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	<title>Rechtsteufel.de &#187; abmahnung</title>
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		<title>Stadt Augsburg l&#228;sst Abmahnung fallen</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 06:07:03 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wie am 24.11.2009 berichtet, wurde ein 25 J&#228;hriger weg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie am <a href="http://www.akte-abmahnung.de/stadt-augsburg-mahnt-wegen-augsburgr-de-domain-ab/" target="_self">24.11.2009 berichtet</a>, wurde ein 25 J&#228;hriger wegen “Namensanma&#223;ung”, durch widerrechtliches verwenden der Domain augsburgr.de von der Stadt Augsburg abgemahnt. Augsburgs Oberb&#252;rgermeister Kurt Gribl erkl&#228;rte, dass der Ablauf in dem Fall zwar rechtlich korrekt war, jedoch sei er mit  der Vorgehensweise und der Kostenlast f&#252;r den B&#252;rger nicht einverstanden. Gribl versicherte, dass der Blogger die Abmahnkosten von 1890 Euro nicht bezahlen m&#252;sse.</p>
<p>Ein richtige und gute Entscheidung. Bedauerlich ist nur, dass der Steuerzahler daf&#252;r nun aufkommen muss. W&#228;re die Verwaltung der Stadt Augsburg nicht so &#252;bereifrig gewesen, lie&#223;e sich sowohl Geld als auch &#196;rger sparen.</p>
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		<title>Stadt Augsburg mahnt wegen augsburgr.de Domain ab</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Nov 2009 21:01:06 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wie die Augsburger Allgemeine berichtet, wurde ein ange [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die <a href="http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Augsburg-Stadt/Lokalnews/Artikel,-augsburg-mahnt-blogger-ab-namensrecht-231109-_arid,2002269_regid,2_puid,2_pageid,4490.html" target="_blank">Augsburger Allgemeine</a> berichtet, wurde ein angehender Blogger von der Stadt Augsburg abgemahnt. Der 25-J&#228;hrige, wollte mit zwei Freunden einen gemeinsamen Blog starten. Eine passende Domain hatte er sich dazu auch schon &#252;berlegt: „augsburgr.de“. Er registrierte die Domain und fragte anschlie&#223;end bei der Stadt bez&#252;glich einer schriftliche Genehmigung nach um diesen Namen verwenden zu d&#252;rfen.</p>
<p>Die Stadt antwortete nicht und schickte stattdessen eine Abmahnung. Grund: &#8220;Namensanma&#223;ung&#8221;, durch widerrechtliches verwenden der Domain. Streitwert: 50.000 EUR und Anwaltskosten in H&#246;he von 1890,91 EUR. Die Stadt sagt, die 50.000 EUR seien sehr entgegenkommend. &#220;blich w&#228;ren 100.000 – 500.000 EUR.</p>
<p>Dies wird wohl nicht der letzte Fall gewesen sein. Die Stadt werde weitere Sachverhalte „pr&#252;fen und dann entsprechende Veranlassungen treffen“, hie&#223; es. Eine Stadt mahnt ab. Man darf gespannt sein.</p>
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		<title>AG Grimma und Eilenburg: Blitzerfoto als Beweis nicht zul&#228;ssig</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Nov 2009 16:07:25 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wie die „WirtschaftsWoche“ berichtet, hat das AG Gr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die „<a href="http://www.wiwo.de/" target="_blank">WirtschaftsWoche</a>“ berichtet, hat das AG Grimma und Eilenburg entschieden, dass Fotos von Blitzanlagen sowie deren Speicherung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Ein solcher Eingriff sei demnach nur bei einer gesetzlichen Grundlage legitim. Dies sei aber nicht gegeben.</p>
<p>Die Richter orientierten sich an einem <a href="http://www.akte-abmahnung.de/bundesverfassungsgericht-vom-11-8-2009-az-bvr-94108/" target="_self">Urteil des Bundesverfassungsgericht</a> vom August dieses Jahres. Demnach sei f&#252;r Geschwindigkeitskontrollen per Videoaufnahme eine Gesetzesgrundlage erforderlich. Hier hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass das allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzt wird, da schlie&#223;lich jeder B&#252;rger auch bei ordnungsgem&#228;&#223;er Fahrweise aufgenommen wird. Bei Blitzern ist dies jedoch nicht der Fall, da nur Personen erfasst werden, die unter Verdacht stehen eine  Tempo&#252;berschreitung begangen zu haben. Dies sah das Amtsgericht Eilenburg anders. Ein Eingriff in das Recht  auf informationelle Selbstbestimmung sei bereits dann gegeben, wenn &#8220;<em>zur Identifizierung des verd&#228;chtigen Fahrers ein Bild technisch fixiert (wird), das als Beweismittel jederzeit abrufbar ist und aufbereitet und ausgewertet werden kann</em>&#8220;.</p>
