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	<title>Rechtsteufel.de &#187; Kosten</title>
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		<title>Kein PC f&#252;r Hartz-IV-Empf&#228;nger</title>
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		<pubDate>Sat, 15 May 2010 18:51:36 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Empf&#228;nger von Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende („Hartz-IV-Leistungen“) haben keinen Anspruch auf &#220;bernahme der Kosten f&#252;r die Erstanschaffung eines PC. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden und den Beschluss des Sozialgerichts Detmold, der Kl&#228;gerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, best&#228;tigt. Die Frau aus Minden hatte von der zust&#228;ndigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Empf&#228;nger von Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende („Hartz-IV-Leistungen“) haben keinen Anspruch auf &#220;bernahme der Kosten f&#252;r die Erstanschaffung eines PC. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden und den Beschluss des Sozialgerichts Detmold, der Kl&#228;gerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, best&#228;tigt.</p>
<p>Die Frau aus Minden hatte von der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde die &#220;bernahme der Kosten f&#252;r die Anschaffung eines PC samt Zubeh&#246;r (Monitor, Tastatur, Maus, Lautsprecher, Drucker und Software) sowie die Teilnahme an einem PC &#8211; Grundlehrgang verlangt. Die Beh&#246;rde lehnte ab, weil ein Personalcomputer (PC) nicht zur Erstausstattung einer Wohnung geh&#246;re, deren Bezahlung Hartz-IV-Empf&#228;nger zus&#228;tzlich zu ihrer Regelleistung zusteht.</p>
<p>Das LSG NRW best&#228;tigte diese Entscheidung. Hartz-IV-Empf&#228;nger k&#246;nnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie f&#252;r eine geordnete Haushaltsf&#252;hrung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC f&#252;hren. Mit Informationen k&#246;nnten sich Hartz-IV- Empf&#228;nger auch aus Fernsehen und Radio versorgen.</p>
<p>Die Entscheidung &#252;ber die Versagung von Prozesskostenhilfe ist rechtskr&#228;ftig. &#220;ber die Klage in der Hauptsache hat demn&#228;chst das Sozialgericht Detmold zu entscheiden. Die Kosten f&#252;r einen Anwalt muss die Kl&#228;gerin dabei selber tragen, wenn sie nicht auf anwaltliche Hilfe verzichtet (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04 2010 – L 6 AS 297/10 B, Vorinstanz SG Detmold, Beschluss vom 7.1.2010 &#8211; S 18 AS 105/09 SG Detmold). </p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW v. 11.05.2010</p>
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		<title>EuGH: Hinsendekosten m&#252;ssen bei Widerruf erstattet werden</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Apr 2010 20:52:46 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Richtlinie &#252;ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&#252;ssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gr&#252;nden widerrufen kann. &#220;bt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Richtlinie &#252;ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&#252;ssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gr&#252;nden widerrufen kann. &#220;bt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Aus&#252;bung seines Widerrufsrechts auferlegt werden k&#246;nnen, sind die unmittelbaren Kosten der R&#252;cksendung der Waren, so das EuGH (<a href="http://www.akte-abmahnung.de/eugh-aktenzeichen-c51108-vom-15-04-2010">Az.: C‑511/08</a>).</p>
<p>Eine im Versandhandel t&#228;tige Gesellschaft, Heinrich Heine, sieht in ihren Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro tr&#228;gt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus&#252;bt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein deutscher Verbraucherverein, erhob gegen Heinrich Heine Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung ist, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden d&#252;rfen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der diesen Rechtsstreit letztinstanzlich zu entscheiden hat, gew&#228;hrt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdr&#252;cklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der Bundesgerichtshof jedoch Zweifel hat, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausge&#252;bt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersucht er den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie.</p>
<p>In seinem heute ergangenen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht aus&#252;bt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Aus&#252;bung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt w&#228;re, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im &#220;brigen st&#252;nde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zus&#228;tzlich zu den unmittelbaren Kosten der R&#252;cksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschl&#252;ssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher s&#228;mtliche im Zusammenhang mit der Bef&#246;rderung der Waren stehenden Kosten auferlegt w&#252;rden.</p>
