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Ed Hardy muss Urheberrechtsverletzungen auf eBay beweisen

Freitag, 11. September 2009 21:40

Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 30.07.2009, Az.: 30 C 374/08 entschieden, dass „Ed Hardy“ die Behauptung, ein Verkäufer verkaufe auf eBay gefälschte Markenware, beweisen muss.

Der Beklagte verkaufte auf eBay T-Shirts auf denen eine Grafik des amerikanischen Tatookünstlers Ed Hardy abgebildet war. Ed Hardy behauptete, dass das Shirt hinsichtlich Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich von der Originalware der Marke Ed Hardy abweiche. Der Schnitt entspreche nicht demjenigen, der bei Originalware Verwendung finde. Somit sei es eine Fälschung, so Ed Hardy. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung außergerichtlich ab, beglich jedoch nicht die Abmahnkosten.

Die Beklagte gewann und musste die Kosten der anwaltlichen Abmahnung nicht tragen. Der “Ed Hardy”-Lizenznehmer sei verpflichtet, die von ihm aufgestellte Erklärung zu beweisen. Die Behauptung, es seien Fälschungen reiche nicht aus. Die Kläger müssen entsprechende Nachweise oder Indizien vorlegen. Das konnten sie aber im vorliegenden Fall nicht. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.

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Wann dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht

Sonntag, 22. März 2009 18:48

Wer online gewerblich mit Ware handelt, insbesondere bei eBay, muss den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren. Nach § 355 BGB ist der Verbraucher an die Abnahme der Ware nicht gebunden, wenn er den Vertrag fristgerecht widerruft oder die Ware zurückschickt. Vielen Verkäufer wissen jedoch nicht, dass es auch Ausnahmen gibt. In einigen Fällen muss kein Widerrufsrecht eingeräumt werden… Weiterlesen

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100% Originalware ist Werbung mit Selbstverständlichkeiten – Abmahngrund

Donnerstag, 19. März 2009 22:52

„Wir verkaufen selbstverständlich nur 100 % Originalware”. Kommt Ihnen der Satz bekannt vor? Wenn ja und er kommt auch noch in dieser oder ähnlicher Form in Ihren gewerblichen Auktionen bei eBay vor, so sollten Sie ihn vielleicht schleunigst ändern. Das LG Bochum hat entschieden, dass der Verkäufer sich durch die Formulierung „Garantie – Echt-heitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren” unlauter Verhalten hat, indem er mit Selbstverständlichkeiten warb.

Darin steht

“Die Kammer verkennt nicht, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware geht. Dies ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil.”

Das ganze  Urteil ist hier zu finden: LG Bochum Az.:I-12 o 12/09 vom 10.02.2009

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Vorsicht Abmahnung: Anwaltskanzlei aus Seligenstadt mahnt bei eBay ab!

Montag, 16. März 2009 21:20

Ein gewerblicher Verkäufer auf der Internetauktionsplattform eBay, vertreibt gebrauchte Modelleisenbahnen und Modellautos. Ein Teil der Artikel wird in Kommission verkauft. Darunter war auch eine Bohrmaschine. Mit Schreiben vom 13.03.2009 wurde der Händler von der “Anwaltskanzlei Hartmann” abgemahnt. Die Mandantin des Anwalts vertreibt bei eBay unter dem Alias t***e “vergleichbare Produkte”. Das bedeutet konkret: Überwiegend Parfüms und genau eine Bohrmaschine.  Keine gebrauchten Produkte, nur neue. Und genau um diese eine Bohrmaschine geht es. Der Anwalt zählt folgende Verstöße auf.:

„Die von Ihnen vorgenommene Werbung ist wettbewerbswidrig, weil in der Widerrufsbelehrung eine 4-Wochen-Frist gesetzt wurde anstelle von 1 Monat”

„Ferner fehlt der Hinweis über die Übernahme der Versandkosten durch den Verkäufer”

„Die Angabe der Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung ist nicht statthaft.”

