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	<title>Rechtsteufel.de &#187; bgb</title>
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		<title>OLG Hamm: Widerrufsrecht auch bei vermeintlich entsiegelter Software-Verpackung</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Apr 2010 10:55:21 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Viele H&#228;ndler und Kunden waren bisher der Auffassung, dass das &#246;ffnen der in Cellophan verpackten Waren das Widerrufsrecht ausschlie&#223;t. Das sah das OLG Hamm anders (Az.: 4 U 212/09 vom 30.03.2010). Die Parteien verkaufen Soft- und Hardware &#252;ber das Internet. Die Beklagte Partei verwendete u.a. folgende Klausel: &#8220;Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von Software, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Viele H&#228;ndler und Kunden waren bisher der Auffassung, dass das &#246;ffnen der in Cellophan verpackten Waren das Widerrufsrecht ausschlie&#223;t. Das sah das OLG Hamm anders (<a href="http://www.akte-abmahnung.de/oberlandesgericht-hamm-az-4-u-21209-vom-30-03-2010">Az.: 4 U 212/09 vom 30.03.2010</a>). Die Parteien verkaufen Soft- und Hardware &#252;ber das Internet. Die Beklagte Partei verwendete u.a. folgende Klausel:</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von Software, sofern die gelieferten Datentr&#228;ger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD, bei denen die Cellophanh&#252;lle ge&#246;ffnet wurde)&#8221;.</p></blockquote>
<p>Dies sah die Kl&#228;gerin als unzul&#228;ssig an. Laut § 312 Abs. 4. Nr. 2 BGB, greife das Widerrufsrecht nicht, wenn der Datentr&#228;ger vom Verbraucher entsiegelt wurde:</p>
<blockquote><p>
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzvertr&#228;gen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datentr&#228;ger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, </p></blockquote>
<p>Das Aufrei&#223;en einer Cellophan-Verpackung sei jedoch keine Entsiegelung, so die Kl&#228;gerin. Die Richter teilten diese Auffassung und sahen die Bestimmung daher als unzul&#228;ssig an. </p>
<blockquote><p>„Ein Gesetzesversto&#223; liegt auch im Hinblick auf die Belehrung &#252;ber den Ausschluss des Widerrufsrechts vor. Zwar hat die Antragsgegnerin noch zutreffend dar&#252;ber informiert, dass beim Kauf von Software das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sofern die gelieferten Datentr&#228;ger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Das entspricht der gesetzlichen Regelung in § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB. Dieser Hinweis auf die Grenzen des Widerrufsrechts ist hier aber deshalb nicht mehr klar und verst&#228;ndlich erfolgt, weil die Antragsgegnerin als Beispielsfall einer solchen Entsiegelung die &#214;ffnung einer Cellophanh&#252;lle bei einer Software-CD angegeben hat.“</p></blockquote>
<p>Der entscheidende Satz findet sich weiter unten:</p>
<blockquote><p>„Entscheidend ist aber, dass eine solche Entsiegelung schon begrifflich voraussetzt, dass eine Verpackung, die der Verbraucher &#246;ffnet, auch als Versiegelung erkennbar ist. Diese Versiegelung soll dem Verbraucher deutlich machen, dass er die Ware behalten muss, wenn er diese spezielle Verpackung &#246;ffnet. Auch wenn ein ausdr&#252;ckliches als solches bezeichnetes Siegel nicht erforderlich sein mag, gen&#252;gt die &#252;bliche Verpackung solcher Ware mit Kunststofffolie, die auch andere Zwecke wie den Schutz vor Verschmutzung erf&#252;llen kann, insoweit ohne jede Warnung nicht.“</p></blockquote>
<p>Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/oberlandesgericht-hamm-az-4-u-21209-vom-30-03-2010">Az.: 4 U 212/09 vom 30.03.2010</a></p>
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		<title>BVerfG: Zitate aus E-Mails f&#228;llt unter Meinungsfreiheit</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Apr 2010 20:14:06 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2010 (Az.: 1 BvR 2477/8) entschieden, dass die Ver&#246;ffentlichung von Zitaten aus einer E-Mail unter die Meinungsfreiheit f&#228;llt. Ein solches Zitat kann somit nicht ohne Weiteres zivilrechtlich verboten werden. Der Sachverhalt Der Beschwerdef&#252;hrer betreibt eine Internetseite, auf der er eine Onlinezeitung publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2010 (<a href="http://www.akte-abmahnung.de/bundesverfassungsgericht-az-1-bvr-247708-vom-07-04-2010" target="_self">Az.: 1 BvR 2477/8</a>) entschieden, dass die Ver&#246;ffentlichung von Zitaten aus einer E-Mail unter die Meinungsfreiheit f&#228;llt. Ein solches Zitat kann somit nicht ohne Weiteres zivilrechtlich verboten werden.</p>