<p>Quelle: PM des EuGH v. 15.04.2010</p>
<p>Das ganze Urteil gibt es hier: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/eugh-aktenzeichen-c51108-vom-15-04-2010">EuGH Aktenzeichen C‑511/08 vom 15.04.2010</a></p>
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		<title>Stadt Augsburg l&#228;sst Abmahnung fallen</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 06:07:03 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wie am 24.11.2009 berichtet, wurde ein 25 J&#228;hriger wegen “Namensanma&#223;ung”, durch widerrechtliches verwenden der Domain augsburgr.de von der Stadt Augsburg abgemahnt. Augsburgs Oberb&#252;rgermeister Kurt Gribl erkl&#228;rte, dass der Ablauf in dem Fall zwar rechtlich korrekt war, jedoch sei er mit der Vorgehensweise und der Kostenlast f&#252;r den B&#252;rger nicht einverstanden. Gribl versicherte, dass der Blogger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie am <a href="http://www.akte-abmahnung.de/stadt-augsburg-mahnt-wegen-augsburgr-de-domain-ab/" target="_self">24.11.2009 berichtet</a>, wurde ein 25 J&#228;hriger wegen “Namensanma&#223;ung”, durch widerrechtliches verwenden der Domain augsburgr.de von der Stadt Augsburg abgemahnt. Augsburgs Oberb&#252;rgermeister Kurt Gribl erkl&#228;rte, dass der Ablauf in dem Fall zwar rechtlich korrekt war, jedoch sei er mit  der Vorgehensweise und der Kostenlast f&#252;r den B&#252;rger nicht einverstanden. Gribl versicherte, dass der Blogger die Abmahnkosten von 1890 Euro nicht bezahlen m&#252;sse.</p>
<p>Ein richtige und gute Entscheidung. Bedauerlich ist nur, dass der Steuerzahler daf&#252;r nun aufkommen muss. W&#228;re die Verwaltung der Stadt Augsburg nicht so &#252;bereifrig gewesen, lie&#223;e sich sowohl Geld als auch &#196;rger sparen.</p>
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		<title>Stadt Augsburg mahnt wegen augsburgr.de Domain ab</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Nov 2009 21:01:06 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wie die Augsburger Allgemeine berichtet, wurde ein angehender Blogger von der Stadt Augsburg abgemahnt. Der 25-J&#228;hrige, wollte mit zwei Freunden einen gemeinsamen Blog starten. Eine passende Domain hatte er sich dazu auch schon &#252;berlegt: „augsburgr.de“. Er registrierte die Domain und fragte anschlie&#223;end bei der Stadt bez&#252;glich einer schriftliche Genehmigung nach um diesen Namen verwenden zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die <a href="http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Augsburg-Stadt/Lokalnews/Artikel,-augsburg-mahnt-blogger-ab-namensrecht-231109-_arid,2002269_regid,2_puid,2_pageid,4490.html" target="_blank">Augsburger Allgemeine</a> berichtet, wurde ein angehender Blogger von der Stadt Augsburg abgemahnt. Der 25-J&#228;hrige, wollte mit zwei Freunden einen gemeinsamen Blog starten. Eine passende Domain hatte er sich dazu auch schon &#252;berlegt: „augsburgr.de“. Er registrierte die Domain und fragte anschlie&#223;end bei der Stadt bez&#252;glich einer schriftliche Genehmigung nach um diesen Namen verwenden zu d&#252;rfen.</p>
<p>Die Stadt antwortete nicht und schickte stattdessen eine Abmahnung. Grund: &#8220;Namensanma&#223;ung&#8221;, durch widerrechtliches verwenden der Domain. Streitwert: 50.000 EUR und Anwaltskosten in H&#246;he von 1890,91 EUR. Die Stadt sagt, die 50.000 EUR seien sehr entgegenkommend. &#220;blich w&#228;ren 100.000 – 500.000 EUR.</p>
<p>Dies wird wohl nicht der letzte Fall gewesen sein. Die Stadt werde weitere Sachverhalte „pr&#252;fen und dann entsprechende Veranlassungen treffen“, hie&#223; es. Eine Stadt mahnt ab. Man darf gespannt sein.</p>
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		<title>Abmahnung: Nicht jeder Stollen ist auch ein Dresdner Stollen</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 20:27:10 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Schutzverband Dresdner Stollen e.V ist auf der Jagd nach Markenrechtsverletzern. Erwischt hat es Carola Enning vom Webautritt hausfrauenseite.de. Der Versto&#223;: Sie hat ein Rezept ihrer Schwiegergro&#223;mutter f&#252;r einen &#8220;Dresdner Stollen&#8221; angeboten. Ein Stollen darf sich nur dann &#8220;Dresdner Stollen&#8221; nennen, wenn er den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Verbandes entspreche. Eine der Voraussetzung sei, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schutzverband Dresdner Stollen e.V ist auf der Jagd nach Markenrechtsverletzern. Erwischt hat es Carola Enning vom Webautritt <a href="http://hausfrauenseite.de/" target="_blank">hausfrauenseite.de</a>. Der Versto&#223;: Sie hat ein Rezept ihrer Schwiegergro&#223;mutter f&#252;r einen &#8220;Dresdner Stollen&#8221; angeboten. Ein Stollen darf sich nur dann &#8220;Dresdner Stollen&#8221; nennen, wenn er den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Verbandes entspreche. Eine der Voraussetzung sei, dass der Stollen in Dresden von einem Mitgliedsbetrieb gebacken wurde.</p>
