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eBay Verkäufer und das Spiel mit dem Feuer

Samstag, 27. Februar 2010 23:41

Einige eBay Verkäufer sind Beratungsresistent. Man findet im Internet und auch auf dieser Seite viele Tipps, was man als Verkäufer bei eBay unbedingt vermeiden sollte. Neulich hatte ich die Gelegenheit, den eBay Shop eines gewerblichen Händlers zu besuchen, der wirklich alles falsch macht, was man nur falsch machen kann. Der Nutzer, dessen Nutzername bewusst nicht genannt wird, war bisher als „Privatmann“ bei eBay tätig. Da er sehr viel innerhalb kurzer Zeit verkaufte und um wahrscheinlich Ärger mit dem Finanzamt und eBay aus dem Weg zu gehen, stellte er seinen Account auf gewerblich um und eröffnete einen eBay Shop. So weit so gut. Die Tatsache, dass mit der Umstellung auch viele Informationspflichten einhergehen, hat er wohl nicht so ganz mitbekommen.

Mit einem Blick fallen folgende Fehler, um nicht zu sagen Todsünden, ins Auge:

1. Es wird ein versicherter Versand versprochen:

„Der Versand bei Zahlung mit Paypal erfolgt ausschließlich versichert zu 5,90 EUR“.

Dies ist unzulässig, da ein Händler grundsätzlich für einen Transportschaden bzw. den Verlust der Sendung haftet. Die Formulierung ist insbesondere dann problematisch, wenn man dem Käufer die Wahl zwischen „versichert“ und „unversichert“ lässt. Dadurch kann beim Käufer die Vorstellung entstehen, dass er und nicht der Händler das Versandrisiko trägt, wenn er sich für “unversichert” entscheidet. Als ob das nicht genug wäre, schaufelt sich der Nutzer freiwillig sein eigenes “Abmahn-Grab” mit folgender Formulierung:

„Sollten Sie eine unversicherte Versandform (unter 20.- EUR) wählen, geschieht dies auf Ihren Wunsch. Beachten Sie, dass ich keine Haftung bei Verlust, Beschädigung, auf fehlende Teile usw. übernehme, falls ein Artikel auf dem Postweg verloren geht, diesbzgl. ist auch eine negativ/neutrale Bewertung bei eintritt rechtswidrig.“

Nicht nur die Haftung wird auf den Käufer abgewälzt, was unzulässig ist, auch wird versucht den potentiellen Käufer einzuschüchtern.

2. Weiterhin wird ein weltweiter Versand angeboten. Der Versand erfolgt nach Gewicht. Eine Gewichtsangabe zu den Artikeln existiert jedoch nicht.

3. Werben mit Selbstverständlichkeiten:

„Porto und Verpackung Käufer, E-Bay natürlich ich“

Gemäß der AGB von eBay ist es nicht zulässig die Verkaufsprovision auf den Käufer umzulegen.

4. Ausschließen der Gewährleistung:

„Gewährleistungsansprüche laut § 438 I Nr. 3 BGB, Garantie sowie Rücknahme sind ausgeschlossen“

Gleichzeitig beruft sich der Verkäufer auf eine „neuen Rechtslage im Garantierecht“. Ein Garantierecht gibt es nicht. Es gibt nur ein Gewährleistungsrecht. Eine Garantie kann er zwar einräumen, diese ist aber im Gegensatz zur Gewährleistung, freiwillig und hat keinen Eingfluss auf möglich Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers. Ein gewerblicher Verkäufer, der Gewährleistungsansprüche gegenüber Verbrauchern ausschließen kann? Diese Änderung ist wohl an mir vorbeigegangen.

5. Widerrufsbelehrung wird nur auf neue Artikel beschränkt. Die Gesamte Belehrung entspricht nicht den Anforderungen. Es wurde einfach die zweite Hälfte der Widerrufsbelehrung verwendet. Der Rest, aus welchen Gründen auch immer, herausgeschnitten.

Sofern der Nutzer seinen Auftritt nicht überarbeitet, ist es ist nur eine Frage der Zeit, bis er abgemahnt wird. Das Recht unterliegt einer ständigen Wandlung. Als Laie kann man nicht jede Änderung kennen. Im vorliegenden Fall sind die Fehler mehr als vermeidbar gewesen. Immerhin wurde das Thema “eBay und Abmahnung” sehr oft angesprochen. Insbesondere Klauseln, die man als gewerblicher nicht verwenden sollte. Trotz eines nett gemeinten Hinweises, sah der Nutzer sich nicht in der Pflicht die Texte anzupassen. Ob womöglich ein System dahintersteckt? Doch wenn tatsächlich eine Abmahnung ins Haus flattert, wird das Geschrei groß.

Wie lange das wohl noch gut geht?

Thema: Datenschutz | Kommentare (6) | Autor: BP

Gewerbliche Verkäufer bei eBay müssen Telefonnummer angeben

Mittwoch, 4. Juni 2008 10:49

Wer über eBay gewerblich Waren anbietet, muss unter anderem über eine „Möglichkeit einer unmittelbaren Kommunikation” informieren, so das OLG Oldenburg. Nach Meinung des Gerichts, gehört auch die Angabe einer Telefonnummer dazu, unter der man den Verkäufer erreichen kann.

In §5 Nr.11 TMG ist zu lesen:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

[...]Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,[...]

Das Urteil kann man hier abrufen: OLG Oldenburg, Az:1 W 29/06 vom 12.05.2006

Thema: Auktionen im Internet | Kommentare (0) | Autor: BP

Abmahnrisiko bei eBay

Mittwoch, 14. Mai 2008 22:06

Kurz nach der Gründung war Ebay eine Art virtueller Flohmarkt. Ähnlich war es auch als das Onlineauktionshaus nach Deutschland kam. Heute stellen Gewerbetreibende den Großteil der Verkäufer bei Ebay. Doch viele, insbesondere die ein Kleingewerbe haben, wissen nicht, dass sie sich in ein Haifischbecken begeben. Das trifft auch auf Privatleute zu. Ehe man sich versieht, ist man Gewerbetreibender bei Ebay. Auch wenn man das gar nicht will. Da reicht es schon mal ein paar Artikel zu viel reinzustellen. Gewerblichen Ebay-Anbieter haben umfangreiche Informations- und Belehrungspflichten…(ganzen Artikel lesen)

Thema: Auktionen im Internet | Kommentare (0) | Autor: BP