<p><strong>Der Sachverhalt </strong></p>
<p>Der Beschwerdef&#252;hrer betreibt eine Internetseite, auf der er eine Onlinezeitung publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu ver&#246;ffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Ver&#246;ffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Der Beschwerdef&#252;hrer fragte schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kl&#228;ger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto f&#252;r die Ver&#246;ffentlichung verwenden d&#252;rfe. Der Sozius widersprach ausdr&#252;cklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdef&#252;hrer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschlie&#223;end ver&#246;ffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die &#228;u&#223;ere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdef&#252;hrer auf Anfrage &#8220;ein<br />
eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen&#8221;. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Kl&#228;gers sowie einer weiteren E-Mail, mit der H. ausdr&#252;cklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, w&#246;rtlich wiedergegeben.</p>
<p>Der Kl&#228;ger nahm den Beschwerdef&#252;hrer daraufhin beim LG Berlin auf Unterlassung w&#246;rtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Den Anspruch bejahte das LG mit Urteil vom 5. Juni 2007. Der Anspruch ergebe sich aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, so das Gericht. Der Kl&#228;ger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Website des Beschwerdef&#252;hrers &#246;ffentlich als jemand vorgef&#252;hrt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere. Die dadurch erfolgte Beeintr&#228;chtigung des Pers&#246;nlichkeitsrechts des Kl&#228;gers wiege schwerer als das Interesse der &#214;ffentlichkeit an dieser Information.</p>
<p>Dazu das Bundesverfassungsgericht:</p>
<blockquote><p>„Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Kl&#228;ger „&#246;ffentlich vorgef&#252;hrt“ werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. [...] Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begr&#252;ndet. Die Urteilsgr&#252;nde lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Kl&#228;gers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen k&#246;nnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist.”</p></blockquote>
<p>Zum Thema: Abw&#228;gung zwischen Pers&#246;nlichkeitsrecht und Interesse der &#214;ffentlichkeit:</p>
<blockquote><p>„Vielmehr gew&#228;hrleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG prim&#228;r die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtstr&#228;gers &#252;ber die Entfaltung seiner Pers&#246;nlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abw&#228;gung mit dem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein m&#246;gliches &#246;ffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erh&#246;ht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verk&#252;rzung dar, wenn die Gerichte dem Kl&#228;ger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Pers&#246;nlichkeitsrecht das Informationsinteresse der &#214;ffentlichkeit &#252;berwiege.”</p></blockquote>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtlichen Entscheidungen per Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zur&#252;ckverwiesen.</p>
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		<title>AG Berlin: Wertersatz nach Widerruf trotz EuGH-Urteil m&#246;glich</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Jan 2010 20:39:41 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>H&#228;ndler haben es mit den gr&#246;&#223;tenteils strengen Widerrufsregelungen schwer. Insbesondere kleinere H&#228;ndler. Viele Kunden neigen n&#228;mlich dazu, sich Ware nur zuschicken zu lassen, weil sie diese kurzfristig ben&#246;tigen. Eine echte Kaufabsicht wird meist nicht verfolgt. Das mindert oft den Wert der Ware. Am 03.09.2009 hat der EuGH entscheiden, das die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein f&#252;r die Pr&#252;fung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, gemeinschaftswidrig sind (<a href="http://www.akte-abmahnung.de/eugh-kein-wertersatz-bei-ausubung-des-widerrufsrechts/" target="_self">wir berichteten</a>). Ein Urteil, dass die ohnehin strenge Regelung nochmals versch&#228;rfte. Doch die Regelung gilt nicht immer, wie das Amtsgericht Berlin-Mitte k&#252;rzlich entschied.