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OLG Hamm: Widerrufsrecht auch bei vermeintlich entsiegelter Software-Verpackung

Montag, 19. April 2010 12:55

Viele Händler und Kunden waren bisher der Auffassung, dass das öffnen der in Cellophan verpackten Waren das Widerrufsrecht ausschließt. Das sah das OLG Hamm anders (Az.: 4 U 212/09 vom 30.03.2010). Die Parteien verkaufen Soft- und Hardware über das Internet. Die Beklagte Partei verwendete u.a. folgende Klausel:

“Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)”.

Dies sah die Klägerin als unzulässig an. Laut § 312 Abs. 4. Nr. 2 BGB, greife das Widerrufsrecht nicht, wenn der Datenträger vom Verbraucher entsiegelt wurde:

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

Das Aufreißen einer Cellophan-Verpackung sei jedoch keine Entsiegelung, so die Klägerin. Die Richter teilten diese Auffassung und sahen die Bestimmung daher als unzulässig an.

„Ein Gesetzesverstoß liegt auch im Hinblick auf die Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts vor. Zwar hat die Antragsgegnerin noch zutreffend darüber informiert, dass beim Kauf von Software das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Das entspricht der gesetzlichen Regelung in § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB. Dieser Hinweis auf die Grenzen des Widerrufsrechts ist hier aber deshalb nicht mehr klar und verständlich erfolgt, weil die Antragsgegnerin als Beispielsfall einer solchen Entsiegelung die Öffnung einer Cellophanhülle bei einer Software-CD angegeben hat.“

Der entscheidende Satz findet sich weiter unten:

„Entscheidend ist aber, dass eine solche Entsiegelung schon begrifflich voraussetzt, dass eine Verpackung, die der Verbraucher öffnet, auch als Versiegelung erkennbar ist. Diese Versiegelung soll dem Verbraucher deutlich machen, dass er die Ware behalten muss, wenn er diese spezielle Verpackung öffnet. Auch wenn ein ausdrückliches als solches bezeichnetes Siegel nicht erforderlich sein mag, genügt die übliche Verpackung solcher Ware mit Kunststofffolie, die auch andere Zwecke wie den Schutz vor Verschmutzung erfüllen kann, insoweit ohne jede Warnung nicht.“

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: Az.: 4 U 212/09 vom 30.03.2010

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Ein weiterer Massenabmahner gescheitert

Samstag, 17. Oktober 2009 13:09

Vor dem LG Dortmund (Aktenzeichen: Az: 19 O 39/08 vom 060.08.2009) ging es um einen Abmahner, der neben den Rechtsanwaltskosten einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100 EUR geltend machen wollte.

Wie kam es dazu?

Die Beklagte Partei hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Mit den Kosten war sie jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte konnte nachweisen, dass die Klägerin innerhalb eines Jahres 69 Abmahnungen aussprach. Pro Abmahnung verlangte die Klägerin 860 EUR. Dem gegenüber stand ein Jahresumsatz von 73.000 EUR. Das Gesamtrisiko betrug somit 59.340 EUR (69 Abmahnungen x 860 EUR). Das Gericht ging davon aus, dass deutlich mehr Abmahnungen ausgesprochen wurden.

Dazu heißt es im Urteil:

“Selbst wenn die Klägerin davon ausgehen durfte und davon ausgegangen ist, dass sie diese Kosten zum Teil von den in Anspruch Genommenen erstattet bekommt, steht das von ihr kostenmäßig eingegangene Risiko in keinem Verhältnis zu ihrem Jahresumsatz im Jahr 2008. Kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben würde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen.”

Das eingehen eines solch hohen finanziellen Risikos ließe sich nur mit einer Absprache zwischen Prozessbevollmächtigten und Abmahner erklären.

“Das lässt sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten erklären, wonach möglichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Gebührenerzielung ausgesprochen werden und die Klägerin selbst hierfür nicht vorzuleisten hat. Jedenfalls zeigt dieses Verhältnis aber, dass wettbewerbsrechtliche Interessen der Klägerin nicht Hauptbeweggrund ihrer Abmahntätigkeit sein können.”

Es ist nicht das erste Urteil, dass den Antrag der Klägerin wegen Rechtsmissbrauches abweist. Auch mit Urteil des OLG Hamm vom 28.04.2009, Az,; 4U 216/08 wurde eine vergleichbare Entscheidung getroffen.

Thema: Abmahnung | Kommentare (2) | Autor:

Verkauf nur an Gewerbetreibende bei eBay

Mittwoch, 30. April 2008 9:08

Wer seine Waren nur an Gewerbetreibende verkaufen will, der kann es gerne machen, so das OLG Hamm. Die Beschränkung muss jedoch für den Käufer erkennbar sein. Im vorliegenden Fall war die Beschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen leicht zu übersehen. Ist das der Fall, so muss der Händler die entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften anwenden. In der AGB des Händlers war unter „Garantie“ folgendes zu lesen:

“Alle von uns verkauften Artikel werden als defekt zum Ausschlachten bzw. Basteln verkauft! Wir beschreiben die Artikel so genau wie möglich, damit sich jeder Käufer ein eigenes Bild davon machen kann. Wir gewähren keinerlei Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme der von uns versteigerten Artikel. Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen. Der Käufer erkennt die oben genannten Bedingungen mit Abgabe seines Gebotes an”.

Ein anderer eBay-Händler sah darin einen Verstoß gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften sowie gegen die AGB von eBay. Das OLG Hamm gab den eBay-Händler recht. Die Beschränkung nur auf Gewerbetreibende sei im vorliegenden Fall nicht deutlich erkennbar und in der AGB so platziert, dass es leicht übersehen werden könne. Ein Verbraucher müsse damit nicht rechnen, dass ein solcher Hinweis in der Rubrik „Garantie“ zu finden ist.

Das Urteil ist hier nachzulesen: Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 196/07 vom 28.02.2008

Thema: News | Kommentare (0) | Autor:

Datenverlust bei PC-Reparatur

Montag, 3. März 2008 23:54

Ein Techniker muss vor der Reparatur den Kunden nachweisbar nach einer vorhandenen aktuellen Datensicherung befragen, idealerweise schriftlich. Dies muss vom Kunden beantwortet werden. Erst dann haftet das reparierende Unternehmen nicht für den möglichen Datenverlust und den daraus entstehenden finanziellen Schaden. OLG Hamm, Az.13 U 133/03

Thema: Datenschutz | Kommentare (0) | Autor:

tauchschule-dortmund.de

Montag, 25. Februar 2008 14:07

Die Kombination einer Ortsbezeichnung mit einem Geschäftsbetrieb in einer Domain gilt nach einem Urteil des OLG Hamm als unlautere Irreführung, wenn es noch größere Konkurrenten der gleichen Branche in derselben Stadt gibt. Dadurch gewinnt der Kunden den Eindruck, dass es in der betreffenden Stadt keine Tauchschule gibt, die sich mit der Beklagten vergleichen kann. Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2003, Az. 4 U 14/03

Thema: Domainrecht | Kommentare (0) | Autor: