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	<title>Rechtsteufel.de &#187; Internet</title>
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		<title>De Maizière und sein digitaler Radiergummi</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Jun 2010 16:10:02 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) hat sich f&#252;r einen „digitalen Radiergummi“ im Internet ausgesprochen. Bevor jetzt alle vor Freude in die Luft springen, sollte man kurz &#252;ber die &#196;u&#223;erung des Bundesinnenministers nachdenken. Wie soll man so einen „digitalen Radiergummi“ technisch umsetzen? Auf den ersten Blick ist der Vorschlag sch&#246;n (vorallem sch&#246;n populistisch) und man [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) hat sich f&#252;r einen „digitalen Radiergummi“ im Internet ausgesprochen. Bevor jetzt alle vor Freude in die Luft springen, sollte man kurz &#252;ber die &#196;u&#223;erung des Bundesinnenministers nachdenken. Wie soll man so einen „digitalen Radiergummi“ technisch umsetzen? Auf den ersten Blick ist der Vorschlag sch&#246;n (vorallem sch&#246;n populistisch) und man fragt sich warum jemand so etwas nicht schon vorher vorgeschlagen hat. De Maizière vermittelt, gelinde gesagt, wie viele andere Politiker nicht den Eindruck, als w&#252;rde er wissen wie das Internet genau funktioniert. Der einzige m&#246;gliche Weg um Informationen endg&#252;ltig w&#228;re, jeden einzelnen Betreiber anzuschreiben und ihn zur L&#246;schung des Inhalts aufzufordern. Das ist zum einen nicht leicht zum anderen muss man auf den Kooperationswillen des Betreibers hoffen. Klar, das k&#246;nnte man vielleicht auch vor Gericht austragen aber besonders bei ausl&#228;ndischen Seiten mit ausl&#228;ndischen Servern wird das zu einem schwierigen Unterfangen. Doch selbst das w&#252;rde nicht helfen, wenn sieht wie schnell Informationen im Internet verbreitet werden.</p>
<p>Hilfreich w&#228;re nach de Maizières Worten auch ein sogenanntes Indexierungsverbot. Damit w&#252;rden Betreiber von Suchmaschinen verpflichtet, bestimmte Eintr&#228;ge bei den Suchergebnissen nicht anzuzeigen. Was de Maizières aber &#252;bersieht: Vieles wird &#252;ber Verlinkungen verbreitet. Da n&#252;tzt das Entfernen aus den Suchergenissen wenig.<br />
Es geht um Datenschutz. Angeblich. Doch wo bleibt der Datenschutz bei der Vorratsdatenspeicherung? Da sieht man es anscheinend nicht so streng&#8230;</p>
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		<title>Abmahnung: Nicht jeder Stollen ist auch ein Dresdner Stollen</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 20:27:10 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Schutzverband Dresdner Stollen e.V ist auf der Jagd nach Markenrechtsverletzern. Erwischt hat es Carola Enning vom Webautritt hausfrauenseite.de. Der Versto&#223;: Sie hat ein Rezept ihrer Schwiegergro&#223;mutter f&#252;r einen &#8220;Dresdner Stollen&#8221; angeboten. Ein Stollen darf sich nur dann &#8220;Dresdner Stollen&#8221; nennen, wenn er den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Verbandes entspreche. Eine der Voraussetzung sei, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schutzverband Dresdner Stollen e.V ist auf der Jagd nach Markenrechtsverletzern. Erwischt hat es Carola Enning vom Webautritt <a href="http://hausfrauenseite.de/" target="_blank">hausfrauenseite.de</a>. Der Versto&#223;: Sie hat ein Rezept ihrer Schwiegergro&#223;mutter f&#252;r einen &#8220;Dresdner Stollen&#8221; angeboten. Ein Stollen darf sich nur dann &#8220;Dresdner Stollen&#8221; nennen, wenn er den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Verbandes entspreche. Eine der Voraussetzung sei, dass der Stollen in Dresden von einem Mitgliedsbetrieb gebacken wurde.</p>
<p>Der Verein greift rigoros durch. Auch Umschreibungen wie &#8220;Stollen nach Dresdner Art&#8221; werden nicht geduldet. Dresdner Stollen, Dresdner Christstollen oder Dresdner Weihnachtsstollen sind eingetragene Markennamen. Der Verein beruft sich auf <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__16.html " target="_blank">§ 16 MarkenG</a>. Darin ist zu u.a. lesen:</p>
<blockquote><p>(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem W&#246;rterbuch, einem Lexikon oder einem &#228;hnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung f&#252;r die Waren oder Dienstleistungen handelt, f&#252;r die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigef&#252;gt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.</p>
<p>(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschr&#228;nkt sich der Anspruch darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.</p></blockquote>
<p>Somit d&#252;rfte es im Prinzip ausreichen, wenn man das Rezept mit &#8220;Dresdner Stollen®&#8221; kennzeichnet. Das „R“ steht f&#252;r Registered Trademark. Immerhin war der Verein so fair und hat zun&#228;chst weder Schadenersatz noch die Unterschreibung einer Unterlassungserkl&#228;rung gefordert. „Ich hoffe, ich bin damit den &#196;nderungsw&#252;nschen vollst&#228;ndig und fristgem&#228;&#223; nachgekommen, damit der Schutzverband Dresdner Stollen® e.V. von der im Schlusspassus des dreiseitigen Anwalteinschreibens mit R&#252;ckschein angek&#252;ndigten Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzanspr&#252;chen und Umlegung der Anwaltskosten auf mich absieht.“, so Enning auf der Webseite.</p>
<p>Die Betreiberin der Seite hat ein Voting gestartet, wie man die Stolle nun nennen soll. Vorschl&#228;ge sind u.a. „the Stollen formerly known as Dresdner“, „Paragraphen-Stollen“ oder „Sachsen-Stollen“.</p>
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		<title>Bezahlen mit Paypal: Wirklich sicher?</title>
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		<pubDate>Sat, 19 Sep 2009 18:40:46 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Firma eBay betreibt das weltweit gr&#246;&#223;te Internetauktionshaus. Einen „echten“ Konkurrenten, der eBay das Wasser reichen k&#246;nnte, gibt es (noch) nicht. Die deutsche Zweigniederlassung hat zum 25.09.2008 neue Bedingungen f&#252;r Verk&#228;ufer eingef&#252;hrt. Unter anderem wurde festgelegt, dass alle Festpreisartikel, die in Verbindung mit einem Ebay Shop angeboten werden, PayPal als zus&#228;tzliche Zahlungsmethode anbieten m&#252;ssen. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Firma eBay betreibt das weltweit gr&#246;&#223;te Internetauktionshaus. Einen „echten“ Konkurrenten, der eBay das Wasser reichen k&#246;nnte, gibt es (noch) nicht. Die deutsche Zweigniederlassung hat zum 25.09.2008 neue Bedingungen f&#252;r Verk&#228;ufer eingef&#252;hrt. Unter anderem wurde festgelegt, dass alle Festpreisartikel, die in Verbindung mit einem Ebay Shop angeboten werden, PayPal als zus&#228;tzliche Zahlungsmethode anbieten m&#252;ssen.</p>
<p>Die Firma Paypal ist sowohl eine Tochtergesellschaft der Firma Ebay, als auch ein von ihr betriebenes Online-Bezahlsystem, das zur Begleichung von Betr&#228;gen genutzt wird. PayPal funktioniert &#228;hnlich wie ein Treuhandkonto. Der K&#228;ufer zahlt den Kaufpreis bei PayPal ein. Das Geld wird von da an den Verk&#228;ufer weitergeleitet. Der ganze Service ist nat&#252;rlich nicht kostenlos.  Jedenfalls nicht f&#252;r Verk&#228;ufer. Ab 25.09.2008 sind Verk&#228;ufer gezwungen einen Bezahldienst anzubieten, zu dem sie sich gesondert anmelden m&#252;ssen und der auch mit Kosten und finanziellen Risiken verbunden ist. Pro Transaktion berechnet Paypal zus&#228;tzlich eine Geb&#252;hr von 3,9% des Umsatzes sowie 0,35 € Grundgeb&#252;hr. Dazu kommen noch die Geb&#252;hren f&#252;r den Handel auf Ebay, die je nach Umsatz variieren. Die ganzen Geb&#252;hren kommen dabei der Firma Ebay zu Gute. Paypal verspricht zwar eine schnelle und sichere Zahlungsabwicklung, dies ist aber, wie man oft in verschiedenen Berichten der Medien lesen kann, nicht immer der Fall. Die vermeintlich sichere Zahlungsmethode f&#252;r den Verk&#228;ufer ist mit erheblichen Risiken verbunden. Dieses Risiko wird dem Verk&#228;ufer durch Ebay aufgezwungen.</p>
<p>&#8220;Aber Paypal bietet doch einen K&#228;ufer- und Verk&#252;ferschutz, was soll da gro&#223; passieren?&#8221; Haben Sie einen Blick in die Nutzungsbedingungen von Paypal geworfen? Nein? Sicherlich nicht. Wer hat schon Lust sich so einen dicken AGB W&#228;lzer durchzulesen. Aber einen Blick ist es allemal Wert. Die Verk&#228;uferschutzrichtlinie ist Bestandteil der Paypal AGB. Unter Punkt 1.4 ist zu lesen:</p>
<blockquote><p>„Der Verk&#228;uferschutz von PayPal ist eine kostenlose Kulanzleistung.“</p></blockquote>
<p>„Rundum abgesichert“? Wohl kaum. Das Wort Kulanz bezeichnet ein freiwilliges Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern. Ein Rechtsanspruch auf den „Verk&#228;uferschutz“ besteht  somit nicht. Auch der „K&#228;uferschutz“ wird stark eingeschr&#228;nkt. In der Werbung verspricht Paypal:</p>
<blockquote><p>„Gesucht, gefunden und gleich bezahlt – mit PayPal. <strong>Und jetzt l&#228;sst das ersehnte Paket ewig auf sich warten</strong>. Oder der Inhalt entspricht ganz und gar nicht der Beschreibung. Das ist &#228;rgerlich, aber nicht unl&#246;sbar: <strong>Denn genau daf&#252;r haben wir den PayPal-K&#228;uferschutz eingerichtet.</strong> <strong>Wir erstatten</strong> Ihnen <strong>den vollen Kaufpreis</strong> (ganz gleich, wie hoch er war) und die Versandkosten.“</p></blockquote>
<p>In der „PayPal-K&#228;uferschutzrichtlinie“ liest sich das dann so:</p>
<blockquote><p>„Der PayPal-K&#228;uferschutz <strong>gilt nicht f&#252;r Artikel, die w&#228;hrend des Versands verloren gehen</strong>. Falls der Verk&#228;ufer einen <strong>g&#252;ltigen Versandbeleg</strong> vorlegt, l<strong>ehnt PayPal den Antrag auf PayPal-K&#228;uferschutz ab</strong>. [...] Diese Entscheidung und damit auch die Entscheidung &#252;ber den Antrag auf PayPal-K&#228;uferschutz ist <strong>endg&#252;ltig und der Rechtsweg ausgeschlossen</strong>. [...] PayPal beh&#228;lt sich das Recht vor, jederzeit <strong>im eigenen</strong> Ermessen und ohne Angabe von Gr&#252;nden den <strong>PayPal-K&#228;uferschutz zu &#228;ndern oder zu streichen</strong>. Offene Forderungen zum Zeitpunkt der Streichung werden weiterbearbeitet, bis eine endg&#252;ltige Entscheidung vorliegt. “</p></blockquote>
<p>Die vollmundige Versprechnung wird in der AGB eingeschr&#228;nkt und teilweise ganz zur&#252;ckgenommen. Wenn es darauf ankommt, wird der Kunde im Stich gelassen. Paypal beh&#228;lt sich sogar vor Zahlungen, die „als potentiell risikoreich angesehen werden“ einer Pr&#252;fung zu unterziehen. In der Praxis bedeutet das: Zuf&#228;llige Einfrierung des Guthabens.</p>
<blockquote><p>Nutzungsbedingungen 4.3:„Bei auftretenden Zahlungsausf&#228;llen ist PayPal berechtigt, bis zur Kl&#228;rung Ihres Anspruches auf Verk&#228;uferschutz Ihren Zugriff auf Ihr Guthaben einzuschr&#228;nken.“</p></blockquote>
<p>Die negativen Berichte &#252;ber Paypal h&#228;ufen sich. Der h&#228;ufigste Grund: Verdacht der Geldw&#228;sche. Das Konto wird meist nach Einreichung von Belegen wie beispielsweise Stromrechnungen wieder entsperrt. Oft sogar erst nach Monaten. Gegen die Kontosperrung kann man sich kaum wehren, da es kaum deutschsprachiger Ansprechpartner gibt. Paypal selbst hat seinen Sitz in Luxemburg. Wer gegen Paypal klagen will, der muss es in London tun. Es gilt englisches Recht. Man kann sich auch bei einem Ombudsmann beschweren. Allerdings nur in englisch. Der Zahlungsempf&#228;nger sieht sich in erster Linie mit Nachteile konfrontiert.</p>
<p>Doch wie k&#246;nnen sich Verk&#228;ufer am besten helfen? Tipp: Man sollte alle Zahlungseing&#228;nge bei Paypal sofort auf das eigene Bankkonto weiterleiten. Gr&#246;&#223;ere Geldbetr&#228;ge sollten nicht auf dem Paypal Konto verbleiben. So wird man von grundlosen Sperrung weniger hart getroffen. Wie viel Zeit zwischen Sperrung und Wiederer&#246;ffnung vergeht, ist oft unterschiedlich. Im schlimmsten Fall kann sich das f&#252;r H&#228;ndler existenzbedrohend auswirken.</p>
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		<title>Neues Batteriegesetz kommt ab 01.12.2009</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Sep 2009 08:37:17 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die geltende Batterieverordnung wird zum 01.12.2009 durch das Batteriegesetz ersetzt. Das „Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung f&#252;r Batterien und Akkumulatoren“ setzt die europ&#228;ische Altbatterie-Richtlinie in nationales Recht um. Ein wichtige Neuerung ist, dass Hersteller und Importeure verpflichtet werde, sich in einem nationalen Herstellerregister anzumelden. Das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren ist ab dem 1. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die geltende Batterieverordnung wird zum 01.12.2009 durch das Batteriegesetz ersetzt. Das  „Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung f&#252;r Batterien und Akkumulatoren“ setzt die europ&#228;ische Altbatterie-Richtlinie in nationales Recht um. Ein wichtige Neuerung ist, dass Hersteller und Importeure verpflichtet werde, sich in einem nationalen Herstellerregister anzumelden. Das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren ist ab dem 1. Dezember 2009 nur noch Herstellern und Importeuren gestattet, die sich zuvor gegen&#252;ber dem beim Umweltbundesamt gef&#252;hrten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben.</p>
<p>F&#252;r R&#252;cknahme von Altbatterien im Segment Ger&#228;tebatterien  wird  ein eigenes R&#252;cknahmesystem, die Stiftung GRS, aufgebaut. Auf der Seite der <a href="http://www.grs-batterien.de/" target="_blank">Stiftung GRS</a> wird &#252;ber das neue Batteriegesetz ausf&#252;hrlich informiert. Zu beachten ist insbesondere § 2 Abs. 14. Darin wird genannt, wer als Vertreiber gilt. Vertreiber ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt. Der Endnutzer ist derjenige, der die Batterien nutzt und nicht mehr weiter ver&#228;u&#223;ert. Als Hersteller gilt gem&#228;&#223; § 2 Abs. 15 Batteriegesetz:</p>
<blockquote><p>Hersteller ist Jeder, der unabh&#228;ngig von der Vertriebsmethode gewerblich Batterien im Geltungsbereich erstmals in den Verkehr bringt. Den Hersteller trifft gem&#228;&#223; § 4 die Verpflichtung, diesen Umstand gegen&#252;ber dem Umweltbundesamt anzuzeigen und zwar elektronisch &#252;ber die Internetseite des Umweltbundesamtes.</p></blockquote>
<p>Folgendes ist hierbei zu beachten:  Vertreiber und Zwischenh&#228;ndler, die vors&#228;tzlich oder fahrl&#228;ssig Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen, die sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben,  gelten als Hersteller im Sinne des Gesetzes. Die Regelung gilt aber erst ab 01.03.2010. Gem&#228;&#223; § 9 Abs. 1 Batteriegesetz muss der Versandh&#228;ndler, vom Endnutzer Altbatterien an oder in der unmittelbaren N&#228;he der Verkaufsstelle unentgeltlich zur&#252;ckzunehmen. Dabei beschr&#228;nkt sich die R&#252;cknahmeverpflichtung auf Altbatterien, die der H&#228;ndler in seinem Sortiment f&#252;hrt oder gef&#252;hrt hat. Wie viele Batterien der H&#228;ndler zur&#252;cknehmen muss, ist nicht geregelt. Das Gesetz geht darauf nicht konkret ein: „&#8230;derer sich Endnutzer &#252;blicherweise entledigen“. Das l&#228;sst viel Interpretationsspielraum zu. Die  R&#252;cknahmepflicht erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien. Daf&#252;r ist das Elektrogesetz zust&#228;ndig. Darf jeder Kunde seine Altbatterien „unfrei“ und somit auf Kosten des Verk&#228;ufers zur&#252;ckschicken? Das ist leider noch nicht ganz gekl&#228;rt. Wenn ja, w&#228;ren das enorme zus&#228;tzliche Kosten f&#252;r die Verk&#228;ufer.</p>
<p>Nat&#252;rlich muss der Verk&#228;ufer gem&#228;&#223; § 18 Batteriegesetz seinen Hinweispflichten nachkommen. Der H&#228;ndler muss dar&#252;ber informieren,</p>
<p>- dass Batterien nach Gebrauch an 	der Verkaufsstelle unentgeltlich zur&#252;ckgegeben werden k&#246;nnen,</p>
<p>- dass der Endnutzer zur R&#252;ckgabe 	von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist,</p>
<p>- welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Abs. 1 und die Zeichen nach § 17 Abs. 3 haben</p>
<p>Dabei hat der Verk&#228;ufer die Wahl, ob er den Informationstext unmittelbar im „Hauptkundenstrom“, beispielsweise auf der Internetseite in der N&#228;he des Angebots gut erkennbar platziert oder die Information der Warensendung schriftlich beif&#252;gt. Eine blo&#223;e Information per Email reicht dabei nicht aus.</p>
