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EuGH: Kein Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts

Montag, 7. September 2009 9:27

Die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein für die Prüfung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, sind gemeinschaftswidrig. So hat es der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, C-489/07 entschieden. Durch diese Regelung werde der Verbraucher benachteiligt. Eine Wertersatzpflicht sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Beispielsweise dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Was das konkret bedeuten soll, ist noch unklar. Gemäß der Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, kann ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Der Verbraucher muss nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware selbst tragen.

Der Gerichtshof stellte fest, dass eine generelle Auferlegung eines Wertersatzes mit den Zielen der Richtlinie nicht vereinbar ist. Die Wertersatzpflicht könnte den Verbraucher davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen. Die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf wäre beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.

Das Urteil kann verherende Auswirkung auf den Internethandel haben. Missbrauch ist damit Tür und Tor geöffnet. Die aktuelle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung wird aufgrund des Urteils wohl abgeändert werden müssen. Im schlimmsten Fall, droht dem Verwender der aktuellen Widerrufsbelehrung eine Abmahnung.

Das Urteil ist hier nachzulesen: Europäischer Gerichtshof C-489/07 vom 03.09.2009

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Verkehrsverstöße werden EU-weit verfolgt

Sonntag, 23. März 2008 17:53

Die EU-Kommision will Verkehrsverstöße nun EU-weit verfolgen. Durch die Vernetzung von 27 nationalen Datenbanken, sollen die Fahrzeughalter im EU-Ausland aufgespürt werden. EU-Verkehrskommissar Jacques Barrot möchte damit die Zahl der Verkehrstoten senken. “Wenn ein Mitgliedstaat streng ist, dann geht auch die Zahl der Unfälle und Todesfälle zurück“, so Barrot. Der neue Gesetzesvorschlag soll für vier Arten von Verstößen gelten: zu hohe Geschwindigkeit, Alkohol am Steuer, Fahren ohne Gurt und Rotlichtverstöße. Im Jahr 2007 starben insgesamt 43 000 Menschen auf europäischen Straßen. Ob das neue Gesetz tatsächlich dazu beiträgt diese Zahl zu senken, bleibt abzuwarten. Das Gesetz könnte frühestens in drei Jahren in Kraft treten.

Einen Beschluss zur Eintreibung von Bußgeldern über 70 Euro gibt es bereits. Alle EU-Staaten hatten bis März 2007 Zeit, diesen Beschluss in nationales Recht umzusetzen. Tatsächlich haben es aber nur 7 der 27 Staaten gemacht, nämlich: Dänemark, Finnland, Frankreich, die Niederlande, Österreich, Rumänien und Ungarn.

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