<p>Der Verein greift rigoros durch. Auch Umschreibungen wie &#8220;Stollen nach Dresdner Art&#8221; werden nicht geduldet. Dresdner Stollen, Dresdner Christstollen oder Dresdner Weihnachtsstollen sind eingetragene Markennamen. Der Verein beruft sich auf <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__16.html " target="_blank">§ 16 MarkenG</a>. Darin ist zu u.a. lesen:</p>
<blockquote><p>(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem W&#246;rterbuch, einem Lexikon oder einem &#228;hnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung f&#252;r die Waren oder Dienstleistungen handelt, f&#252;r die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigef&#252;gt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.</p>
<p>(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschr&#228;nkt sich der Anspruch darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.</p></blockquote>
<p>Somit d&#252;rfte es im Prinzip ausreichen, wenn man das Rezept mit &#8220;Dresdner Stollen®&#8221; kennzeichnet. Das „R“ steht f&#252;r Registered Trademark. Immerhin war der Verein so fair und hat zun&#228;chst weder Schadenersatz noch die Unterschreibung einer Unterlassungserkl&#228;rung gefordert. „Ich hoffe, ich bin damit den &#196;nderungsw&#252;nschen vollst&#228;ndig und fristgem&#228;&#223; nachgekommen, damit der Schutzverband Dresdner Stollen® e.V. von der im Schlusspassus des dreiseitigen Anwalteinschreibens mit R&#252;ckschein angek&#252;ndigten Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzanspr&#252;chen und Umlegung der Anwaltskosten auf mich absieht.“, so Enning auf der Webseite.</p>
<p>Die Betreiberin der Seite hat ein Voting gestartet, wie man die Stolle nun nennen soll. Vorschl&#228;ge sind u.a. „the Stollen formerly known as Dresdner“, „Paragraphen-Stollen“ oder „Sachsen-Stollen“.</p>
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		<title>Ein weiterer Massenabmahner gescheitert</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Oct 2009 11:09:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Vor dem LG Dortmund (Aktenzeichen: Az: 19 O 39/08 vom 060.08.2009) ging es um einen Abmahner, der neben den Rechtsanwaltskosten einen pauschalen Schadensersatz in H&#246;he von 100 EUR geltend machen wollte. Wie kam es dazu? Die Beklagte Partei hat eine Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben. Mit den Kosten war sie jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte konnte nachweisen, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor dem <a href="http://www.akte-abmahnung.de/landgericht-dortmund-az-19-o-3908-vom-06-08-2009/" target="_self">LG Dortmund (Aktenzeichen: Az:  19 O 39/08 vom 060.08.2009)</a> ging es um einen Abmahner, der neben den Rechtsanwaltskosten einen pauschalen Schadensersatz in H&#246;he von 100 EUR geltend machen wollte.</p>
<p><strong>Wie kam es dazu?</strong></p>
<p>Die Beklagte Partei hat eine Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben. Mit den Kosten war sie jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte konnte nachweisen, dass die  Kl&#228;gerin  innerhalb eines Jahres 69 Abmahnungen aussprach. Pro Abmahnung verlangte die Kl&#228;gerin 860 EUR. Dem gegen&#252;ber stand ein Jahresumsatz von 73.000 EUR. Das Gesamtrisiko betrug somit 59.340 EUR (69 Abmahnungen x 860 EUR). Das Gericht ging davon aus, dass deutlich mehr Abmahnungen ausgesprochen wurden.</p>
<p>Dazu hei&#223;t es im Urteil:</p>
<blockquote><p>&#8220;Selbst wenn die Kl&#228;gerin davon ausgehen durfte und davon ausgegangen ist, dass sie diese Kosten zum Teil von den in Anspruch Genommenen erstattet bekommt, steht das von ihr kostenm&#228;&#223;ig eingegangene Risiko in keinem Verh&#228;ltnis zu ihrem Jahresumsatz im Jahr 2008. Kein vern&#252;nftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben w&#252;rde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das eingehen eines solch hohen finanziellen Risikos lie&#223;e sich nur mit einer Absprache zwischen Prozessbevollm&#228;chtigten und Abmahner erkl&#228;ren.</p>
<blockquote><p>&#8220;Das l&#228;sst sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollm&#228;chtigten erkl&#228;ren, wonach m&#246;glichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Geb&#252;hrenerzielung ausgesprochen werden und die Kl&#228;gerin selbst hierf&#252;r nicht vorzuleisten hat. Jedenfalls zeigt dieses Verh&#228;ltnis aber, dass wettbewerbsrechtliche Interessen der Kl&#228;gerin nicht Hauptbeweggrund ihrer Abmahnt&#228;tigkeit sein k&#246;nnen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Es ist nicht das erste Urteil, dass den Antrag der Kl&#228;gerin wegen Rechtsmissbrauches abweist. Auch mit Urteil des <a href="http://www.akte-abmahnung.de/olg-hamm-az-4-u-21608-vom-28-04-2009/" target="_self">OLG Hamm vom 28.04.2009, Az,; 4U 216/08</a> wurde eine vergleichbare Entscheidung getroffen.</p>