<p>Ob das neue Batteriegesetz eine Flut von Abmahnungen mit sich bringt, wird sich noch zeigen. Auf jedenfalls sollten betroffene H&#228;ndler sich jetzt schon mit dem neuen Batteriegesetz auseinandersetzen.</p>
<p><a href="http://www.akte-abmahnung.de/wp-content/bilder/bundesgesetzblatt_09_36_30062009.pdf" target="_self">Bundesgestzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30.Juni 2009</a></p>
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		<title>EuGH: Kein Wertersatz bei Aus&#252;bung des Widerrufsrechts</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Sep 2009 07:27:05 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein f&#252;r die Pr&#252;fung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, sind gemeinschaftswidrig. So hat es der Europ&#228;ische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, C-489/07 entschieden. Durch diese Regelung werde der Verbraucher benachteiligt. Eine Wertersatzpflicht sei nur unter bestimmten Voraussetzungen m&#246;glich. Beispielsweise dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { size: 21cm 29.7cm; margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } -->Die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein f&#252;r die Pr&#252;fung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, sind gemeinschaftswidrig. So hat es der Europ&#228;ische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, C-489/07 entschieden. Durch diese Regelung werde der Verbraucher benachteiligt. Eine Wertersatzpflicht sei nur unter bestimmten Voraussetzungen m&#246;glich. Beispielsweise dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grunds&#228;tzen des b&#252;rgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Was das konkret bedeuten soll, ist noch unklar. Gem&#228;&#223; der  Gemeinschaftsrichtlinie &#252;ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&#252;ssen im Fernabsatz, kann ein Verbraucher einen  Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gr&#252;nden und ohne Strafzahlung widerrufen. Der Verbraucher muss nur die unmittelbaren Kosten der R&#252;cksendung der Ware selbst tragen.</p>
<p>Der Gerichtshof stellte fest, dass eine generelle Auferlegung eines Wertersatzes mit den Zielen der Richtlinie nicht vereinbar ist. Die Wertersatzpflicht k&#246;nnte den Verbraucher davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen. Die Wirksamkeit und die Effektivit&#228;t des Rechts auf Widerruf w&#228;re beeintr&#228;chtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt w&#252;rde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware gepr&#252;ft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese M&#246;glichkeit einzur&#228;umen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes aus&#252;ben kann.</p>
<p>Das Urteil kann verherende Auswirkung auf den Internethandel haben. Missbrauch ist damit T&#252;r und Tor ge&#246;ffnet. Die aktuelle  Widerrufs- oder R&#252;ckgabebelehrung wird aufgrund des Urteils wohl abge&#228;ndert werden m&#252;ssen. Im schlimmsten Fall, droht dem Verwender der aktuellen Widerrufsbelehrung eine Abmahnung.</p>
<p>Das Urteil ist hier nachzulesen: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/europaischer-gerichtshof-c-48907-vom-03-09-2009/" target="_self">Europ&#228;ischer Gerichtshof C-489/07 vom 03.09.2009</a></p>
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		<title>OLG Rostock: Fliegender Gerichtsstand zul&#228;ssig</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Sep 2009 06:03:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei Wettbewerbsverst&#246;&#223;en im Internet gilt der sog. &#8220;fliegende Gerichtsstand&#8221;. Das OLG M&#252;nchen hat Kritik an dieser Regelung ge&#252;bt. Ganz anders nun das OLG Rostock. Es best&#228;tigte den fliegenden Gerichtsstand mit Beschluss vom 20.07.2009, Az: 2 W 41/09. Im vorliegenden Fall ging es um zwei Spielwarenh&#228;ndler. Der Beklagte H&#228;ndler machte keine Angabe &#252;ber die Dauer der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Wettbewerbsverst&#246;&#223;en im Internet gilt der sog. &#8220;fliegende Gerichtsstand&#8221;. Das OLG M&#252;nchen hat Kritik an dieser Regelung ge&#252;bt. Ganz anders nun das OLG Rostock. Es best&#228;tigte den fliegenden Gerichtsstand mit Beschluss vom 20.07.2009, Az: 2 W 41/09.