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	<title>Rechtsteufel.de &#187; Bundesverfassungsgericht</title>
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		<title>Bundesverfassungsgericht verh&#228;ngt Missbrauchsgeb&#252;hr</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 20:48:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat gegen zwei Beschwerdef&#252;hrerinnen wegen Wiederholung von bereits in der Vergangenheit erfolglos erhobener Verfassungsbeschwerden eine Missbrauchsgeb&#252;hr von jeweils 500 Euro verh&#228;ngt. Gem&#228;&#223; § 34 Abs. 2 BVerfGG kann eine Missbrauchsgeb&#252;hr von bis zu 2.600 € auferlegt werden, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Die Beschwerdef&#252;hrerinnen hatten Beschwerde gegen das das Unterlassen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat gegen zwei Beschwerdef&#252;hrerinnen wegen Wiederholung von bereits in der Vergangenheit erfolglos erhobener Verfassungsbeschwerden eine Missbrauchsgeb&#252;hr von jeweils 500 Euro verh&#228;ngt. Gem&#228;&#223; § 34 Abs. 2 BVerfGG kann eine Missbrauchsgeb&#252;hr von bis zu 2.600 € auferlegt werden, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.</p>
<p>Die Beschwerdef&#252;hrerinnen hatten Beschwerde gegen das das Unterlassen des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches es der Beschwerdef&#252;hrerin erm&#246;glicht den gegen ihren Gro&#223;vater bzw. Vater von den zust&#228;ndigen Bodenkommissionen erhobenen Schuldvorwurf in einem justizf&#246;rmigen Verfahren &#252;berpr&#252;fen und durch eine f&#246;rmliche Rehabilitierung aufheben zu lassen. Der verstorbene Vater bzw. Gro&#223;vater wurde wegen einer im nationalsozialistischen System angeblich wahrgenommenen Funktion beziehungsweise allein wegen der Gr&#246;&#223;e ihres Grundeigentums enteignet und des Kreises verwiesen.</p>
<p>Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschwerde bereits mangels substantiierter Begr&#252;ndung unzul&#228;ssig sei. Die Missbrauchsgeb&#252;hr ist durch die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden gerechtfertigt, so das Gericht. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erf&#252;llung seiner Aufgaben durch f&#252;r jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen B&#252;rgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verz&#246;gert gew&#228;hrt werden kann.</p>
<p>Die Entscheidung kann man hier nachlesen: <a href="http://www.rechtsteufel.de/bverfg-beschluss-vom-25-05-2010-1-bvr-90110" target="_self">BVerfG Beschluss vom 25.05.2010 – 1 BvR 901/10</a></p>
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		<title>BVerfG: Zitate aus E-Mails f&#228;llt unter Meinungsfreiheit</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Apr 2010 20:14:06 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2010 (Az.: 1 BvR 2477/8) entschieden, dass die Ver&#246;ffentlichung von Zitaten aus einer E-Mail unter die Meinungsfreiheit f&#228;llt. Ein solches Zitat kann somit nicht ohne Weiteres zivilrechtlich verboten werden. Der Sachverhalt Der Beschwerdef&#252;hrer betreibt eine Internetseite, auf der er eine Onlinezeitung publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2010 (<a href="http://www.akte-abmahnung.de/bundesverfassungsgericht-az-1-bvr-247708-vom-07-04-2010" target="_self">Az.: 1 BvR 2477/8</a>) entschieden, dass die Ver&#246;ffentlichung von Zitaten aus einer E-Mail unter die Meinungsfreiheit f&#228;llt. Ein solches Zitat kann somit nicht ohne Weiteres zivilrechtlich verboten werden.</p>
<p><strong>Der Sachverhalt </strong></p>