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		<title>Aufpreis f&#252;r Zahlungsarten &#8211; Geht das?</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Sep 2009 21:09:40 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Als Onlineh&#228;ndler hat man es nicht leicht. Der Kunde will schnell und bequem bezahlen. Die Zahlungsarten &#8220;Vorkasse&#8221; oder &#8220;gegen Rechnung&#8221; allein anzubieten, reicht oft nicht aus. Doch andere Zahlungsarten wie Kreditkarte und PayPal sind teuer. Was kann man also tun? In engen Grenzen, k&#246;nnen Aufschl&#228;ge f&#252;r Zahlungsarten an den Kunden weitergegeben werden. Doch Vorsicht. Dabei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Onlineh&#228;ndler hat man es nicht leicht. Der Kunde will schnell und bequem bezahlen. Die Zahlungsarten &#8220;Vorkasse&#8221; oder &#8220;gegen Rechnung&#8221; allein anzubieten, reicht oft nicht aus. Doch andere Zahlungsarten wie Kreditkarte und PayPal sind teuer. Was kann man also tun? In engen Grenzen, k&#246;nnen Aufschl&#228;ge f&#252;r Zahlungsarten an den Kunden weitergegeben werden. Doch Vorsicht. Dabei m&#252;ssen die Vorschriften der Preisangabeverordnung (PangV) beachten werden.</p>
<p>Die Preisangabeverordnung ist eine Verbraucherschutzverordnung und seit 1985 in Kraft. Das Gesetz fordert, dass dass Preise gegen&#252;ber Endverbrauchern immer einschlie&#223;lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind. Im Online-Handel muss auch angegeben werden, ob und in welcher H&#246;he weitere Kosten f&#252;r bestimmte Zahlungsarten anfallen. Werden Geb&#252;hren erhoben, so m&#252;ssen diese auf einer Informationsseite sowie beim Bestellprozess und der Bestellbest&#228;tigung genannt werden. Bis 2005 untersagten Kreditkartenanbieter H&#228;ndlern Aufpreise f&#252;r die Zahlung mit Kreditkarte zu verlangen. Die meisten H&#228;ndler haben nun die Wahl, ob Sie Aufschl&#228;ge nehmen oder nicht. Einzige Bedingung: Der Aufschlag darf nicht h&#246;her sein, als die Geb&#252;hren, die der Kreditkartenanbieter vom H&#228;ndler verlangt. Des Weiteren m&#252;ssen die H&#228;ndler den Kunden auf die zus&#228;tzliche Geb&#252;hr hinweisen.</p>
<p>Mit Urteil vom 30.04.2009 hat das <a href="http://www.akte-abmahnung.de/kg-berlin-az-23-u-24308-vom-30-04-2009/" target="_self">Kammergericht Berlin (Az.: 23 U 243/08)</a> entschieden, dass es unzul&#228;ssig sei, eine kostenfreie Buchung anzubieten (hier im Fall Ryanair), sofern dies nur auf eine bestimmte Karte beschr&#228;nkt ist, die wiederum  nur gegen eine Jahresgeb&#252;hr in H&#246;he von 40 bis 100 EUR erh&#228;ltlich ist. Nat&#252;rlich sehen insbesondere E-Payment Anbieter wie Paypal es nicht gerne, wenn H&#228;ndler Geb&#252;hren f&#252;r diese Zahlungsart erheben. Gr&#246;&#223;tenteil ist dies sogar vertraglich verboten. Bei Versto&#223;, werde mit Sperre des Accounts oder vor&#252;bergehenden Einschr&#228;nkungen gedroht. Dies &#228;ndert sich jedoch bei Paypal ab 14.10.2009 (<a href="http://www.akte-abmahnung.de/die-fallstricke-der-neuen-paypal-agb/" target="_self">wir berichteten</a>). Ab dem 14.10.2009 erlaubt Paypal eine Geb&#252;hrenerhebung.</p>
<p>Kurz gesagt: Aufschl&#228;ge f&#252;r bestimmte Zahlungskarten, sind in Ordnung, sofern die H&#246;he der Kosten ausdr&#252;cklich im Shop genannt wird. Nat&#252;rlich sollte vorab gepr&#252;ft werden, ob der Zahlungsanbieter eine Geb&#252;hrenerhebung zul&#228;sst. Das dem Kunden auch die M&#246;glichkeit einger&#228;umt werden muss kostenlos per &#220;berweisung zu zahlen, versteht sich von selbst.</p>
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		<title>Die Fallstricke der Neuen Paypal AGB</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Sep 2009 17:42:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am Montag hat Paypal seine Kunden dar&#252;ber informiert, dass zum 14.10.2009 die AGB „aufgrund von Produkt- und Gesetzes&#228;nderungen“ aktualisiert wird. Klingt harmlos, ist es aber nicht. Trotz des „Paypal-Zwangs“ war bisher kein eBay H&#228;ndler verpflichtet eine Paypal Zahlung anzunehmen. Man tat dies oft z&#228;hneknirschend aus Kulanz gegen&#252;ber dem Kunden. Anscheinend gab es jedoch viele H&#228;ndler, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am Montag hat Paypal seine Kunden dar&#252;ber informiert, dass zum 14.10.2009 die AGB „aufgrund von Produkt- und Gesetzes&#228;nderungen“ aktualisiert wird. Klingt harmlos, ist es aber nicht. Trotz des „Paypal-Zwangs“ war bisher kein eBay H&#228;ndler verpflichtet eine Paypal Zahlung anzunehmen. Man tat dies oft z&#228;hneknirschend aus Kulanz gegen&#252;ber dem Kunden. Anscheinend gab es jedoch viele H&#228;ndler, die die L&#252;cke in der bisherigen AGB ausgenutzt haben, um die Annahme der Zahlung zu verweigern. In den noch aktuellen Nutzungsbedingungen findet sich unter Punkt 3.7 (in der neuen AGB unter 3.8) folgender Eintrag:</p>
