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	<title>Rechtsteufel.de &#187; C-489/07</title>
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		<title>EuGH: Kein Wertersatz bei Aus&#252;bung des Widerrufsrechts</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Sep 2009 07:27:05 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { size: 21cm 29.7cm; margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } -->Die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein f&#252;r die Pr&#252;fung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, sind gemeinschaftswidrig. So hat es der Europ&#228;ische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, C-489/07 entschieden. Durch diese Regelung werde der Verbraucher benachteiligt. Eine Wertersatzpflicht sei nur unter bestimmten Voraussetzungen m&#246;glich. Beispielsweise dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grunds&#228;tzen des b&#252;rgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Was das konkret bedeuten soll, ist noch unklar. Gem&#228;&#223; der  Gemeinschaftsrichtlinie &#252;ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&#252;ssen im Fernabsatz, kann ein Verbraucher einen  Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gr&#252;nden und ohne Strafzahlung widerrufen. Der Verbraucher muss nur die unmittelbaren Kosten der R&#252;cksendung der Ware selbst tragen.</p>
<p>Der Gerichtshof stellte fest, dass eine generelle Auferlegung eines Wertersatzes mit den Zielen der Richtlinie nicht vereinbar ist. Die Wertersatzpflicht k&#246;nnte den Verbraucher davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen. Die Wirksamkeit und die Effektivit&#228;t des Rechts auf Widerruf w&#228;re beeintr&#228;chtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt w&#252;rde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware gepr&#252;ft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese M&#246;glichkeit einzur&#228;umen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes aus&#252;ben kann.</p>
<p>Das Urteil kann verherende Auswirkung auf den Internethandel haben. Missbrauch ist damit T&#252;r und Tor ge&#246;ffnet. Die aktuelle  Widerrufs- oder R&#252;ckgabebelehrung wird aufgrund des Urteils wohl abge&#228;ndert werden m&#252;ssen. Im schlimmsten Fall, droht dem Verwender der aktuellen Widerrufsbelehrung eine Abmahnung.</p>
<p>Das Urteil ist hier nachzulesen: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/europaischer-gerichtshof-c-48907-vom-03-09-2009/" target="_self">Europ&#228;ischer Gerichtshof C-489/07 vom 03.09.2009</a></p>
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