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	<title>Rechtsteufel.de &#187; persönlichkeitsrecht</title>
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		<title>BVerfG: Zitate aus E-Mails f&#228;llt unter Meinungsfreiheit</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Apr 2010 20:14:06 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2010 (Az.: 1 BvR 2477/8) entschieden, dass die Ver&#246;ffentlichung von Zitaten aus einer E-Mail unter die Meinungsfreiheit f&#228;llt. Ein solches Zitat kann somit nicht ohne Weiteres zivilrechtlich verboten werden. Der Sachverhalt Der Beschwerdef&#252;hrer betreibt eine Internetseite, auf der er eine Onlinezeitung publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2010 (<a href="http://www.akte-abmahnung.de/bundesverfassungsgericht-az-1-bvr-247708-vom-07-04-2010" target="_self">Az.: 1 BvR 2477/8</a>) entschieden, dass die Ver&#246;ffentlichung von Zitaten aus einer E-Mail unter die Meinungsfreiheit f&#228;llt. Ein solches Zitat kann somit nicht ohne Weiteres zivilrechtlich verboten werden.</p>
<p><strong>Der Sachverhalt </strong></p>
<p>Der Beschwerdef&#252;hrer betreibt eine Internetseite, auf der er eine Onlinezeitung publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu ver&#246;ffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Ver&#246;ffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Der Beschwerdef&#252;hrer fragte schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kl&#228;ger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto f&#252;r die Ver&#246;ffentlichung verwenden d&#252;rfe. Der Sozius widersprach ausdr&#252;cklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdef&#252;hrer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschlie&#223;end ver&#246;ffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die &#228;u&#223;ere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdef&#252;hrer auf Anfrage &#8220;ein<br />
eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen&#8221;. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Kl&#228;gers sowie einer weiteren E-Mail, mit der H. ausdr&#252;cklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, w&#246;rtlich wiedergegeben.</p>
<p>Der Kl&#228;ger nahm den Beschwerdef&#252;hrer daraufhin beim LG Berlin auf Unterlassung w&#246;rtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Den Anspruch bejahte das LG mit Urteil vom 5. Juni 2007. Der Anspruch ergebe sich aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, so das Gericht. Der Kl&#228;ger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Website des Beschwerdef&#252;hrers &#246;ffentlich als jemand vorgef&#252;hrt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere. Die dadurch erfolgte Beeintr&#228;chtigung des Pers&#246;nlichkeitsrechts des Kl&#228;gers wiege schwerer als das Interesse der &#214;ffentlichkeit an dieser Information.</p>
<p>Dazu das Bundesverfassungsgericht:</p>
<blockquote><p>„Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Kl&#228;ger „&#246;ffentlich vorgef&#252;hrt“ werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. [...] Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begr&#252;ndet. Die Urteilsgr&#252;nde lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Kl&#228;gers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen k&#246;nnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist.”</p></blockquote>
<p>Zum Thema: Abw&#228;gung zwischen Pers&#246;nlichkeitsrecht und Interesse der &#214;ffentlichkeit:</p>
<blockquote><p>„Vielmehr gew&#228;hrleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG prim&#228;r die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtstr&#228;gers &#252;ber die Entfaltung seiner Pers&#246;nlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abw&#228;gung mit dem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein m&#246;gliches &#246;ffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erh&#246;ht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verk&#252;rzung dar, wenn die Gerichte dem Kl&#228;ger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Pers&#246;nlichkeitsrecht das Informationsinteresse der &#214;ffentlichkeit &#252;berwiege.”</p></blockquote>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtlichen Entscheidungen per Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zur&#252;ckverwiesen.</p>
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		<title>Video&#252;berwachung kann Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzen</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 22:52:56 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die &#220;berwachung des Hauseingangs durch eine Kamera stellt einen erheblichen Eingriff in das Pers&#246;nlichkeitsrecht des Mieters dar. Dieser w&#228;re nur gerechtfertigt, wenn die &#220;berwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeintr&#228;chtigungen erforderlich w&#228;re. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden. Zum Sachverhalt Der Vermieter einer Wohnung installierte im Oktober 2008 im Treppenhaus seines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die &#220;berwachung des Hauseingangs durch eine Kamera stellt einen erheblichen Eingriff in das Pers&#246;nlichkeitsrecht des Mieters dar. Dieser w&#228;re nur gerechtfertigt, wenn die &#220;berwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeintr&#228;chtigungen erforderlich w&#228;re. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden.</p>
<p><strong>Zum Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Vermieter einer Wohnung installierte im Oktober 2008 im Treppenhaus seines Mietshauses im Erdgeschoss eine Videokamera. Die Kamera war von innen auf die Eingangst&#252;re gerichtet und erfasste jede Person, die das Haus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Eine Mieterin des Anwesens sah dies und forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Als er dies verweigerte, erhob sie Klage vor dem AG M&#252;nchen. Schlie&#223;lich sei ihr Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzt. Dies sah der Vermieter anders: Vor dem Anwesen seien Fahrr&#228;der gestohlen, die Hauseingangst&#252;r sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe bespr&#252;ht worden. Deshalb sei er berechtigt, die Kamera anzubringen.</p>
<p><strong>Entscheidung des AG M&#252;nchen</strong></p>
<p>Der zust&#228;ndige Richter gab der Mieterin Recht:</p>
<p>Die &#220;berwachung des Hauseingangs durch eine Kamera – und zwar unabh&#228;ngig davon, ob eine Speicherung der Bilder erfolge – stelle einen erheblichen Eingriff in das Pers&#246;nlichkeitsrecht des Mieters dar. Das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht umfasse auch die Freiheit von unerw&#252;nschter Kontrolle und &#220;berwachung durch Dritte. Dies beinhalte f&#252;r den Mieter einer Wohnung nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies &#252;berwacht werde. Es beinhalte auch das Recht, ungest&#246;rt und un&#252;berwacht Besuch zu empfangen.</p>
<p>Der Eingriff w&#228;re allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn die &#220;berwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeintr&#228;chtigungen des Beklagten erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen w&#228;re. Entgegen der Ansicht des Vermieters komme es hierbei nicht darauf an, ob eine offene oder verdeckte &#220;berwachung vorliege. Bei einer offenen &#220;berwachung k&#246;nne der Mieter zwar sein Verhalten darauf einstellen, dass er &#252;berwacht werde, die &#220;berwachungsfunktion und Unfreiheit bleibe aber bestehen.</p>
<p>F&#252;r eine derartige Rechtfertigung l&#228;gen keine Gr&#252;nde vor. Konkret habe nur ein Vorfall berichtet werden k&#246;nnen, bei dem eine Bespr&#252;hung der Hauseingangst&#252;r, der Klingel, des Lichtschalters und des Gehweges erfolgt sei. Es sei schon fraglich, ob ein einmaliger Vorfall &#252;berhaupt ausreichen w&#252;rde. Eine &#220;berwachung w&#228;re jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn diese derartige Vorf&#228;lle auch verhindern k&#246;nnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im Au&#223;enbereich bespr&#252;hte Bereich k&#246;nne allenfalls bei ge&#246;ffneter Hauseinganst&#252;r von der Kamera erfasst werden. Bei geschlossener T&#252;r n&#252;tze die Kamera nichts. Diese sei daher zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet. Das gelte auch f&#252;r gestohlene Fahrr&#228;der, da die Kamera die Abstellpl&#228;tze nicht erfasse.</p>
<p>Das Urteil ist rechtskr&#228;ftig. (AG M&#252;nchen, Urt. v. 16. 10. 2009 – AZ 423 C 34037/08)</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des AG M&#252;nchen Nr. 16 v. 12. 4. 2010</p>
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		<title>AG Grimma und Eilenburg: Blitzerfoto als Beweis nicht zul&#228;ssig</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Nov 2009 16:07:25 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wie die „WirtschaftsWoche“ berichtet, hat das AG Grimma und Eilenburg entschieden, dass Fotos von Blitzanlagen sowie deren Speicherung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Ein solcher Eingriff sei demnach nur bei einer gesetzlichen Grundlage legitim. Dies sei aber nicht gegeben. Die Richter orientierten sich an einem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom August dieses [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die „<a href="http://www.wiwo.de/" target="_blank">WirtschaftsWoche</a>“ berichtet, hat das AG Grimma und Eilenburg entschieden, dass Fotos von Blitzanlagen sowie deren Speicherung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Ein solcher Eingriff sei demnach nur bei einer gesetzlichen Grundlage legitim. Dies sei aber nicht gegeben.</p>