<p>Der Beschwerdef&#252;hrer betreibt eine Internetseite, auf der er eine Onlinezeitung publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu ver&#246;ffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Ver&#246;ffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Der Beschwerdef&#252;hrer fragte schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kl&#228;ger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto f&#252;r die Ver&#246;ffentlichung verwenden d&#252;rfe. Der Sozius widersprach ausdr&#252;cklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdef&#252;hrer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschlie&#223;end ver&#246;ffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die &#228;u&#223;ere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdef&#252;hrer auf Anfrage &#8220;ein<br />
eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen&#8221;. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Kl&#228;gers sowie einer weiteren E-Mail, mit der H. ausdr&#252;cklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, w&#246;rtlich wiedergegeben.</p>
<p>Der Kl&#228;ger nahm den Beschwerdef&#252;hrer daraufhin beim LG Berlin auf Unterlassung w&#246;rtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Den Anspruch bejahte das LG mit Urteil vom 5. Juni 2007. Der Anspruch ergebe sich aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, so das Gericht. Der Kl&#228;ger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Website des Beschwerdef&#252;hrers &#246;ffentlich als jemand vorgef&#252;hrt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere. Die dadurch erfolgte Beeintr&#228;chtigung des Pers&#246;nlichkeitsrechts des Kl&#228;gers wiege schwerer als das Interesse der &#214;ffentlichkeit an dieser Information.</p>
<p>Dazu das Bundesverfassungsgericht:</p>
<blockquote><p>„Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Kl&#228;ger „&#246;ffentlich vorgef&#252;hrt“ werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. [...] Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begr&#252;ndet. Die Urteilsgr&#252;nde lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Kl&#228;gers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen k&#246;nnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist.”</p></blockquote>
<p>Zum Thema: Abw&#228;gung zwischen Pers&#246;nlichkeitsrecht und Interesse der &#214;ffentlichkeit:</p>
<blockquote><p>„Vielmehr gew&#228;hrleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG prim&#228;r die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtstr&#228;gers &#252;ber die Entfaltung seiner Pers&#246;nlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abw&#228;gung mit dem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein m&#246;gliches &#246;ffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erh&#246;ht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verk&#252;rzung dar, wenn die Gerichte dem Kl&#228;ger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Pers&#246;nlichkeitsrecht das Informationsinteresse der &#214;ffentlichkeit &#252;berwiege.”</p></blockquote>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtlichen Entscheidungen per Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zur&#252;ckverwiesen.</p>
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		<title>AG Grimma und Eilenburg: Blitzerfoto als Beweis nicht zul&#228;ssig</title>
		<link>http://www.rechtsteufel.de/ag-grimma-und-eilenburg-blitzerfoto-als-beweis-nicht-zulassig</link>
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		<pubDate>Sun, 22 Nov 2009 16:07:25 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wie die „WirtschaftsWoche“ berichtet, hat das AG Grimma und Eilenburg entschieden, dass Fotos von Blitzanlagen sowie deren Speicherung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Ein solcher Eingriff sei demnach nur bei einer gesetzlichen Grundlage legitim. Dies sei aber nicht gegeben. Die Richter orientierten sich an einem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom August dieses [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die „<a href="http://www.wiwo.de/" target="_blank">WirtschaftsWoche</a>“ berichtet, hat das AG Grimma und Eilenburg entschieden, dass Fotos von Blitzanlagen sowie deren Speicherung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Ein solcher Eingriff sei demnach nur bei einer gesetzlichen Grundlage legitim. Dies sei aber nicht gegeben.</p>