„Weiterhin wurde ein weltweiter Versand von Ihnen angeboten, ohne dass jedoch eine Preisangabe in der Nähe des Artikelpreises aufgeführt wäre”

„Ebenso liegen Unterschiede in der Widerrufsbelehrung zwischen Artikelseite und Michseite vor”

Der Streitwert beträgt 15.000,00 EUR und es wurde eine Frist bis 22.03.2009 angesetzt. Der Händler ist nicht alleine. Es wurden weitere vermeintliche “Mitbewerber” abgemahnt. Die Firma stellte in ihren Shop auch ein Fahrrad ein und mahnte kurzerhand einen Fahrradhändler ab. Es hat den Anschein, als ob es sich um eine Serienabmahnung handelt, die einzig dem Zweck dienen soll, Geld in die Kasse des Anwalts zu spülen.

Der Abgemahnte eBay Händler hat sich hilfesuchend an uns gewendet. Deshalb suchen wir weitere Geschädigte. Wer wurde ebenfalls von dieser Kanzlei abgemahnt? Wenn sich alle Abgemahnten zusammentun, könnte man unter Umständen beweisen, dass es sich um eine Serienabmahnung handelt. Dies würde sich positiv für alle Beteiligten auswirken. Einer Kontaktaufnahme sehen wir mit Freude entgegen.

Die Abmahnung können Sie hier durchlesen. Der Text wurde natürlich anonymisiert.

Abmahnung Seite 1

Abmahnung Seite 2

Abmahnung Seite 3

Abmahnung Seite 4

Abmahnung Seite 5

Abmahnung Seite 6


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Bei einfachen Verstößen kein Patentanwalt nötig

Mittwoch, 25. Juni 2008 23:01

Das Markenrecht ist oft sehr vielfältig so das es in einigen Fällen nötig wird, einen Patenanwalt hinzuzuziehen. Bei einfach gelagerten Fällen, muss kein Patenanwalt zusätzlich beauftragt werden, so das LG Berlin. Die zusätzlichen Abmahngebühren für den Patentanwalt müsse nicht bezahlt werden.

Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay-Shopbetreiber, der T-Shirts mit dem Markenemblem des Klägers angeboten hat. Er wurde vom Kläger abgemahnt und unterschrieb die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Nach Prüfung der Kostennote, stellte der Shopbetreiber fest, dass auch die Kosten für einen Patentanwalt berechnet wurden. Für den Patenanwalt wollte er jedoch nicht aufkommen. Das Gericht gab ihm Recht. Der Sachverhalt war rechtlich eindeutig. Somit hätte es gereicht, wenn ein Rechtsanwalt die Abmahnung verfasst hätte.

Das LG Berlin hierzu:

Diese Schadensminderungspflicht erfordert, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein verständiger Mensch, der die Kosten dafür selbst aufwenden müsste, unterließe (grundsätzlich Palandt-Heinrichs, BGB, 66.Auflage, § 254 Randnummer 36).

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: LG Berlin, Az.:15 O 698/06 vom 18.09.2007

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Gewerbliche Verkäufer bei eBay müssen Telefonnummer angeben

Mittwoch, 4. Juni 2008 10:49

Wer über eBay gewerblich Waren anbietet, muss unter anderem über eine „Möglichkeit einer unmittelbaren Kommunikation” informieren, so das OLG Oldenburg. Nach Meinung des Gerichts, gehört auch die Angabe einer Telefonnummer dazu, unter der man den Verkäufer erreichen kann.

In §5 Nr.11 TMG ist zu lesen:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

[...]Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,[...]

Das Urteil kann man hier abrufen: OLG Oldenburg, Az:1 W 29/06 vom 12.05.2006

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Verpackungsverordnung gilt auch für Vereine

Mittwoch, 21. Mai 2008 18:07

Jeder der Waren gewerblich an den Endverbraucher verkauft, ist verpflichtet die verwendete Verpackung zu entsorgen. In § 3 IX der „Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen” wird definiert, wer Vertreiber in diesem Sinne ist:

„Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.”