<blockquote><p>„Wenn Sie E-Geld senden, ist der Empf&#228;nger <strong>nicht verpflichtet, diese Zahlung anzunehmen</strong>.“</p></blockquote>
<p>Das lies den Verk&#228;ufern immerhin eine Wahl, auch wenn dieser Umstand sehr vielen unbekannt war. In der neuen Paypal AGB, die ab 14.10.2009 gilt, ist nun unter Punkt 4.2a folgendes  zu lesen.</p>
<blockquote><p>„Wenn PayPal als Zahlungsmethode in Ihrem eBay-Angebot genannt ist, <strong>m&#252;ssen Sie PayPal-Zahlungen akzeptieren</strong>“.</p></blockquote>
<p>&#220;ber diese &#196;nderung k&#246;nnte man ja noch hinwegsehen. Doch das waren noch nicht alle &#196;nderungen. Paypal wirbt damit, dass Zahlungen praktisch sofort beim Verk&#228;ufer sind. Auf der Hauptseite lesen wir:</p>
<blockquote><p>„[...]Au&#223;erdem kommen Ihre Eink&#228;ufe fr&#252;her bei Ihnen an, weil die Zahlung schnell beim Verk&#228;ufer ist.[...]“</p></blockquote>
<p>Davon ist in der neuen AGB nichts mehr zu lesen. Punkt 3.1 der Nutzungsbedingungen:</p>
<blockquote><p>„Wenn Sie eine <strong>Zahlung mit PayPal senden</strong>, erteilen Sie uns damit einen Zahlungsauftrag. F&#252;r die Ausf&#252;hrung von Zahlungsauftr&#228;gen nach Ma&#223;gabe dieser Vereinbarung gilt eine<strong> Frist von drei Gesch&#228;ftstagen</strong> als vereinbart.[...] Wir sind nur dann verpflichtet, den Zahlungsauftrag innerhalb von drei Gesch&#228;ftstagen nach dessen Eingang auszuf&#252;hren, wenn: es sich um eine Zahlung zwischen PayPal-Konten handelt, die in einem Land des Europ&#228;ischen Wirtschaftsraums (&#8220;EWR&#8221;) registriert sind,[...]“</p></blockquote>
<p>Mit einer Online Bank&#252;berweisung kommt das Geld am n&#228;chsten Tag an. Wo ist dann der Vorteil von Paypal? Es ist jedenfalls nicht die Geschwindigkeit der Zahlungsabwicklung. Des Weiteren bietet Paypal eine „Reservefunktion“ an. Das Guthaben, dass auf dem „Reservekonto“ landet, steht dem Nutzer nicht zur Verf&#252;gung. Das ist beispielsweise bei „<em>PayPal-Zahlungen, bei denen die Zahlungsquelle eine Lastschrift mit Sicherheitspr&#252;fung ist</em>“. Eine Frist, wann das Geld sp&#228;testens freigegeben wird, ist nicht genannt.</p>
<blockquote><p>„Punkt 3.7: Sie stimmen f&#252;r diesen Fall zu, dass PayPal zun&#228;chst den von Ihrer Bank erhaltenen Betrag auf Ihr Reservekonto bucht. <strong>Dort bleibt das E-Geld so lange, bis unserer Einsch&#228;tzung nach kein Risiko mehr besteht</strong>, dass die Zahlung von Ihrer Bank wegen Kontounterdeckung zur&#252;ckgebucht wird.“</p></blockquote>
<p>Um sich vor Zahlungsausfallrisiken zu sch&#252;tzen, kann Paypal aus dem Guthaben des Paypal Kontos eine Reserve bilden.</p>
<blockquote><p>„Als Bank sind wir dazu verpflichtet, uns gegen Zahlungsausfallrisiken zu sch&#252;tzen. Im Rahmen dessen k&#246;nnen wir a<strong>us Ihrem Guthaben auf Ihrem PayPal-Konto eine Reserve bilden</strong>. Das geschieht dann, wenn wir aufgrund uns zur Verf&#252;gung stehender Informationen berechtigterweise <strong>zu der Einsch&#228;tzung kommen</strong>, dass im Zusammenhang mit Ihrem PayPal-Konto <strong>ein erh&#246;htes Ausfallrisiko f&#252;r uns besteht</strong>. Das bedeutet: Ein bestimmter Teil Ihres Guthabens oder Ihrer eingehenden Zahlungen wird auf Ihr Reservekonto gebucht und erscheint als &#8220;nicht verf&#252;gbar&#8221; in Ihrer Konto&#252;bersicht. &#220;ber dieses Guthaben k&#246;nnen Sie nicht unmittelbar verf&#252;gen.“</p></blockquote>
<p>Eine Bank, die von meinem Guthaben eine Reserve bildet, so dass mir das Geld nicht zur Verf&#252;gung steht? Davon habe ich in Deutschland noch nicht geh&#246;rt. Es versteht sich eigentlich von selbst, dass Paypal f&#252;r das „Reservekonto“ keine Zinsen zahlt. Nat&#252;rlich kann Paypal nicht willk&#252;rlich irgendwelche Bedingungen f&#252;r das „Reservekonto“ festlegen&#8230; Oder doch?</p>
<blockquote><p>„Die Bedingungen richten sich danach, <strong>was wir f&#252;r notwendig erachten</strong>, um die mit Ihrem PayPal-Konto verbundenen Risiken zu minimieren.“</p></blockquote>
<p>Wer gegen die Willk&#252;r etwas unternehmen will, dem wird gleich mitgeteilt, was Paypal von Kunden h&#228;lt, die meinen irgendwelche Rechte zu haben:</p>
<blockquote><p>„Wenn Sie mit der Bildung einer Reserve nicht einverstanden sind, k&#246;nnen Sie Ihr PayPal-Konto schlie&#223;en. Wenn Ihr<strong> PayPal-Kont</strong>o, gleich aus welchem Grund, <strong>geschlossen wird</strong>, k&#246;nnen <strong>wir eine Reserve f&#252;r 180 Tage</strong> lang einbehalten.“</p></blockquote>