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ging es darum, ob ein Shopbetreiber Wertersatz f&#252;r Gebrauchsspuren an einem Ger&#228;t verlangen fall. Der H&#228;ndler k&#252;rzte den Erstattungsbetrag um  55 EUR, da er Wertersatz geltend machte. Der Verbraucher klagte. Das Ger&#228;t wies, bei einem bestimmten Lichteinfall, Gebrauchsspuren auf, so der H&#228;ndler.  Das Gericht sah darin eine Wertminderung, unterstellte jedoch keine schuldhafte Pflichtverletzung.</p>
<blockquote><p>„Jedoch handelt es sich um Gebrauchsspuren, die nicht lediglich als &#252;bliche Folgen einer bestimmungsgem&#228;&#223;en Pr&#252;fung und einem bestimmungsgem&#228;&#223;en Ausprobieren der Ware angesehen werden k&#246;nnen, so dass gem&#228;&#223; § 357 Abs. 3 BGB Wertersatz zu leisten ist, welcher vorliegend in Anbetracht der seitens der beklagten Partei &#252;berreichten Rechnung f&#252;r die Ersatzbeschaffung f&#252;r den Geh&#228;usedeckel der H&#246;he nach mit 55 Euro zu bemessen ist.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Gericht war der Ansicht, dass § 357 Abs. 3 BGB, der den Wertersatz f&#252;r Sch&#228;den infolge &#8220;bestimmungsgem&#228;&#223;er Ingebrauchnahme&#8221; der Ware regelt, trotz der Fernabsatzrichtlinie und des EuGH Urteils wirksam sei. Die Regelung sei so auszulegen, dass der Begriff der kostenlosen Pr&#252;fen auch „Ausprobieren“ einschlie&#223;t. Die in diesem Fall vorliegenden Gebrauchsspuren sind jedoch nicht Folge einer Pr&#252;fung nach den Grunds&#228;tzen von Treu und Glaube, so das Gericht.</p>
<blockquote><p>&#8220;Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts rechtsfertigen Art und Umfang der vorhandenen Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in Anbetracht der Grunds&#228;tze von Treu und Glauben vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren handelt, &#8230;, die bei einer Pr&#252;fung und beim Ausprobieren der Ware zwangsl&#228;ufig entstehen, indem das Ger&#228;t vorsichtig und mit gr&#246;&#223;tm&#246;glicher Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und die Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung notwendigen Schalter am Ger&#228;t zum Testen s&#228;mtlicher Leistungsmerkmale benutzt werden m&#252;ssen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Urteil kann man hier nachlesen: AG Berlin Mitte, Az: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/ag-berlin-mitte-az-5-c-709-vom-05-01-2010/">5 C 7/09 vom 05.01.2010</a></p>
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		<title>EuGH: Kein Wertersatz bei Aus&#252;bung des Widerrufsrechts</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Sep 2009 07:27:05 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { size: 21cm 29.7cm; margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } -->Die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein f&#252;r die Pr&#252;fung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, sind gemeinschaftswidrig. So hat es der Europ&#228;ische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, C-489/07 entschieden. Durch diese Regelung werde der Verbraucher benachteiligt. Eine Wertersatzpflicht sei nur unter bestimmten Voraussetzungen m&#246;glich. Beispielsweise dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grunds&#228;tzen des b&#252;rgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Was das konkret bedeuten soll, ist noch unklar. Gem&#228;&#223; der  Gemeinschaftsrichtlinie &#252;ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&#252;ssen im Fernabsatz, kann ein Verbraucher einen  Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gr&#252;nden und ohne Strafzahlung widerrufen. Der Verbraucher muss nur die unmittelbaren Kosten der R&#252;cksendung der Ware selbst tragen.</p>
<p>Der Gerichtshof stellte fest, dass eine generelle Auferlegung eines Wertersatzes mit den Zielen der Richtlinie nicht vereinbar ist. Die Wertersatzpflicht k&#246;nnte den Verbraucher davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen. Die Wirksamkeit und die Effektivit&#228;t des Rechts auf Widerruf w&#228;re beeintr&#228;chtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt w&#252;rde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware gepr&#252;ft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese M&#246;glichkeit einzur&#228;umen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes aus&#252;ben kann.</p>
