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	<title>Rechtsteufel.de &#187; Bundesgerichtshof</title>
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		<title>EuGH: Hinsendekosten m&#252;ssen bei Widerruf erstattet werden</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Apr 2010 20:52:46 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Richtlinie &#252;ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&#252;ssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gr&#252;nden widerrufen kann. &#220;bt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Richtlinie &#252;ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&#252;ssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gr&#252;nden widerrufen kann. &#220;bt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Aus&#252;bung seines Widerrufsrechts auferlegt werden k&#246;nnen, sind die unmittelbaren Kosten der R&#252;cksendung der Waren, so das EuGH (<a href="http://www.akte-abmahnung.de/eugh-aktenzeichen-c51108-vom-15-04-2010">Az.: C‑511/08</a>).</p>
<p>Eine im Versandhandel t&#228;tige Gesellschaft, Heinrich Heine, sieht in ihren Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro tr&#228;gt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus&#252;bt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein deutscher Verbraucherverein, erhob gegen Heinrich Heine Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung ist, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden d&#252;rfen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der diesen Rechtsstreit letztinstanzlich zu entscheiden hat, gew&#228;hrt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdr&#252;cklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der Bundesgerichtshof jedoch Zweifel hat, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausge&#252;bt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersucht er den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie.</p>
<p>In seinem heute ergangenen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht aus&#252;bt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Aus&#252;bung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt w&#228;re, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im &#220;brigen st&#252;nde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zus&#228;tzlich zu den unmittelbaren Kosten der R&#252;cksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschl&#252;ssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher s&#228;mtliche im Zusammenhang mit der Bef&#246;rderung der Waren stehenden Kosten auferlegt w&#252;rden.</p>
<p>Quelle: PM des EuGH v. 15.04.2010</p>
<p>Das ganze Urteil gibt es hier: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/eugh-aktenzeichen-c51108-vom-15-04-2010">EuGH Aktenzeichen C‑511/08 vom 15.04.2010</a></p>
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		<title>Bundesgerichtshof zu Versandkosten in Preisvergleichslisten</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Aug 2009 18:10:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der unter anderem f&#252;r das Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verk&#252;ndeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandh&#228;ndler, der Waren &#252;ber eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein H&#228;ndler verpflichtet anzugeben, ob neben dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der unter anderem f&#252;r das Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verk&#252;ndeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandh&#228;ndler, der Waren &#252;ber eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.</p>
<p align="justify">Nach der Preisangabenverordnung ist ein H&#228;ndler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zus&#228;tzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren H&#246;he bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben m&#252;ssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.</p>
<p align="justify">In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte &#252;ber das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine &#8220;froogle.de&#8221; eingestellt. Der dort f&#252;r jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters gef&#252;hrt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandh&#228;ndler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begr&#252;ndet, dass das bei der beanstandeten Werbung m&#246;gliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen &#8220;sprechenden Link&#8221; darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er &#252;ber ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen k&#246;nne.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandh&#228;ndlers zur&#252;ckgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten m&#252;sse der Verbraucher auf einen Blick erkennen k&#246;nnen, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der &#252;blicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, h&#228;nge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umst&#228;nden sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot n&#228;her befasse, auf die zus&#228;tzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.</p>