<p>Die Richter orientierten sich an einem <a href="http://www.akte-abmahnung.de/bundesverfassungsgericht-vom-11-8-2009-az-bvr-94108/" target="_self">Urteil des Bundesverfassungsgericht</a> vom August dieses Jahres. Demnach sei f&#252;r Geschwindigkeitskontrollen per Videoaufnahme eine Gesetzesgrundlage erforderlich. Hier hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass das allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzt wird, da schlie&#223;lich jeder B&#252;rger auch bei ordnungsgem&#228;&#223;er Fahrweise aufgenommen wird. Bei Blitzern ist dies jedoch nicht der Fall, da nur Personen erfasst werden, die unter Verdacht stehen eine  Tempo&#252;berschreitung begangen zu haben. Dies sah das Amtsgericht Eilenburg anders. Ein Eingriff in das Recht  auf informationelle Selbstbestimmung sei bereits dann gegeben, wenn &#8220;<em>zur Identifizierung des verd&#228;chtigen Fahrers ein Bild technisch fixiert (wird), das als Beweismittel jederzeit abrufbar ist und aufbereitet und ausgewertet werden kann</em>&#8220;.</p>
<p>Das Bundesverkehrsministerium teilte der „WirtschaftsWoche“ auf Anfrage mit, dass der Sachverhalt „juristisch gepr&#252;ft“ werde.</p>
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		<title>spickmich.de gewinnt erneut vor Gericht</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Apr 2008 11:35:27 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Spickmich.de, Betreiber eines Sch&#252;lerportals, hat am 22.08.2007 ein Verfahren gegen eine Gymnasiallehrerin vor dem LG K&#246;ln gewonnen (Akte-Abmahnung berichtete). Nun wurde eine weitere Klage, diesmal einer Realschullehrerin, vor dem Landgericht Duisburg abgewehrt. Am 12.M&#228;rz wurde vor dem LG Duisburg verhandelt. Heute dann das Urteil: Das benoten von Lehrern durch Sch&#252;ler sei zul&#228;ssig. Trotzdem ist noch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-bottom: 0cm;"><a name="post-80"></a>Spickmich.de, Betreiber eines Sch&#252;lerportals, hat am 22.08.2007 ein Verfahren gegen eine Gymnasiallehrerin vor dem LG K&#246;ln gewonnen (Akte-Abmahnung <a title="berichtete" href="http://www.akte-abmahnung.de/spickmichde-lehrerbewertung-im-internet-zulassig/" target="_blank">berichtete</a>). Nun wurde eine weitere Klage, diesmal einer  Realschullehrerin, vor dem Landgericht Duisburg abgewehrt.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Am 12.M&#228;rz wurde vor dem LG Duisburg verhandelt. Heute dann das Urteil: Das benoten von Lehrern durch Sch&#252;ler sei zul&#228;ssig. Trotzdem ist noch nicht alles &#252;berstanden. Die in K&#246;ln unterlegene Lehrerin hat angek&#252;ndigt sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Eine Ausf&#252;hrliche Urteilsbegr&#252;ndung des Gerichts werden wir nach erscheinen ver&#246;ffentlichen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
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		<title>Kein Zwang zum Umgang mit Kind</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Apr 2008 10:46:44 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[&#8220;Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.&#8221;. Das Besagt jedenfalls § 1684 BGB. Eltern d&#252;rfen aber vom Staat in der Regel nicht zum Umgang gezwungen werden, so das Bundesverfassungsgericht in seinem heutigen Urteil. Im vorliegenden Fall ging es um einen verheirateten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>&#8220;Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.&#8221;</em>.<br />
Das Besagt jedenfalls <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html" target="_blank">§ 1684 BGB</a>. Eltern d&#252;rfen aber vom Staat in der Regel nicht zum Umgang gezwungen werden, so das Bundesverfassungsgericht in seinem heutigen Urteil. </p>