<p>Das Urteil kann verherende Auswirkung auf den Internethandel haben. Missbrauch ist damit T&#252;r und Tor ge&#246;ffnet. Die aktuelle  Widerrufs- oder R&#252;ckgabebelehrung wird aufgrund des Urteils wohl abge&#228;ndert werden m&#252;ssen. Im schlimmsten Fall, droht dem Verwender der aktuellen Widerrufsbelehrung eine Abmahnung.</p>
<p>Das Urteil ist hier nachzulesen: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/europaischer-gerichtshof-c-48907-vom-03-09-2009/" target="_self">Europ&#228;ischer Gerichtshof C-489/07 vom 03.09.2009</a></p>
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		<title>Wann dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 17:48:22 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer online gewerblich mit Ware handelt, insbesondere bei eBay, muss den Verbraucher &#252;ber sein Widerrufsrecht belehren. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank">§ 355 BGB</a> ist der Verbraucher an die Abnahme der Ware nicht gebunden, wenn er den Vertrag fristgerecht widerruft oder die Ware zur&#252;ckschickt. Vielen Verk&#228;ufer wissen jedoch nicht, dass es auch Ausnahmen gibt. In einigen F&#228;llen muss kein Widerrufsrecht einger&#228;umt werden&#8230; <a href="http://www.akte-abmahnung.de/das-widerrfsrecht-und-die-ausnahmen/" target="_self">Weiterlesen</a></p>
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		<title>Hurra Hurra der Abmahndeckel ist da?</title>
		<link>http://www.rechtsteufel.de/hurra-hurra-der-abmahndeckel-ist-da</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Jul 2008 18:37:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[&#220;ber den Abmahndeckel haben wir bereits mehrmals berichtet: Der Abmahndeckel kommt sowie hier “Abmahndeckel” passiert Bundesrat. Dem Bundesanzeiger vom 07.07.2008 kann man entnehmen, dass der neue § 97a Urheberrechtsgesetz jetzt in Kraft tritt. Ein Problem bleibt: Was genau ein &#8220;einfacher Fall&#8221; oder eine &#8220;unerhebliche Rechtsverletzung&#8221; ist, wurde bisher nicht definiert. Diese Fragen werden wohl in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#220;ber den Abmahndeckel haben wir bereits mehrmals berichtet:<a title="Permanent Link: Der Abmahndeckel kommt" rel="bookmark" href="http://www.akte-abmahnung.de/der-abmahndeckel-kommt/" target="_blank"> Der Abmahndeckel kommt</a> sowie hier <a title="Permanent Link: “Abmahndeckel” passiert Bundesrat" rel="bookmark" href="http://www.akte-abmahnung.de/abmahndeckel-passiert-bundesrat/" target="_blank">“Abmahndeckel” passiert Bundesrat</a>. Dem <a href="http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s1191.pdf" target="_blank">Bundesanzeiger</a> vom 07.07.2008 kann man entnehmen, dass der neue § 97a Urheberrechtsgesetz jetzt in Kraft tritt.</p>
<p>Ein Problem bleibt: Was genau ein &#8220;einfacher Fall&#8221; oder eine &#8220;unerhebliche Rechtsverletzung&#8221; ist, wurde bisher nicht definiert. Diese Fragen werden wohl in naher Zukunft von der Rechtssprechung der Gerichte beantwortet. In diesem Sinne: Abwarten!</p>
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		<title>Bei einfachen Verst&#246;&#223;en kein Patentanwalt n&#246;tig</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jun 2008 21:01:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Markenrecht ist oft sehr vielf&#228;ltig so das es in einigen F&#228;llen n&#246;tig wird, einen Patenanwalt hinzuzuziehen. Bei einfach gelagerten F&#228;llen, muss kein Patenanwalt zus&#228;tzlich beauftragt werden, so das LG Berlin. Die zus&#228;tzlichen Abmahngeb&#252;hren f&#252;r den Patentanwalt m&#252;sse nicht bezahlt werden. Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay-Shopbetreiber, der T-Shirts mit dem Markenemblem des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Markenrecht ist oft sehr vielf&#228;ltig so das es in einigen F&#228;llen n&#246;tig wird, einen Patenanwalt hinzuzuziehen. Bei einfach gelagerten F&#228;llen, muss kein Patenanwalt zus&#228;tzlich beauftragt werden, so das LG Berlin. Die zus&#228;tzlichen Abmahngeb&#252;hren f&#252;r den Patentanwalt m&#252;sse nicht bezahlt werden.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay-Shopbetreiber, der T-Shirts mit dem Markenemblem des Kl&#228;gers angeboten hat. Er wurde vom Kl&#228;ger abgemahnt und unterschrieb die strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung. Nach Pr&#252;fung der Kostennote, stellte der Shopbetreiber fest, dass auch die Kosten f&#252;r einen Patentanwalt berechnet wurden. F&#252;r den Patenanwalt wollte er jedoch nicht aufkommen. Das Gericht gab ihm Recht. Der Sachverhalt war rechtlich eindeutig. Somit h&#228;tte es gereicht, wenn ein Rechtsanwalt die Abmahnung verfasst h&#228;tte.</p>