<p>Die Richter orientierten sich an einem <a href="http://www.akte-abmahnung.de/bundesverfassungsgericht-vom-11-8-2009-az-bvr-94108/" target="_self">Urteil des Bundesverfassungsgericht</a> vom August dieses Jahres. Demnach sei f&#252;r Geschwindigkeitskontrollen per Videoaufnahme eine Gesetzesgrundlage erforderlich. Hier hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass das allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzt wird, da schlie&#223;lich jeder B&#252;rger auch bei ordnungsgem&#228;&#223;er Fahrweise aufgenommen wird. Bei Blitzern ist dies jedoch nicht der Fall, da nur Personen erfasst werden, die unter Verdacht stehen eine  Tempo&#252;berschreitung begangen zu haben. Dies sah das Amtsgericht Eilenburg anders. Ein Eingriff in das Recht  auf informationelle Selbstbestimmung sei bereits dann gegeben, wenn &#8220;<em>zur Identifizierung des verd&#228;chtigen Fahrers ein Bild technisch fixiert (wird), das als Beweismittel jederzeit abrufbar ist und aufbereitet und ausgewertet werden kann</em>&#8220;.</p>
<p>Das Bundesverkehrsministerium teilte der „WirtschaftsWoche“ auf Anfrage mit, dass der Sachverhalt „juristisch gepr&#252;ft“ werde.</p>
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		<title>spickmich.de gewinnt erneut vor Gericht</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Apr 2008 11:35:27 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Spickmich.de, Betreiber eines Sch&#252;lerportals, hat am 22.08.2007 ein Verfahren gegen eine Gymnasiallehrerin vor dem LG K&#246;ln gewonnen (Akte-Abmahnung berichtete). Nun wurde eine weitere Klage, diesmal einer Realschullehrerin, vor dem Landgericht Duisburg abgewehrt. Am 12.M&#228;rz wurde vor dem LG Duisburg verhandelt. Heute dann das Urteil: Das benoten von Lehrern durch Sch&#252;ler sei zul&#228;ssig. Trotzdem ist noch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-bottom: 0cm;"><a name="post-80"></a>Spickmich.de, Betreiber eines Sch&#252;lerportals, hat am 22.08.2007 ein Verfahren gegen eine Gymnasiallehrerin vor dem LG K&#246;ln gewonnen (Akte-Abmahnung <a title="berichtete" href="http://www.akte-abmahnung.de/spickmichde-lehrerbewertung-im-internet-zulassig/" target="_blank">berichtete</a>). Nun wurde eine weitere Klage, diesmal einer  Realschullehrerin, vor dem Landgericht Duisburg abgewehrt.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Am 12.M&#228;rz wurde vor dem LG Duisburg verhandelt. Heute dann das Urteil: Das benoten von Lehrern durch Sch&#252;ler sei zul&#228;ssig. Trotzdem ist noch nicht alles &#252;berstanden. Die in K&#246;ln unterlegene Lehrerin hat angek&#252;ndigt sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Eine Ausf&#252;hrliche Urteilsbegr&#252;ndung des Gerichts werden wir nach erscheinen ver&#246;ffentlichen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
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		<title>Kein Zwang zum Umgang mit Kind</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Apr 2008 10:46:44 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[&#8220;Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.&#8221;. Das Besagt jedenfalls § 1684 BGB. Eltern d&#252;rfen aber vom Staat in der Regel nicht zum Umgang gezwungen werden, so das Bundesverfassungsgericht in seinem heutigen Urteil. Im vorliegenden Fall ging es um einen verheirateten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>&#8220;Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.&#8221;</em>.<br />
Das Besagt jedenfalls <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html" target="_blank">§ 1684 BGB</a>. Eltern d&#252;rfen aber vom Staat in der Regel nicht zum Umgang gezwungen werden, so das Bundesverfassungsgericht in seinem heutigen Urteil. </p>
<p>Im vorliegenden Fall ging es um einen verheirateten Mann, der mit einer Ehefrau zwei Kinder hat. Er hat au&#223;erdem einen au&#223;erehelichen neunj&#228;hrigen Sohn, f&#252;r den er Unterhalt zahlt, jedoch keinen pers&#246;nlichen Kontakt w&#252;nscht. Die Begr&#252;ndung: Er will seine Ehe nicht gef&#228;hrden. Vor vier Jahren wurde er vom  Oberlandesgericht Brandenburg  unter Androhung von 25.000 Euro Zwangsgeld verurteilt, seinen Sohn alle drei Monate zu besuchen. Das Gericht berief sich dabei auf das oben zitierte Gesetz. Dagegen legte der Vater  Verfassungsbeschwerde ein und begr&#252;ndete sie damit, dass er sich durch die Zwangsgeldandrohung in seinem Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzt f&#252;hle. Die Mutter des Kindes wollte den Mann zwingen, seinen Sohn regelm&#228;&#223;ig zu besuchen. Dies sei jedoch nicht zum Wohle des Kindes. Au&#223;erdem d&#252;rfe eine Umgangspflicht  grunds&#228;tzlich nicht zwangsweise durchgesetzt werden, so das Gericht. <a href="http://www.akte-abmahnung.de/bundesverfassungsgericht-az1-bvr-162004-vom-01042008/">Bundesverfassungsgericht, Az.:1 BvR 1620/04 vom 01.04.2008</a></p>