<p>Der Kunde ist verpflichtet das „Risikomanagement“ von Paypal nach Kr&#228;ften zu unterst&#252;tzen. So muss man auf Anforderung und auf eigene Kosten „zus&#228;tzliche Informationen &#252;ber die finanzielle Situation und den Betrieb Ihres Gewerbes oder Unternehmens zur Verf&#252;gung [stellen]“.</p>
<blockquote><p>Punkt 10.7: „Sie sind verpflichtet, uns auf Anfrage <strong>auf Ihre Kosten </strong>zus&#228;tzliche Informationen &#252;ber die finanzielle Situation und den Betrieb Ihres Gewerbes oder Unternehmens zur Verf&#252;gung zu stellen, wie zum Beispiel Jahresabschl&#252;sse (testiert oder in sonstiger Form gepr&#252;ft), Aufstellungen anderer Zahlungsdienstleister, Registerausz&#252;ge oder Ausweiskopien.“</p></blockquote>
<p>Um Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnise schert sich Paypal anscheinend nicht.</p>
<p><strong>Erhebung von Geb&#252;hren f&#252;r die Akzeptanz von PayPal doch zul&#228;ssig?<br />
</strong>Eine positive &#196;nderung gibt es aber. Bisher war es nicht gestattet, Zuschl&#228;ge oder Geb&#252;hren f&#252;r PayPal-Zahlungen oder die Akzeptanz von PayPal als Zahlungsverfahren zu erheben. (Punkt 4.6). Anscheinend hat doch ein Umdenken bei Paypal stattgefunden. Unter dem unscheinbaren Titel „<em>4.5 Keine abwertende Darstellung von PayPal als Zahlungsmethode</em>“ findet sich folgender entscheidender Satz:</p>
<blockquote><p>„Sofern Sie f&#252;r die <strong>Nutzung von PayPal Ihren Kunden einen Aufschlag berechnen, d&#252;rfen Sie das</strong> nur im rechtlich zul&#228;ssigen Rahmen und m&#252;ssen Ihre Kunden dar&#252;ber entsprechend selbst informieren, da dies anderenfalls (straf-) rechtliche Konsequenzen haben k&#246;nnte.“</p></blockquote>
<p>Leider ist Paypal nur in diesem Punkt dem Kunden entgegengekommen. Die restlichen &#196;nderungen sind eher zu dessen Nachteil. Es darf jedoch bezweifelt werden, ob die neue AGB &#252;berhaupt in dieser Form g&#252;ltig ist. Viel machen kann ein eBay H&#228;ndler jedenfalls nicht. Es ist kompliziert und zeitaufw&#228;ndig ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg und Gerichtstand in Gro&#223;britannien zu verklagen.</p>
<p><strong>Problemen mit Paypal<br />
</strong>Bei Problemen mit Paypal, die sich nicht &#252;ber den Kundenservice l&#246;sen lassen, kann man sich an folgende Institutionen wenden:</p>
<p>1. CC-Net (Netzwerk der Europ&#228;ischen Verbraucherzentren): <a href="http://www.ecc-net.info/ECCnet/adr-eccnet_germany.html " target="_blank">http://www.ecc-net.info/ECCnet/adr-eccnet_germany.html </a><br />
2. Ombudsmann f&#252;r Finanzfragen (UK Financial Ombudsman Service) <a href="http://www.financial-ombudsman.org.uk " target="_blank">http://www.financial-ombudsman.org.uk </a><br />
3. CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) 110 Route d’Arlon, L-2991 Luxemburg.</p>
<p>Leider liest sich kaum einer die AGB durch, bevor er sie akzeptiert. So kommt es im Fall des Falles oft zu b&#246;sen &#220;berraschungen.</p>
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		<title>Bezahlen mit Paypal: Wirklich sicher?</title>
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		<pubDate>Sat, 19 Sep 2009 18:40:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Firma eBay betreibt das weltweit gr&#246;&#223;te Internetauktionshaus. Einen „echten“ Konkurrenten, der eBay das Wasser reichen k&#246;nnte, gibt es (noch) nicht. Die deutsche Zweigniederlassung hat zum 25.09.2008 neue Bedingungen f&#252;r Verk&#228;ufer eingef&#252;hrt. Unter anderem wurde festgelegt, dass alle Festpreisartikel, die in Verbindung mit einem Ebay Shop angeboten werden, PayPal als zus&#228;tzliche Zahlungsmethode anbieten m&#252;ssen. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Firma eBay betreibt das weltweit gr&#246;&#223;te Internetauktionshaus. Einen „echten“ Konkurrenten, der eBay das Wasser reichen k&#246;nnte, gibt es (noch) nicht. Die deutsche Zweigniederlassung hat zum 25.09.2008 neue Bedingungen f&#252;r Verk&#228;ufer eingef&#252;hrt. Unter anderem wurde festgelegt, dass alle Festpreisartikel, die in Verbindung mit einem Ebay Shop angeboten werden, PayPal als zus&#228;tzliche Zahlungsmethode anbieten m&#252;ssen.</p>
<p>Die Firma Paypal ist sowohl eine Tochtergesellschaft der Firma Ebay, als auch ein von ihr betriebenes Online-Bezahlsystem, das zur Begleichung von Betr&#228;gen genutzt wird. PayPal funktioniert &#228;hnlich wie ein Treuhandkonto. Der K&#228;ufer zahlt den Kaufpreis bei PayPal ein. Das Geld wird von da an den Verk&#228;ufer weitergeleitet. Der ganze Service ist nat&#252;rlich nicht kostenlos.  Jedenfalls nicht f&#252;r Verk&#228;ufer. Ab 25.09.2008 sind Verk&#228;ufer gezwungen einen Bezahldienst anzubieten, zu dem sie sich gesondert anmelden m&#252;ssen und der auch mit Kosten und finanziellen Risiken verbunden ist. Pro Transaktion berechnet Paypal zus&#228;tzlich eine Geb&#252;hr von 3,9% des Umsatzes sowie 0,35 € Grundgeb&#252;hr. Dazu kommen noch die Geb&#252;hren f&#252;r den Handel auf Ebay, die je nach Umsatz variieren. Die ganzen Geb&#252;hren kommen dabei der Firma Ebay zu Gute. Paypal verspricht zwar eine schnelle und sichere Zahlungsabwicklung, dies ist aber, wie man oft in verschiedenen Berichten der Medien lesen kann, nicht immer der Fall. Die vermeintlich sichere Zahlungsmethode f&#252;r den Verk&#228;ufer ist mit erheblichen Risiken verbunden. Dieses Risiko wird dem Verk&#228;ufer durch Ebay aufgezwungen.</p>