<p>Das LG Berlin hierzu:</p>
<blockquote><p><em>Diese Schadensminderungspflicht erfordert, dass der Gesch&#228;digte Ma&#223;nahmen unterl&#228;sst, die ein verst&#228;ndiger Mensch, der die Kosten daf&#252;r selbst aufwenden m&#252;sste, unterlie&#223;e (grunds&#228;tzlich Palandt-Heinrichs, BGB, 66.Auflage, § 254 Randnummer 36).</em></p></blockquote>
<p>Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/lg-berlin-az15-o-69806-vom-18092007/" target="_self">LG Berlin, Az.:15 O 698/06 vom 18.09.2007</a></p>
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		<title>Internetvertragsfalle &#8220;free SMS&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 19 May 2008 11:31:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<category><![CDATA[17 C 62/08]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Verbraucher hat sich auf der Seite von smsfree24.de angemeldet, um die vermeintlich kostenlosen Dienste in Anspruch zu nehmen. Nach einiger Zeit kam die Rechnung, da angeblich ein zweij&#228;hriger Vertrag geschlossen wurde. Der Kunde zahlte nicht. Daraufhin klagten die Betreiber auf Zahlung des Entgelts f&#252;r die Nutzung der Seite. Das AG Hamm wies die Klage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Verbraucher hat sich auf der Seite von smsfree24.de angemeldet, um die vermeintlich kostenlosen Dienste in Anspruch zu nehmen. Nach einiger Zeit kam die Rechnung, da angeblich ein zweij&#228;hriger Vertrag geschlossen wurde. Der Kunde zahlte nicht. Daraufhin klagten die Betreiber  auf Zahlung des Entgelts f&#252;r die Nutzung der Seite. Das AG Hamm wies die Klage zur&#252;ck, mit der Begr&#252;ndung:</p>
<blockquote><p>„Jedoch selbst f&#252;r den Fall, dass die Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen einen entsprechende Regelung der Entgeltlichkeit enthalten sollten, w&#228;re diese Klausel gem. <a href="http://www.bundesrecht.juris.de/bgb/__305c.html" target="_blank">§ 305c</a> Abs.1 BGB als &#252;berraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden.&#8221;</p></blockquote>
<p>Durch Verwendung von Begriffen wie „gratis&#8221; und „umsonst&#8221;, wird der Besucher in dem Glauben gelassen, es handle sich um einen kostenlosen Dienst. Der Nutzer musste also nicht damit rechnen, dass es sich um entgeltliche Leistungen handelt. Auch wenn in den Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen darauf hingewiesen wurde. Somit war nach § 305c BGB die entsprechende Klausel &#252;berraschend.</p>
<p>Das Urteil des AG Hamm kann man hier nachlesen: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/amtsgericht-hamm-az17-c-6208-vom-26032008/" target="_self">Amtsgericht Hamm, Az.:17 C 62/08 vom 26.03.2008</a></p>
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		<title>Unerheblicher Wettbewerbsversto&#223; bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung?</title>
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		<pubDate>Thu, 15 May 2008 19:20:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auktionen im Internet]]></category>
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		<description><![CDATA[Das LG B&#252;ckeburg hat mit Urteil vom 22.04.2008 festgestellt, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen nur unerheblichen Wettbewerbsversto&#223; darstelle. Bislang haben alle Gerichte eine falsche Widerrufsbelehrung als „ erheblichen Wettbewerbsversto&#223;&#8221; eingestuft. Die Entscheidung weicht stark von der vorherrschenden Rechtsprechung ab. Eine falsche Widerrufsbelehrung schade n&#228;mlich nicht in erster Linie den Kunden oder Mitbewerbern, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG B&#252;ckeburg hat mit Urteil vom 22.04.2008 festgestellt, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen nur unerheblichen Wettbewerbsversto&#223; darstelle. Bislang haben alle Gerichte eine  falsche Widerrufsbelehrung als „ erheblichen Wettbewerbsversto&#223;&#8221; eingestuft. Die Entscheidung weicht stark von der vorherrschenden Rechtsprechung ab. Eine falsche Widerrufsbelehrung schade n&#228;mlich nicht in erster Linie den Kunden oder Mitbewerbern, sondern der eigenen Firma, da sie dem Verbraucher nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB die M&#246;glichkeit einr&#228;umt den Vertrag unbefristet zu widerrufen, so das Gericht.</p>