<p>Das Bundesverkehrsministerium teilte der „WirtschaftsWoche“ auf Anfrage mit, dass der Sachverhalt „juristisch gepr&#252;ft“ werde.</p>
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		<title>Abmahnung: Nicht jeder Stollen ist auch ein Dresdner Stollen</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 20:27:10 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Schutzverband Dresdner Stollen e.V ist auf der Jagd [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schutzverband Dresdner Stollen e.V ist auf der Jagd nach Markenrechtsverletzern. Erwischt hat es Carola Enning vom Webautritt <a href="http://hausfrauenseite.de/" target="_blank">hausfrauenseite.de</a>. Der Versto&#223;: Sie hat ein Rezept ihrer Schwiegergro&#223;mutter f&#252;r einen &#8220;Dresdner Stollen&#8221; angeboten. Ein Stollen darf sich nur dann &#8220;Dresdner Stollen&#8221; nennen, wenn er den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Verbandes entspreche. Eine der Voraussetzung sei, dass der Stollen in Dresden von einem Mitgliedsbetrieb gebacken wurde.</p>
<p>Der Verein greift rigoros durch. Auch Umschreibungen wie &#8220;Stollen nach Dresdner Art&#8221; werden nicht geduldet. Dresdner Stollen, Dresdner Christstollen oder Dresdner Weihnachtsstollen sind eingetragene Markennamen. Der Verein beruft sich auf <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__16.html " target="_blank">§ 16 MarkenG</a>. Darin ist zu u.a. lesen:</p>
<blockquote><p>(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem W&#246;rterbuch, einem Lexikon oder einem &#228;hnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung f&#252;r die Waren oder Dienstleistungen handelt, f&#252;r die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigef&#252;gt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.</p>
<p>(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschr&#228;nkt sich der Anspruch darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.</p></blockquote>
<p>Somit d&#252;rfte es im Prinzip ausreichen, wenn man das Rezept mit &#8220;Dresdner Stollen®&#8221; kennzeichnet. Das „R“ steht f&#252;r Registered Trademark. Immerhin war der Verein so fair und hat zun&#228;chst weder Schadenersatz noch die Unterschreibung einer Unterlassungserkl&#228;rung gefordert. „Ich hoffe, ich bin damit den &#196;nderungsw&#252;nschen vollst&#228;ndig und fristgem&#228;&#223; nachgekommen, damit der Schutzverband Dresdner Stollen® e.V. von der im Schlusspassus des dreiseitigen Anwalteinschreibens mit R&#252;ckschein angek&#252;ndigten Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzanspr&#252;chen und Umlegung der Anwaltskosten auf mich absieht.“, so Enning auf der Webseite.</p>
<p>Die Betreiberin der Seite hat ein Voting gestartet, wie man die Stolle nun nennen soll. Vorschl&#228;ge sind u.a. „the Stollen formerly known as Dresdner“, „Paragraphen-Stollen“ oder „Sachsen-Stollen“.</p>
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		<title>Widerrufsbelehrung in Textform ist ein Muss!</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Nov 2009 14:12:56 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Jeder gewerbliche H&#228;ndler muss im Fernabsatz ein Wider [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jeder gewerbliche H&#228;ndler muss im Fernabsatz ein Widerrufsrecht einr&#228;umen. Das ist f&#252;r niemand etwas neues. Was viele jedoch nicht wissen: Damit die Frist zu laufen beginnt, muss  der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten. Ist dies nicht der Fall, hat er ein unendliches Widerrufsrecht, da die Frist nicht zu laufen beginnt. Das LG Bochum hat mit Urteil vom 24.10.2009, Az.: 14 O 191/08 entschieden, dass dieses Vers&#228;umnis eine Wettbewerbswidrigkeit darstellt.</p>