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ging es um zwei Spielwarenh&#228;ndler. Der Beklagte H&#228;ndler machte keine Angabe &#252;ber die Dauer der Widerrufsfrist. Der Kl&#228;ger stellte einen Antrag auf einstweilige Verf&#252;gung beim Landgericht Rostock. Weder der Kl&#228;ger noch der Beklagte hatten ihren Sitz in Rostock. Das Landgericht winkte ab. Es sei nicht zust&#228;ndig. Der Kl&#228;ger soll sich an das Gericht am Gesch&#228;ftsort des Kl&#228;gers bzw. des Beklagten wenden. Der Kl&#228;ger reichte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und bekam vom OLG Recht:</p>
<blockquote><p>&#8220;Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgem&#228;&#223; zur Kenntnis gebracht wird und keine blo&#223; zuf&#228;llige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z. B. des Internet-Servers) kommt es nicht an.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Frage war, ob die Geltendmachung der Unterlassungsanspr&#252;che an einem anderen Gerichtsort unter Umst&#228;nden rechtsmissbr&#228;uchlich sei. Dies wurde vom Gericht verneint:</p>
<blockquote><p>&#8220;Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG w&#228;re allenfalls auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gl&#228;ubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, f&#252;r sich gesehen nicht schutzf&#228;hige Interessen und Ziele sind. [...] Anhaltspunkte hierf&#252;r sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.“</p></blockquote>
<p>Trotz des Erfolgs in Bezug auf die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit hatte der Kl&#228;ger in der Sache selbst keinen Erfolg. Der  Verf&#252;gungsgrund wurde nicht glaubthaft gemacht. Somit war die Beschwerde zul&#228;ssig aber unbegr&#252;ndet.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof zu Versandkosten in Preisvergleichslisten</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Aug 2009 18:10:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der unter anderem f&#252;r das Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verk&#252;ndeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandh&#228;ndler, der Waren &#252;ber eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein H&#228;ndler verpflichtet anzugeben, ob neben dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der unter anderem f&#252;r das Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verk&#252;ndeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandh&#228;ndler, der Waren &#252;ber eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.</p>
<p align="justify">Nach der Preisangabenverordnung ist ein H&#228;ndler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zus&#228;tzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren H&#246;he bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben m&#252;ssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.</p>
<p align="justify">In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte &#252;ber das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine &#8220;froogle.de&#8221; eingestellt. Der dort f&#252;r jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters gef&#252;hrt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandh&#228;ndler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begr&#252;ndet, dass das bei der beanstandeten Werbung m&#246;gliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen &#8220;sprechenden Link&#8221; darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er &#252;ber ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen k&#246;nne.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandh&#228;ndlers zur&#252;ckgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten m&#252;sse der Verbraucher auf einen Blick erkennen k&#246;nnen, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der &#252;blicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, h&#228;nge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umst&#228;nden sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot n&#228;her befasse, auf die zus&#228;tzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.</p>
