer ehrlichen Abonnenten werden wir außerdem auch die Käufer dieser Receiver strafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Die illegale Nutzung des Premiere Programms ist kein Kavaliersdelikt. Quelle: Presseportal.de

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Erneute Niederlage für die Musikindustrie

Dienstag, 29. April 2008 9:08

Das LG München lehnte, ähnlich wie vor kurzem das LG Saarbrücken, (siehe: Akteneinsicht für Abmahner abgelehnt) die Akteneinsicht für die Musikindustrie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ab. Auch hier wollte die Musikindustrie die Anschrift des Betroffenen erfahren um ihn kostenpflichtig abzumahnen und ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Anspruch auf Akteneinsicht stehe dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen entgegen, so das Gericht.

„Die “Auslieferung” der Anschlußinhaber, für die im übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs.2 EMRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozeßrecht fremde „Ausforschung” hinaus.“

Und:

Die Gewährung von Akteneinsicht würde damit die Gefahr begründen, daß die Ermittlungsbehörden die Inanspruchnahme zivilrechtlich nicht Verpflichteter durch die Anspruchstellerin begünstigen würde – dies untermauert mit dem Hinweis auf geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungen.“

Das Urteil des LG München gibt es hier: LG München, Az.: I ZR 102/05 vom 18.10.2007

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