<p align="justify">Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 –</p>
<p align="justify">Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten</p>
<p align="justify">LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2007  416 O 339/06</p>
<p align="justify">OLG Hamburg, Urteil vom 25. Juli 2007  5 U 10/07  Karlsruhe, den 17. Juli 2009</p>
<p><span> Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</span></p>
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		<title>BGH-Urteil zu Spickmich.de zum nachlesen</title>
		<link>http://www.rechtsteufel.de/bgh-urteil-zu-spickmich-de-zum-nachlesen</link>
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		<pubDate>Sun, 19 Jul 2009 21:00:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wie bereits am 26.06.2009 berichtet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. Juni 2009 (Az.:VI ZR 196/08) entschieden, dass die Benotung von Lehrern im Internetforum spickmich.de erlaubt ist. Das Urteil wurde nun ver&#246;ffentlich und kann hier nachgelesen werden: BGH VI ZR 196/08 vom 23.06.2009]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie bereits am <a href="http://www.akte-abmahnung.de/klage-gegen-spickmich-de-vom-bgh-abgewiesen/" target="_self">26.06.2009 berichtet</a>, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. Juni 2009 (Az.:VI ZR 196/08) entschieden, dass die Benotung von Lehrern im Internetforum spickmich.de erlaubt ist.</p>
<p>Das Urteil wurde nun ver&#246;ffentlich und kann hier nachgelesen werden: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/bgh-vi-zr-19608-vom-23-06-2009/" target="_self">BGH VI ZR 196/08 vom 23.06.2009</a></p>
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		<title>Klage gegen spickmich.de vom BGH abgewiesen</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Jun 2009 20:32:14 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (Az.:VI ZR 196/08) entschieden, dass die Benotung von Lehrern im Internetforum spickmich.de erlaubt ist. Das Recht der Nutzer des Portals auf freien Meinungsaustausch und Kommunikation &#252;berwiege das Recht der klagenden Lehrerin auf informationelle Selbstbestimmung. Des Weiteren beschr&#228;nke sich die Bewertung nur auf die berufliche T&#228;tigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { size: 21cm 29.7cm; margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } -->Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom <a href="http://www.akte-abmahnung.de/bgh-vi-zr-19608-vom-23-06-2009/" target="_self">23. Juni 2009 (Az.:VI ZR 196/08)</a> entschieden, dass die Benotung von Lehrern im Internetforum spickmich.de erlaubt ist. Das Recht der Nutzer des Portals auf freien  Meinungsaustausch und  Kommunikation &#252;berwiege das Recht der klagenden Lehrerin auf  informationelle Selbstbestimmung. Des Weiteren beschr&#228;nke sich die Bewertung nur auf die berufliche T&#228;tigkeit der Lehrer, so das Gericht. Das BGH best&#228;tigte damit die Entscheidung des  Landgerichts K&#246;ln und des Oberlandesgerichts K&#246;ln. Dennoch betonte der BGH, dass es sich hierbei um eine Einzellfallentscheidung handele. Das Urteil sei nicht grunds&#228;tzlich auf  andere Bewertungsportale &#252;bertragbar.</p>
<p>Geklagt hatte eine Lehrerin aus NRW (<a href="../spickmichde-gewinnt-erneut-vor-gericht/" target="_self">wir berichteten</a>), da sie bei spickmich.de bewertet worden war. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa &#8220;cool und witzig&#8221;, &#8220;beliebt&#8221;, &#8220;motiviert&#8221;, &#8220;menschlich&#8221;, &#8220;gelassen&#8221; und &#8220;guter Unterricht&#8221;. Im Fach Deutsch wurde die Lehrerin mit der Note 4,3 bewertet. Darin sah sie eine Pers&#246;nlichkeitsverletzung. Sie forderte vom Betreiber die L&#246;schung ihrer pers&#246;nlichen Daten wie Name, Schule und unterrichtete F&#228;cher.</p>
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		<title>Kosten f&#252;r wettbewerbsrechtliche Abmahnungen trotz eigener Rechtsabteilung ersatzf&#228;hig</title>
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		<pubDate>Sat, 10 May 2008 11:47:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der u.a. f&#252;r das Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden m&#252;ssen. Im vorliegenden Fall ging es um die Deutsche Telekom AG. Diese hat sich f&#252;r wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht der eigenen Rechtsabteilung bedient, sondern daf&#252;r externe Anw&#228;lte engagiert. Ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. f&#252;r das Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden m&#252;ssen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ging es um die Deutsche Telekom AG. Diese hat sich f&#252;r wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht der eigenen Rechtsabteilung bedient, sondern daf&#252;r externe Anw&#228;lte engagiert. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht verpflichtet die eigenen Juristen zur &#220;berpr&#252;fung von Wettbewerbern einzusetzen und ggf. Abmahnungen auszusprechen. Dies geh&#246;re nicht zu den origin&#228;ren Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens, so das Gericht. Die tats&#228;chliche Organisation des abmahnenden Unternehmens ist hierbei ausschlaggebend.</p>