<p align="justify">Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 –</p>
<p align="justify">Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten</p>
<p align="justify">LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2007  416 O 339/06</p>
<p align="justify">OLG Hamburg, Urteil vom 25. Juli 2007  5 U 10/07  Karlsruhe, den 17. Juli 2009</p>
<p><span> Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</span></p>
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		<title>BGH-Urteil zu Spickmich.de zum nachlesen</title>
		<link>http://www.rechtsteufel.de/bgh-urteil-zu-spickmich-de-zum-nachlesen</link>
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		<pubDate>Sun, 19 Jul 2009 21:00:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie bereits am 26.06.2009 berichtet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. Juni 2009 (Az.:VI ZR 196/08) entschieden, dass die Benotung von Lehrern im Internetforum spickmich.de erlaubt ist. Das Urteil wurde nun ver&#246;ffentlich und kann hier nachgelesen werden: BGH VI ZR 196/08 vom 23.06.2009]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie bereits am <a href="http://www.akte-abmahnung.de/klage-gegen-spickmich-de-vom-bgh-abgewiesen/" target="_self">26.06.2009 berichtet</a>, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. Juni 2009 (Az.:VI ZR 196/08) entschieden, dass die Benotung von Lehrern im Internetforum spickmich.de erlaubt ist.</p>
<p>Das Urteil wurde nun ver&#246;ffentlich und kann hier nachgelesen werden: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/bgh-vi-zr-19608-vom-23-06-2009/" target="_self">BGH VI ZR 196/08 vom 23.06.2009</a></p>
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		<title>OLG M&#252;nchen: Kritik am &#8220;fliegenden Gerichtsstand&#8221;</title>
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		<pubDate>Sun, 05 Jul 2009 12:44:49 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Sache mit dem Gerichtsstand ist ziemlich einfach. Bei unerlaubten Handlungen regelt § 32 ZPO, welches Gericht zust&#228;ndig ist. Daraus ergibt sich: „F&#252;r Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zust&#228;ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist“. Bei einem Verkehrsunfall mit blo&#223;em Blechschaden im Berliner Bezirk Tempelhof, wird das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zust&#228;ndig sein. Doch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { size: 21cm 29.7cm; margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } -->Die Sache mit dem Gerichtsstand ist ziemlich einfach. Bei unerlaubten Handlungen regelt § 32 ZPO, welches Gericht zust&#228;ndig ist. Daraus ergibt sich: „F&#252;r Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zust&#228;ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist“. Bei einem Verkehrsunfall mit blo&#223;em Blechschaden im Berliner Bezirk Tempelhof, wird das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zust&#228;ndig sein. Doch was ist mit Urheberrechtsverletzung, die im Internet begangen werden? Angenommen jemand nimmt Ihr Bild, ohne Sie zu fragen und ver&#246;ffentlich es auf seiner Seite. Welches Gericht ist da zust&#228;ndig? Immerhin kann die Webseite weltweit aufgerufen werden. Siehe da: Die Sache ist doch nicht mehr so einfach.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Man nimmt deshalb an, dass jedes deutsche Gericht &#246;rtlich zust&#228;ndig ist. Dies wird als „fliegender Gerichtsstand“ bezeichnet. F&#252;r viele ist der „fliegende Gerichtsstand” in Deutschland ein Problem. Der Kl&#228;ger kann sich den Prozessort nach belieben aussuchen. Selbst wenn beide Prozessparteien aus M&#252;nchen kommen, ist ein Klage vor einem Gericht in Hamburg m&#246;glich. Der § 35 ZPO macht es m&#246;glich: „Unter mehreren zust&#228;ndigen Gerichten hat der Kl&#228;ger die Wahl“. Dies wird besonders bei Klagen gegen Medien ausgenutzt, da beispielsweise die Gerichte in Berlin und Hamburg f&#252;r ihre betroffenenfreundlicheren Rechtsprechung bekannt sind. In der Rechtsprechung und juristischer Literatur wird der „fliegende Gerichtsstand“ zunehmend kritisiert.</p>