<p>Im vorliegenden Fall ging es um einen verheirateten Mann, der mit einer Ehefrau zwei Kinder hat. Er hat au&#223;erdem einen au&#223;erehelichen neunj&#228;hrigen Sohn, f&#252;r den er Unterhalt zahlt, jedoch keinen pers&#246;nlichen Kontakt w&#252;nscht. Die Begr&#252;ndung: Er will seine Ehe nicht gef&#228;hrden. Vor vier Jahren wurde er vom  Oberlandesgericht Brandenburg  unter Androhung von 25.000 Euro Zwangsgeld verurteilt, seinen Sohn alle drei Monate zu besuchen. Das Gericht berief sich dabei auf das oben zitierte Gesetz. Dagegen legte der Vater  Verfassungsbeschwerde ein und begr&#252;ndete sie damit, dass er sich durch die Zwangsgeldandrohung in seinem Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzt f&#252;hle. Die Mutter des Kindes wollte den Mann zwingen, seinen Sohn regelm&#228;&#223;ig zu besuchen. Dies sei jedoch nicht zum Wohle des Kindes. Au&#223;erdem d&#252;rfe eine Umgangspflicht  grunds&#228;tzlich nicht zwangsweise durchgesetzt werden, so das Gericht. <a href="http://www.akte-abmahnung.de/bundesverfassungsgericht-az1-bvr-162004-vom-01042008/">Bundesverfassungsgericht, Az.:1 BvR 1620/04 vom 01.04.2008</a></p>
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		<title>Verfassungsbeschwerde gegen Auswahlverfahren des BGH</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Mar 2008 14:57:59 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Fachanwalts zur&#252;ckgewiesen. Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt gegen das gesetzliche Auswahlverfahren f&#252;r die Zulassung als Revisionsanwalt beim Bundesgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Gericht entschied, dass das Wahlverfahren verfassungsgem&#228;&#223; ist, obwohl die Berufsaus&#252;bungsfreiheit der Anw&#228;lte dadurch eingeschr&#228;nkt wird. Hintergrund Die Anw&#228;lte, die vor dem BGH zugelassen sind, erwecken den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Fachanwalts zur&#252;ckgewiesen. Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt gegen das gesetzliche Auswahlverfahren f&#252;r die Zulassung als Revisionsanwalt beim Bundesgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Gericht entschied, dass das Wahlverfahren verfassungsgem&#228;&#223; ist, obwohl die  Berufsaus&#252;bungsfreiheit der Anw&#228;lte dadurch eingeschr&#228;nkt wird. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong><br />
Die Anw&#228;lte, die vor dem BGH zugelassen sind, erwecken den Eindruck einer „geschlossenen Gesellschaft“. Nicht jeder der Anwalt ist, darf auch tats&#228;chlich mitmischen. Eine Zulassung bekommen nur die Bewerber, die durch den Wahlausschuss f&#252;r Rechtsanw&#228;lte beim BGH benannt wurden. Der Vorsitzende des  Wahlausschusses teilt dem Bundesministerium der Justiz das Ergebnis der Wahl mit. Dieser entscheidet wer von den  Bewerbern als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen wird. Zur Zeit sind <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php" target="_blank">31 Anw&#228;lte beim Bundesgerichtshof</a> zugelassen. </p>
<p>Das BGH ist das einzige Bundesgericht mit solchen Beschr&#228;nkungen. Freie Anwaltswahl? Ja, aber nur wenn der Anwalt auch auf der Liste zu finden ist. Um &#252;berhaupt eine Chance auf den begehrten Platz der Auserw&#228;hlten zu haben, m&#252;ssen auch gewisse Kriterien erf&#252;llt werden. Es kann nur derjenige zugelassen werden, der das 35. Lebensjahr vollendet und den Beruf eines Rechtsanwalts mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung ausge&#252;bt hat. Das hat, laut BGH, auch einen guten Grund: </p>
<blockquote><p>Damit soll sichergestellt werden, dass die Fragen, die der Bundesgerichtshof wegen ihrer grunds&#228;tzlichen Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden hat, aus der unterschiedlichen Sicht der jeweiligen Parteien durch einen besonders qualifizierten Rechtsanwalt aufbereitet werden, der eine eigene, unabh&#228;ngige, von der eigenen Vorbefassung mit der Sache unbelastete Sicht einnehmen kann.</p></blockquote>