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		<title>eBay muss Namensklau unterbinden</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 12:05:03 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshofs hat sich am 10 April 2008 mit der Frage besch&#228;ftigt, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn es zum „Namensklau“ kommt. Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay Nutzer der zwar einen Account hatte, jedoch keinen Handel trieb. Im November 2003 wurde er von unzufriedenen „K&#228;ufern“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshofs hat sich am 10 April 2008 mit der Frage besch&#228;ftigt, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn es zum „Namensklau“ kommt.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay Nutzer der zwar einen Account hatte, jedoch keinen Handel trieb. Im  November 2003 wurde er von unzufriedenen „K&#228;ufern“ angerufen, die meinten Waren bei ihm erworben zu haben. Ganz Konkret: Es handelte sich dabei um Pullover. Wie sich jedoch herausstellte waren es Plagiate, die von einem Nutzer „universum3333“ bei eBay angeboten wurden. Der Nutzer registrierte den Account auf den b&#252;rgerlichen Namen des Kl&#228;gers. Mit Adresse und Geburtstag, versteht sich. Der Kl&#228;ger meldete dies eBay. Die sperrten daraufhin den Account. Es kam jedoch zu weiteren Anmeldungen. Dabei wurden wieder die Daten des Kl&#228;gers genutzt. Als ob das nicht genug w&#228;re, sendeten die unzufriedenen Kunden dem vermeintlichen Verk&#228;ufer die Ware zur&#252;ck. Der Kl&#228;ger hat eBay daraufhin wegen der Verletzung seines Namensrechts als St&#246;rerin auf Unterlassung in Anspruch genommen. </p>
<p>Letztendlich musste sich das BGH der Sache annehmen und gab dem Kl&#228;ger recht. Das Auktionshaus hat keine generelle Pflicht, die ins Netz gestellten Informationen auf  Rechtsverletzungen zu pr&#252;fen. Wenn jedoch ein Betroffener auf eine  missbr&#228;uchliche Nutzung seines Namens hinweist, muss eBay den Anbieter sperren und weiteren Missbrauch der Daten verhindern. </p>
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		<title>Geb&#252;hren f&#252;r Abschlussschreiben</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Apr 2008 07:00:18 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat mit seinem Urteil vom 04.03.2008 entschieden, dass bei Abgabe einer Abschlusserkl&#228;rung der eigene Anwalt, der die Erkl&#228;rung abgibt und der Anwalt des Siegers, der die Erkl&#228;rung angefordert hat, Anspruch auf die Kosten daf&#252;r haben. Sollte der Unterlegene nicht zahlen, muss der Anwalt des Siegers darauf klagen. Hintergrund: Abschlusserkl&#228;rung In F&#228;llen in denen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat mit seinem Urteil vom 04.03.2008 entschieden, dass bei Abgabe einer Abschlusserkl&#228;rung der eigene Anwalt, der die Erkl&#228;rung abgibt und der Anwalt des Siegers, der die Erkl&#228;rung angefordert hat, Anspruch auf die Kosten daf&#252;r haben. Sollte der Unterlegene nicht zahlen, muss der Anwalt des Siegers darauf klagen. </p>
<p><strong>Hintergrund: Abschlusserkl&#228;rung</strong><br />
In F&#228;llen in denen sich ein Abgemahnter der  einstweiligen Verf&#252;gung nicht unterwirft, wird vom gegnerischen Anwalt ein  Abschlussschreiben verfasst. Daf&#252;r werden Anwaltsgeb&#252;hren f&#228;llig. Ziel ist es, eine die Verj&#228;hrung zu unterbrechen. Diese w&#252;rde normalerweise  6 Monate nach Erlass der Einstweiligen Verf&#252;gung eintreten. Da eine  Einstweilige Verf&#252;gung eben nur „einstweilig“ ist, k&#246;nnte der Unterlegene die Hauptsache vor Gericht nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__926.html" target="_blank">§ 928 ZPO</a> erzwingen. In der Regel ist dies jedoch sinnlos. Deshalb greift man hier zum Abschlussschreiben. Damit erkennt der mit der  Einstweiligen Verf&#252;gung Verurteilte die Entscheidung als dauerhaft bindend an. </p>
<p>Ein Abschlussschreiben darf jedoch fr&#252;hestens einen Monat nach Erlass  der einstweiligen Verf&#252;gung aufgesetz werden. Es besteht jedoch die M&#246;glichkeit dies zu vermeiden indem der Abgemahnte selbst eine Abschlusserkl&#228;rung verfasst. Darin erkl&#228;rt er die  einstweilige Verf&#252;gung als endg&#252;ltige Regelung anzuerkennen. Somit muss er nur die Kosten seines Anwalts f&#252;r die Abschlusserkl&#228;rung bezahlen.</p>
<p>Das ganze Urteil: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/bundesgerichtshof-az-vi-zr-17607-vom-4-marz-2008/">Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 176/07 vom 4. M&#228;rz 2008</a></p>
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		<title>Teile der AGB in Pay-TV-Vertr&#228;gen unwirksam</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Apr 2008 11:34:40 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat teile der AGB eines Pay-TV Anbieters f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt. Konkret geht es um folgende Klauseln: &#8220;Unabh&#228;ngig davon beh&#228;lt sich die X GmbH &#038; Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kan&#228;le, die Nutzung der einzelnen Kan&#228;le sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu erg&#228;nzen, zu erweitern oder in sonstiger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der  Bundesgerichtshof hat teile der AGB eines Pay-TV Anbieters f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt. Konkret geht es um folgende Klauseln:</p>