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		<title>Verlinkung auf beleidigende Inhalte</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Mar 2008 17:09:31 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass derjenige der auf beleidigende &#196;u&#223;erungen eines Dritten verlinkt sich diese Inhalte zu eigen macht. Der Gesch&#228;digte hat durch die Ehrverletzung und der Verletzung des allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens. Ein einfacher Hinweis auf die Verantwortung des fremden Site-Betreibers reicht dabei nicht aus um sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass derjenige der auf beleidigende &#196;u&#223;erungen eines Dritten verlinkt sich diese Inhalte zu eigen macht. Der Gesch&#228;digte hat durch die Ehrverletzung und der Verletzung des allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens. Ein einfacher Hinweis auf die Verantwortung des fremden Site-Betreibers reicht dabei nicht aus um sich von der Haftung zu befreien. <a href="http://www.akte-abmahnung.de/lg-hamburg-urteil-vom-120598/">LG Hamburg, Urteil vom 12.05.98</a></p>
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		<title>Ver&#246;ffentlichung von Abmahnschreiben</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Mar 2008 13:49:28 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Abmahnschreibens eines Anwalts darf i.d.R. ver&#246;ffentlicht werden, da einfache Schreiben keine gewisse Sch&#246;pfungsh&#246;he erreichen um den urheberrechtlichen Schutz zu genie&#223;en. Sofern ein sachlicher Grund vorliegt, wird der Anwalt durch die Ver&#246;ffentlichung nicht im Allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht oder der Berufsaus&#252;bungsfreiheit verletzt. Beschluss vom 16.10.2007, Az.: 29 W 2325/07]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Abmahnschreibens eines Anwalts darf i.d.R. ver&#246;ffentlicht werden, da einfache Schreiben keine gewisse Sch&#246;pfungsh&#246;he erreichen um den urheberrechtlichen Schutz zu genie&#223;en. Sofern ein sachlicher Grund vorliegt, wird der Anwalt durch die Ver&#246;ffentlichung  nicht im Allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht oder der Berufsaus&#252;bungsfreiheit verletzt. <a href="http://www.akte-abmahnung.de/olg-munchen-beschluss-vom-16102007-az-29-w-232507/">Beschluss vom 16.10.2007, Az.: 29 W 2325/07</a></p>
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		<title>St&#246;rerhaftung des Admin-C</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Feb 2008 18:24:00 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[haftung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[störer]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Admin-C haftet nicht f&#252;r Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzungen des Betreibers einer Webseite. Urteil des OLG Hamburg vom 22.05.2007, Az.: 7 U 137/06]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Admin-C haftet nicht f&#252;r Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzungen des Betreibers einer Webseite. <a href="http://www.akte-abmahnung.de/?page_id=82"><br />
Urteil des OLG Hamburg vom 22.05.2007, Az.: 7 U 137/06</a>  </p>
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		<title>Lehrerbewertung im Internet zul&#228;ssig</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Feb 2008 18:16:39 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit dem Urteil vom 22.08.2007 stellte das LG K&#246;ln fest, dass die Bewertung eines Lehreres auf Basis eines Schulnotensystems keinen Eingriff in das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht darstellt. Solange die Grenze zur Schm&#228;hkritik nicht &#252;berschritten wird, stellt dies ein Werturteil dar und ist zul&#228;ssig. Urteil des LG K&#246;ln vom 22.08.2007, AZ 28 O 333/07]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Urteil vom 22.08.2007 stellte das LG K&#246;ln fest, dass die Bewertung eines Lehreres auf Basis eines Schulnotensystems keinen Eingriff in das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht darstellt. Solange die Grenze zur Schm&#228;hkritik nicht &#252;berschritten wird, stellt dies ein Werturteil dar und ist zul&#228;ssig. <a href="http://www.akte-abmahnung.de/?page_id=80"><br />
Urteil des LG K&#246;ln vom 22.08.2007, AZ 28 O 333/07</a>  </p>
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