<p>Im vorliegenden Fall, ging es um einen urheberechtlich gesch&#252;tzen Stadtplan. Der Betreiber, auf dessen Internetseite der Stadtplan ver&#246;ffentlich wurde, wohnte ca. 600 Kilometer vom AG M&#252;nchen entfernt. Dort wurde die Klage eingereicht. Das Gericht verwies nach Anh&#246;rung des Kl&#228;gers, an das AG Bochum. Dies w&#228;re das n&#228;chste zust&#228;ndige Gericht am Wohnort des Kl&#228;gers. Das wiederum gefiel dem AG Bochum nicht. Da der Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstands“ gilt, k&#246;nne das AG M&#252;nchen nicht einfach erkl&#228;ren, es sei nicht zust&#228;ndig. Die Sache wurde an das OLG M&#252;nchen verwiesen, dass der Argumentation des AG M&#252;nchen folgte. Eine Einschr&#228;nkung des fliegenden Gerichtsstands sei durchaus legitim.</p>
<blockquote>
<p style="margin-bottom: 0cm;">„In der neueren Rechtsprechung ist ohnehin eine Tendenz zu beobachten, den „fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgem&#228;&#223;en Verbreitung“, der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschr&#228;nken und zus&#228;tzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgem&#228;&#223;e Auswirkung des Versto&#223;es im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern [...]. Bei dieser Sachlage konnte das Amtsgerichts M&#252;nchen seine Zust&#228;ndigkeit durchaus verneinen.”</p>
</blockquote>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Demnach seien f&#252;r unerlaubte Handlungen, die im Internet begangen werden, nur Gerichte zust&#228;ndig, zu denen ein &#246;rtlichen Bezug besteht. Auch Bundesministerium der Justiz hat die Problematik erkannt und will mit einer Gesetzes&#228;nderung reagieren.</p>
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		<title>Klage gegen spickmich.de vom BGH abgewiesen</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Jun 2009 20:32:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (Az.:VI ZR 196/08) entschieden, dass die Benotung von Lehrern im Internetforum spickmich.de erlaubt ist. Das Recht der Nutzer des Portals auf freien Meinungsaustausch und Kommunikation &#252;berwiege das Recht der klagenden Lehrerin auf informationelle Selbstbestimmung. Des Weiteren beschr&#228;nke sich die Bewertung nur auf die berufliche T&#228;tigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { size: 21cm 29.7cm; margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } -->Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom <a href="http://www.akte-abmahnung.de/bgh-vi-zr-19608-vom-23-06-2009/" target="_self">23. Juni 2009 (Az.:VI ZR 196/08)</a> entschieden, dass die Benotung von Lehrern im Internetforum spickmich.de erlaubt ist. Das Recht der Nutzer des Portals auf freien  Meinungsaustausch und  Kommunikation &#252;berwiege das Recht der klagenden Lehrerin auf  informationelle Selbstbestimmung. Des Weiteren beschr&#228;nke sich die Bewertung nur auf die berufliche T&#228;tigkeit der Lehrer, so das Gericht. Das BGH best&#228;tigte damit die Entscheidung des  Landgerichts K&#246;ln und des Oberlandesgerichts K&#246;ln. Dennoch betonte der BGH, dass es sich hierbei um eine Einzellfallentscheidung handele. Das Urteil sei nicht grunds&#228;tzlich auf  andere Bewertungsportale &#252;bertragbar.</p>
<p>Geklagt hatte eine Lehrerin aus NRW (<a href="../spickmichde-gewinnt-erneut-vor-gericht/" target="_self">wir berichteten</a>), da sie bei spickmich.de bewertet worden war. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa &#8220;cool und witzig&#8221;, &#8220;beliebt&#8221;, &#8220;motiviert&#8221;, &#8220;menschlich&#8221;, &#8220;gelassen&#8221; und &#8220;guter Unterricht&#8221;. Im Fach Deutsch wurde die Lehrerin mit der Note 4,3 bewertet. Darin sah sie eine Pers&#246;nlichkeitsverletzung. Sie forderte vom Betreiber die L&#246;schung ihrer pers&#246;nlichen Daten wie Name, Schule und unterrichtete F&#228;cher.</p>
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