Insbesondere bei eBay stellen sich viele Verkäufer die Frage ob ihr handeln nun gewerblich oder privat ist. Es herrscht eine große Rechtsunsicherheit, da die Gerichte oft zu sehr unterschiedlichen Auffassungen gelangen (siehe: Abmahnungen bei eBay).

Wer sich nicht an die Verordnung hält, kann wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt werden. Auch ein Bußgeld bis zu 50.000€ pro Verstoß kann verhängt werden. Was viele nicht wissen: Das betrifft auch Vereine, die Abzeichen oder Bekleindung an Endverbraucher verkaufen.

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Abmahnrisiko bei eBay

Mittwoch, 14. Mai 2008 22:06

Kurz nach der Gründung war Ebay eine Art virtueller Flohmarkt. Ähnlich war es auch als das Onlineauktionshaus nach Deutschland kam. Heute stellen Gewerbetreibende den Großteil der Verkäufer bei Ebay. Doch viele, insbesondere die ein Kleingewerbe haben, wissen nicht, dass sie sich in ein Haifischbecken begeben. Das trifft auch auf Privatleute zu. Ehe man sich versieht, ist man Gewerbetreibender bei Ebay. Auch wenn man das gar nicht will. Da reicht es schon mal ein paar Artikel zu viel reinzustellen. Gewerblichen Ebay-Anbieter haben umfangreiche Informations- und Belehrungspflichten…(ganzen Artikel lesen)

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Polizeikommissar wegen Nebentätigkeit als Internethändler aus dem Dienst entfernt

Donnerstag, 8. Mai 2008 14:42

Ein 51-jähriger Polizeikommissar aus Rheinland-Pfalz wurde wegen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Internethändler aus dem Dienst entfernt. Er kaufte überwiegend neuwertige Ware an, um sie dann Gewinnbringend über eBay zu verkaufen. In den Jahren 2003 bis 2006 machte er einen Gesamtumsatz in Höhe von rund 160.000 Euro. Die hierfür nötige Nebentätigkeitsgenehmigung hatte er nicht.

Der Beamte wurde auf Antrag des Landes entlassen. Das OLG Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung. Durch die Tätigkeit wurde sein dienstliche Interessen beeinträchtigt, da der im großem Umfang betriebene Internethandel dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schade, so die Begründung.

Im Jahr 2003 war der Beamte wegen eines Disziplinarverfahrens für mehr als ein Jahr vorläufig des Dienstes enthoben. Erschwerend kam hinzu, dass der Beamte seiner Tätigkeit als Internethändler innerhalb eines Zeitraums nachging, in dem er wegen Krankheit keinen Dienst verrichten konnte. Der Beamte hat durch sein Verhalten endgültig das Vertauen des Dienstherren verloren. Eine Entfernung aus dem Dienst war daher geboten.

Quelle: Pressemitteilung OVG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2008

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Vorsicht vor vermeintlichen eBay E-Mails

Sonntag, 4. Mai 2008 14:52

Trickbetrüger haben es anscheinend auf die Kundendaten von eBay abgesehen. In letzter Zeit werden E-Mails versandt mit der Betreffzeile: „ Sie haben eine Frage zum Thema eBay-Artikel: Iphone 16GB – 16 GB – 16GB ohne simlock NEW – NEU”.

Die Email sieht auf den ersten Blick wie jede andere E-Mail von eBay aus. Der Link führt jedoch nicht zum Angebot, sondern zu einer Nachbildung eines eBay-Logins. Wenn man die Seite genauer betrachtet, erkennt man die falsche Adresse und das Fehlen der üblichen Verschlüsselung. Ein weiterer Hinweis ist auch das Fehlen einer persönlichen Anrede. Ebay spricht seine Kunden immer persönlich in E-Mails an. Der Rest entspricht jedoch der eBay Seite.

Wer nun seine Daten eingibt, liefert das Login direkt an die Betrüger. Die Betrüger nutzen diese meist zu betrügerischen Auktionen. Wer darauf schon reingefallen ist, sollte umgehend mit eBay Kontakt aufnehmen. Dann kann der Account entweder gesperrt oder das Passwort geändert werden.

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