<p><em>&#8220;Unabh&#228;ngig davon beh&#228;lt sich die X GmbH &#038; Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kan&#228;le, die Nutzung der einzelnen Kan&#228;le sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu erg&#228;nzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu ver&#228;ndern.&#8221; </p>
<p>&#8220;Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Betr&#228;ge erh&#246;hen, wenn sich die Kosten f&#252;r die Bereitstellung des Programms erh&#246;hen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erh&#246;hung zu k&#252;ndigen, wenn die Erh&#246;hung 5 % oder mehr des urspr&#252;nglichen Abonnementpreises ausmacht.&#8221; </p>
<p>&#8220;Ab der Verl&#228;ngerung gelten die Tarife f&#252;r die jeweils verl&#228;ngerte Laufzeit.&#8221; </p>
<p>&#8220;Die X GmbH &#038; Co. KG beh&#228;lt sich vor, bei einer &#196;nderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeitr&#228;ge zu &#228;ndern. In diesem Fall ist … die X GmbH &#038; Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten &#196;nderung schriftlich zu k&#252;ndigen. Stimmt der Abonnent der Leistungs&#228;nderung zu, kann die X GmbH &#038; Co. KG die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein K&#252;ndigungsrecht des Abonnenten ausl&#246;st.&#8221; </em></p>
<p>Das Gericht war der Auffasung, dass die &#196;nderung des Programmangebots schon deshalb unzul&#228;ssig sei, weil es sich nicht auf bestimmte und triftige Gr&#252;nde beziehe. Eine Kalkulierbarkeit und Transparanz ist f&#252;r den Kunden hier nicht gegeben, da bei Vertragsabschluss nicht absehbar ist welche Programm&#228;nderungen hinzunehmen sind. Das eine &#196;nderung unter Umst&#228;nden positiv f&#252;r die Mehrheit der Zuschauer w&#228;re, ist dabei nicht relevant. <a href="http://www.akte-abmahnung.de/bundesgerichtshof-az-iii-zr-24706-vom-15112007/">Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 247/06 vom 15.11.2007</a></p>
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		<title>Verfassungsbeschwerde gegen Auswahlverfahren des BGH</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Mar 2008 14:57:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Fachanwalts zur&#252;ckgewiesen. Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt gegen das gesetzliche Auswahlverfahren f&#252;r die Zulassung als Revisionsanwalt beim Bundesgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Gericht entschied, dass das Wahlverfahren verfassungsgem&#228;&#223; ist, obwohl die Berufsaus&#252;bungsfreiheit der Anw&#228;lte dadurch eingeschr&#228;nkt wird. Hintergrund Die Anw&#228;lte, die vor dem BGH zugelassen sind, erwecken den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Fachanwalts zur&#252;ckgewiesen. Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt gegen das gesetzliche Auswahlverfahren f&#252;r die Zulassung als Revisionsanwalt beim Bundesgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Gericht entschied, dass das Wahlverfahren verfassungsgem&#228;&#223; ist, obwohl die  Berufsaus&#252;bungsfreiheit der Anw&#228;lte dadurch eingeschr&#228;nkt wird. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong><br />
Die Anw&#228;lte, die vor dem BGH zugelassen sind, erwecken den Eindruck einer „geschlossenen Gesellschaft“. Nicht jeder der Anwalt ist, darf auch tats&#228;chlich mitmischen. Eine Zulassung bekommen nur die Bewerber, die durch den Wahlausschuss f&#252;r Rechtsanw&#228;lte beim BGH benannt wurden. Der Vorsitzende des  Wahlausschusses teilt dem Bundesministerium der Justiz das Ergebnis der Wahl mit. Dieser entscheidet wer von den  Bewerbern als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen wird. Zur Zeit sind <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php" target="_blank">31 Anw&#228;lte beim Bundesgerichtshof</a> zugelassen. </p>
<p>Das BGH ist das einzige Bundesgericht mit solchen Beschr&#228;nkungen. Freie Anwaltswahl? Ja, aber nur wenn der Anwalt auch auf der Liste zu finden ist. Um &#252;berhaupt eine Chance auf den begehrten Platz der Auserw&#228;hlten zu haben, m&#252;ssen auch gewisse Kriterien erf&#252;llt werden. Es kann nur derjenige zugelassen werden, der das 35. Lebensjahr vollendet und den Beruf eines Rechtsanwalts mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung ausge&#252;bt hat. Das hat, laut BGH, auch einen guten Grund: </p>
<blockquote><p>Damit soll sichergestellt werden, dass die Fragen, die der Bundesgerichtshof wegen ihrer grunds&#228;tzlichen Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden hat, aus der unterschiedlichen Sicht der jeweiligen Parteien durch einen besonders qualifizierten Rechtsanwalt aufbereitet werden, der eine eigene, unabh&#228;ngige, von der eigenen Vorbefassung mit der Sache unbelastete Sicht einnehmen kann.</p></blockquote>
<p>Diese Beschr&#228;nkungen gelten jedoch nur f&#252;r Zivilrechtssachen. Vor einem Strafsenat darf sich jeder von einem Anwalt seiner Wahl vertreten lassen. <a href="http://www.akte-abmahnung.de/bundesverfassungsgericht-az1-bvr-129507-vom-27022008/">BVerfG Beschluss vom 27.02.20081, Az.:BvR 1295/07</a></p>
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