<p>Diese Beschr&#228;nkungen gelten jedoch nur f&#252;r Zivilrechtssachen. Vor einem Strafsenat darf sich jeder von einem Anwalt seiner Wahl vertreten lassen. <a href="http://www.akte-abmahnung.de/bundesverfassungsgericht-az1-bvr-129507-vom-27022008/">BVerfG Beschluss vom 27.02.20081, Az.:BvR 1295/07</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Inzest weiterhin strafbar</title>
		<link>http://www.rechtsteufel.de/inzest-weiterhin-strafbar</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Mar 2008 09:34:51 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Beischlaf zwischen Geschwistern, der nach § 173 Abs. 2 StGB strafbar ist, verst&#246;&#223;t nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Geklagt hatte Patrick S. aus Zwenkau bei Leipzig. Mit seiner Schwester Susan K. hat er bereits vier Kinder gezeugt. Die Odyssee begann vor dem Amtsgericht Leipzig als Patrick S. wegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beischlaf zwischen Geschwistern, der nach § 173 Abs. 2 StGB strafbar ist, verst&#246;&#223;t nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Geklagt hatte Patrick S. aus Zwenkau bei Leipzig. Mit seiner Schwester Susan K. hat er bereits vier Kinder gezeugt. Die Odyssee begann vor dem Amtsgericht Leipzig als Patrick S. wegen Inzest  zu zweieinhalb Jahren Gef&#228;ngnis verurteilt wurde. Deshalb reiche er eine Verfassungsbeschwerde ein, mit dem Argument er habe ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Das sah der zweite Senat etwas anders und wies die Beschwerde zur&#252;ck. Patrick S. muss nun seine Strafe absitzen.</p>
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		<title>Beteiligung von Parteien an Privatsendern</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Mar 2008 05:04:51 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem gestrigen Urteil entschieden, dass ein absolutes Verbot f&#252;r Parteien, sich an privaten Rundfunksendern zu beteiligen Verfassungswidrig ist. Die entsprechende Vorschrift des hessischen Privatrundfunkgesetzes verst&#246;&#223;t somit gegen das Grundgesetz. In dem verhandelten Fall ging es um die zur SPD geh&#246;rende Deutsche Druckerei und Verlagsgesellschaft (DDVG), die ihre Beteiligungen am hessischen Sender [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem gestrigen Urteil entschieden, dass ein absolutes Verbot f&#252;r Parteien, sich an privaten Rundfunksendern zu beteiligen Verfassungswidrig ist. Die entsprechende Vorschrift des hessischen Privatrundfunkgesetzes verst&#246;&#223;t somit gegen das Grundgesetz. In dem verhandelten Fall ging es um die zur SPD geh&#246;rende Deutsche Druckerei und Verlagsgesellschaft (DDVG), die ihre Beteiligungen am hessischen Sender FFH aufgeben musste. Der hessische Landtag hat nun bis zum 30. Juni 2009 Zeit, die Vorschrift neu zu regeln. <a href="http://www.akte-abmahnung.de/bverfgg-urteil-vom-12032008-az2-bvf-403/">BVerfGG Urteil vom 12.03.2008, Az.:2 BvF 4/03</a></p>
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		<title>Onlinedurchsuchung stark eingeschr&#228;nkt</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Feb 2008 19:01:54 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 Online-Durchsuchung nur in sehr engen Grenzen erlaubt. Laut der Karlsruher Richter gibt es ein Grundrecht „auf Gew&#228;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&#228;t informationstechnischer Systeme“. BVerfG Urteil vom 27.02.08, Az.: 1 BvR 370/07 &#038; 1 BvR 595/07]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 Online-Durchsuchung nur in sehr engen Grenzen erlaubt. Laut der Karlsruher Richter gibt es ein Grundrecht<br />
„auf Gew&#228;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&#228;t informationstechnischer Systeme“. <a href="http://www.akte-abmahnung.de/bverfg-zum-thema-onlinedurchsuchung/">BVerfG Urteil vom 27.02.08, Az.: 1 BvR 370/07 &#038; 1 BvR 595/07</a></p>
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