<p>Das Gericht dazu:</p>
<blockquote><p>„Die Gefahr, dass ein Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten wird, besteht zwar; Sie darf nach Ansicht der Kammer bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die ge&#228;nderten Lebensverh&#228;ltnisse aber auch nicht &#252;bersch&#228;tzt werden.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Gericht sah in der Abmahnung eine rechtsmissbr&#228;uchliche Vorgehensweise im Sinne des § 8 IV UWG.  Offenbar verschickte der H&#228;ndler und sein Anwalt sehr viele sich &#228;hnelnde Abmahnungen. Als Anhaltspunkt dienten verschiedene Internetforen sowie das Aktenzeichen des Anwalts.<em> </em></p>
<blockquote><p><em>„Hierf&#252;r spricht nicht zuletzt auch das in der Antragsschrift angegebene Aktenzeichen des Prozessbevollm&#228;chtigten des Verf&#252;gungskl&#228;gers, n&#228;mlich 901/08. Nach der &#252;blichen Praxis f&#252;r die Vergabe solcher Aktenzeichen bedeutet dies, dass der vorliegende Fall, den der Verf&#252;gungskl&#228;ger am 21.02.2008 in Auftrag gegeben hat, der 901. Fall ist, den der Prozessbevollm&#228;chtigte des Verf&#252;gungskl&#228;gers im Jahr 2008 bearbeitet, das sind umgerechnet mehr als 500 F&#228;lle pro Monat.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, so w&#228;ren die meisten Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung unbegr&#252;ndet. Die Entscheidung des LG B&#252;ckeburg ist jedoch mit Vorsicht zu genie&#223;en, da es sich nur um eine Einzelentscheidung handelt.</p>
<p>Das Urteil ist hier nachzulesen: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/lg-buckeburg-az2-o-6208-vom-22042008/" target="_self">LG B&#252;ckeburg, Az.:2 O 62/08 vom 22.04.2008</a></p>
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		<title>Angabe der Faxnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Apr 2008 19:19:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ab 01.04.2008 trat die 3. Verordnung zur &#196;nderung der BGB-Informationspflichtenverordnung in Kraft. Aus diesem Grund wurde eine neue Muster Widerrufs- sowie R&#252;ckgabebelehrung ver&#246;ffentlicht (wir berichteten). Seit l&#228;ngerer Zeit stritt man sich ob die Faxnummer angegeben werden muss. Im vorliegenden Fall ging es um einen H&#228;ndler der folgende Formulierung verwendet hat: &#8220;Sie k&#246;nnen ihre Vertragserkl&#228;rung innerhalb [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ab 01.04.2008 trat die 3. Verordnung zur &#196;nderung der BGB-Informationspflichtenverordnung in Kraft. Aus diesem Grund wurde eine neue <a href="http://www.akte-abmahnung.de/neue-widerrufsbelehrung-ab-01042008/">Muster Widerrufs- sowie R&#252;ckgabebelehrung</a> ver&#246;ffentlicht (wir berichteten).  Seit l&#228;ngerer Zeit stritt man sich ob die Faxnummer angegeben werden muss.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ging es um einen H&#228;ndler der folgende Formulierung verwendet hat:</p>
<p><em>&#8220;Sie k&#246;nnen ihre Vertragserkl&#228;rung innerhalb von 1 Monat ohne Angaben von Gr&#252;nden in Textform (z.B. Brief, Fax, e-mail) oder durch R&#252;cksendung der Sache widerrufen.“</em></p>
<p>Eine Faxnummer zum Zweck des Widerrufs hat er aber nirgends angegeben. Das LG Kempten hat nun entschieden, dass die Angabe einer Telefaxnummer fakultativ anzusehen ist. Da das Gesch&#228;ft des H&#228;ndlers Online abgewickelt wird, kann man davon ausgehen, dass ein Widerruf auch &#252;ber das Internet m&#246;glich ist, so das Gericht. Ein wettbewerbsrechtlich relevanten Versto&#223; liegt demnach nicht vor. </p>
<p>Da es Unterschiede in der Rechtsprechung gibt, sollten H&#228;ndler die Faxnummer jedoch weiterhin angeben. Zum Urteil: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/lg-kempten-az3-o-14608-vom-26022008/">LG Kempten, Az.:3 O 146/08 vom 26.02.2008</a></p>
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