<p>&#8220;Aber Paypal bietet doch einen K&#228;ufer- und Verk&#252;ferschutz, was soll da gro&#223; passieren?&#8221; Haben Sie einen Blick in die Nutzungsbedingungen von Paypal geworfen? Nein? Sicherlich nicht. Wer hat schon Lust sich so einen dicken AGB W&#228;lzer durchzulesen. Aber einen Blick ist es allemal Wert. Die Verk&#228;uferschutzrichtlinie ist Bestandteil der Paypal AGB. Unter Punkt 1.4 ist zu lesen:</p>
<blockquote><p>„Der Verk&#228;uferschutz von PayPal ist eine kostenlose Kulanzleistung.“</p></blockquote>
<p>„Rundum abgesichert“? Wohl kaum. Das Wort Kulanz bezeichnet ein freiwilliges Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern. Ein Rechtsanspruch auf den „Verk&#228;uferschutz“ besteht  somit nicht. Auch der „K&#228;uferschutz“ wird stark eingeschr&#228;nkt. In der Werbung verspricht Paypal:</p>
<blockquote><p>„Gesucht, gefunden und gleich bezahlt – mit PayPal. <strong>Und jetzt l&#228;sst das ersehnte Paket ewig auf sich warten</strong>. Oder der Inhalt entspricht ganz und gar nicht der Beschreibung. Das ist &#228;rgerlich, aber nicht unl&#246;sbar: <strong>Denn genau daf&#252;r haben wir den PayPal-K&#228;uferschutz eingerichtet.</strong> <strong>Wir erstatten</strong> Ihnen <strong>den vollen Kaufpreis</strong> (ganz gleich, wie hoch er war) und die Versandkosten.“</p></blockquote>
<p>In der „PayPal-K&#228;uferschutzrichtlinie“ liest sich das dann so:</p>
<blockquote><p>„Der PayPal-K&#228;uferschutz <strong>gilt nicht f&#252;r Artikel, die w&#228;hrend des Versands verloren gehen</strong>. Falls der Verk&#228;ufer einen <strong>g&#252;ltigen Versandbeleg</strong> vorlegt, l<strong>ehnt PayPal den Antrag auf PayPal-K&#228;uferschutz ab</strong>. [...] Diese Entscheidung und damit auch die Entscheidung &#252;ber den Antrag auf PayPal-K&#228;uferschutz ist <strong>endg&#252;ltig und der Rechtsweg ausgeschlossen</strong>. [...] PayPal beh&#228;lt sich das Recht vor, jederzeit <strong>im eigenen</strong> Ermessen und ohne Angabe von Gr&#252;nden den <strong>PayPal-K&#228;uferschutz zu &#228;ndern oder zu streichen</strong>. Offene Forderungen zum Zeitpunkt der Streichung werden weiterbearbeitet, bis eine endg&#252;ltige Entscheidung vorliegt. “</p></blockquote>
<p>Die vollmundige Versprechnung wird in der AGB eingeschr&#228;nkt und teilweise ganz zur&#252;ckgenommen. Wenn es darauf ankommt, wird der Kunde im Stich gelassen. Paypal beh&#228;lt sich sogar vor Zahlungen, die „als potentiell risikoreich angesehen werden“ einer Pr&#252;fung zu unterziehen. In der Praxis bedeutet das: Zuf&#228;llige Einfrierung des Guthabens.</p>
<blockquote><p>Nutzungsbedingungen 4.3:„Bei auftretenden Zahlungsausf&#228;llen ist PayPal berechtigt, bis zur Kl&#228;rung Ihres Anspruches auf Verk&#228;uferschutz Ihren Zugriff auf Ihr Guthaben einzuschr&#228;nken.“</p></blockquote>
<p>Die negativen Berichte &#252;ber Paypal h&#228;ufen sich. Der h&#228;ufigste Grund: Verdacht der Geldw&#228;sche. Das Konto wird meist nach Einreichung von Belegen wie beispielsweise Stromrechnungen wieder entsperrt. Oft sogar erst nach Monaten. Gegen die Kontosperrung kann man sich kaum wehren, da es kaum deutschsprachiger Ansprechpartner gibt. Paypal selbst hat seinen Sitz in Luxemburg. Wer gegen Paypal klagen will, der muss es in London tun. Es gilt englisches Recht. Man kann sich auch bei einem Ombudsmann beschweren. Allerdings nur in englisch. Der Zahlungsempf&#228;nger sieht sich in erster Linie mit Nachteile konfrontiert.</p>
<p>Doch wie k&#246;nnen sich Verk&#228;ufer am besten helfen? Tipp: Man sollte alle Zahlungseing&#228;nge bei Paypal sofort auf das eigene Bankkonto weiterleiten. Gr&#246;&#223;ere Geldbetr&#228;ge sollten nicht auf dem Paypal Konto verbleiben. So wird man von grundlosen Sperrung weniger hart getroffen. Wie viel Zeit zwischen Sperrung und Wiederer&#246;ffnung vergeht, ist oft unterschiedlich. Im schlimmsten Fall kann sich das f&#252;r H&#228;ndler existenzbedrohend auswirken.</p>
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		<title>Neues Batteriegesetz kommt ab 01.12.2009</title>
		<link>http://www.rechtsteufel.de/neues-batteriegesetz-kommt-ab-01-12-2009</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Sep 2009 08:37:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[01.12.2009]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[altbatterien]]></category>
		<category><![CDATA[Batteriegesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Die geltende Batterieverordnung wird zum 01.12.2009 durch das Batteriegesetz ersetzt. Das „Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung f&#252;r Batterien und Akkumulatoren“ setzt die europ&#228;ische Altbatterie-Richtlinie in nationales Recht um. Ein wichtige Neuerung ist, dass Hersteller und Importeure verpflichtet werde, sich in einem nationalen Herstellerregister anzumelden. Das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren ist ab dem 1. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die geltende Batterieverordnung wird zum 01.12.2009 durch das Batteriegesetz ersetzt. Das  „Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung f&#252;r Batterien und Akkumulatoren“ setzt die europ&#228;ische Altbatterie-Richtlinie in nationales Recht um. Ein wichtige Neuerung ist, dass Hersteller und Importeure verpflichtet werde, sich in einem nationalen Herstellerregister anzumelden. Das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren ist ab dem 1. Dezember 2009 nur noch Herstellern und Importeuren gestattet, die sich zuvor gegen&#252;ber dem beim Umweltbundesamt gef&#252;hrten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben.</p>
<p>F&#252;r R&#252;cknahme von Altbatterien im Segment Ger&#228;tebatterien  wird  ein eigenes R&#252;cknahmesystem, die Stiftung GRS, aufgebaut. Auf der Seite der <a href="http://www.grs-batterien.de/" target="_blank">Stiftung GRS</a> wird &#252;ber das neue Batteriegesetz ausf&#252;hrlich informiert. Zu beachten ist insbesondere § 2 Abs. 14. Darin wird genannt, wer als Vertreiber gilt. Vertreiber ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt. Der Endnutzer ist derjenige, der die Batterien nutzt und nicht mehr weiter ver&#228;u&#223;ert. Als Hersteller gilt gem&#228;&#223; § 2 Abs. 15 Batteriegesetz:</p>
<blockquote><p>Hersteller ist Jeder, der unabh&#228;ngig von der Vertriebsmethode gewerblich Batterien im Geltungsbereich erstmals in den Verkehr bringt. Den Hersteller trifft gem&#228;&#223; § 4 die Verpflichtung, diesen Umstand gegen&#252;ber dem Umweltbundesamt anzuzeigen und zwar elektronisch &#252;ber die Internetseite des Umweltbundesamtes.</p></blockquote>
<p>Folgendes ist hierbei zu beachten:  Vertreiber und Zwischenh&#228;ndler, die vors&#228;tzlich oder fahrl&#228;ssig Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen, die sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben,  gelten als Hersteller im Sinne des Gesetzes. Die Regelung gilt aber erst ab 01.03.2010. Gem&#228;&#223; § 9 Abs. 1 Batteriegesetz muss der Versandh&#228;ndler, vom Endnutzer Altbatterien an oder in der unmittelbaren N&#228;he der Verkaufsstelle unentgeltlich zur&#252;ckzunehmen. Dabei beschr&#228;nkt sich die R&#252;cknahmeverpflichtung auf Altbatterien, die der H&#228;ndler in seinem Sortiment f&#252;hrt oder gef&#252;hrt hat. Wie viele Batterien der H&#228;ndler zur&#252;cknehmen muss, ist nicht geregelt. Das Gesetz geht darauf nicht konkret ein: „&#8230;derer sich Endnutzer &#252;blicherweise entledigen“. Das l&#228;sst viel Interpretationsspielraum zu. Die  R&#252;cknahmepflicht erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien. Daf&#252;r ist das Elektrogesetz zust&#228;ndig. Darf jeder Kunde seine Altbatterien „unfrei“ und somit auf Kosten des Verk&#228;ufers zur&#252;ckschicken? Das ist leider noch nicht ganz gekl&#228;rt. Wenn ja, w&#228;ren das enorme zus&#228;tzliche Kosten f&#252;r die Verk&#228;ufer.</p>
<p>Nat&#252;rlich muss der Verk&#228;ufer gem&#228;&#223; § 18 Batteriegesetz seinen Hinweispflichten nachkommen. Der H&#228;ndler muss dar&#252;ber informieren,</p>
<p>- dass Batterien nach Gebrauch an 	der Verkaufsstelle unentgeltlich zur&#252;ckgegeben werden k&#246;nnen,</p>
<p>- dass der Endnutzer zur R&#252;ckgabe 	von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist,</p>
<p>- welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Abs. 1 und die Zeichen nach § 17 Abs. 3 haben</p>
<p>Dabei hat der Verk&#228;ufer die Wahl, ob er den Informationstext unmittelbar im „Hauptkundenstrom“, beispielsweise auf der Internetseite in der N&#228;he des Angebots gut erkennbar platziert oder die Information der Warensendung schriftlich beif&#252;gt. Eine blo&#223;e Information per Email reicht dabei nicht aus.</p>
<p>Ob das neue Batteriegesetz eine Flut von Abmahnungen mit sich bringt, wird sich noch zeigen. Auf jedenfalls sollten betroffene H&#228;ndler sich jetzt schon mit dem neuen Batteriegesetz auseinandersetzen.</p>
<p><a href="http://www.akte-abmahnung.de/wp-content/bilder/bundesgesetzblatt_09_36_30062009.pdf" target="_self">Bundesgestzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30.Juni 2009</a></p>
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