<p>Die (kurze) Entscheidung k&#246;nnen Sie hier nachlesen: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/lg-bochum-vom-24-10-2008-az-14-o-19108/" target="_self">LG Bochum vom 24.10.2008, Az.: 14 O 191/08</a></p>
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		<title>Ein weiterer Massenabmahner gescheitert</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Oct 2009 11:09:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Vor dem LG Dortmund (Aktenzeichen: Az:  19 O 39/08 vom  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor dem <a href="http://www.akte-abmahnung.de/landgericht-dortmund-az-19-o-3908-vom-06-08-2009/" target="_self">LG Dortmund (Aktenzeichen: Az:  19 O 39/08 vom 060.08.2009)</a> ging es um einen Abmahner, der neben den Rechtsanwaltskosten einen pauschalen Schadensersatz in H&#246;he von 100 EUR geltend machen wollte.</p>
<p><strong>Wie kam es dazu?</strong></p>
<p>Die Beklagte Partei hat eine Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben. Mit den Kosten war sie jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte konnte nachweisen, dass die  Kl&#228;gerin  innerhalb eines Jahres 69 Abmahnungen aussprach. Pro Abmahnung verlangte die Kl&#228;gerin 860 EUR. Dem gegen&#252;ber stand ein Jahresumsatz von 73.000 EUR. Das Gesamtrisiko betrug somit 59.340 EUR (69 Abmahnungen x 860 EUR). Das Gericht ging davon aus, dass deutlich mehr Abmahnungen ausgesprochen wurden.</p>
<p>Dazu hei&#223;t es im Urteil:</p>
<blockquote><p>&#8220;Selbst wenn die Kl&#228;gerin davon ausgehen durfte und davon ausgegangen ist, dass sie diese Kosten zum Teil von den in Anspruch Genommenen erstattet bekommt, steht das von ihr kostenm&#228;&#223;ig eingegangene Risiko in keinem Verh&#228;ltnis zu ihrem Jahresumsatz im Jahr 2008. Kein vern&#252;nftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben w&#252;rde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das eingehen eines solch hohen finanziellen Risikos lie&#223;e sich nur mit einer Absprache zwischen Prozessbevollm&#228;chtigten und Abmahner erkl&#228;ren.</p>
<blockquote><p>&#8220;Das l&#228;sst sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollm&#228;chtigten erkl&#228;ren, wonach m&#246;glichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Geb&#252;hrenerzielung ausgesprochen werden und die Kl&#228;gerin selbst hierf&#252;r nicht vorzuleisten hat. Jedenfalls zeigt dieses Verh&#228;ltnis aber, dass wettbewerbsrechtliche Interessen der Kl&#228;gerin nicht Hauptbeweggrund ihrer Abmahnt&#228;tigkeit sein k&#246;nnen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Es ist nicht das erste Urteil, dass den Antrag der Kl&#228;gerin wegen Rechtsmissbrauches abweist. Auch mit Urteil des <a href="http://www.akte-abmahnung.de/olg-hamm-az-4-u-21608-vom-28-04-2009/" target="_self">OLG Hamm vom 28.04.2009, Az,; 4U 216/08</a> wurde eine vergleichbare Entscheidung getroffen.</p>
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		<title>Aufpreis f&#252;r Zahlungsarten &#8211; Geht das?</title>
		<link>http://www.rechtsteufel.de/aufpreis-fur-zahlungsarten-geht-das</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Sep 2009 21:09:40 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Als Onlineh&#228;ndler hat man es nicht leicht. Der Kunde w [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Onlineh&#228;ndler hat man es nicht leicht. Der Kunde will schnell und bequem bezahlen. Die Zahlungsarten &#8220;Vorkasse&#8221; oder &#8220;gegen Rechnung&#8221; allein anzubieten, reicht oft nicht aus. Doch andere Zahlungsarten wie Kreditkarte und PayPal sind teuer. Was kann man also tun? In engen Grenzen, k&#246;nnen Aufschl&#228;ge f&#252;r Zahlungsarten an den Kunden weitergegeben werden. Doch Vorsicht. Dabei m&#252;ssen die Vorschriften der Preisangabeverordnung (PangV) beachten werden.</p>
<p>Die Preisangabeverordnung ist eine Verbraucherschutzverordnung und seit 1985 in Kraft. Das Gesetz fordert, dass dass Preise gegen&#252;ber Endverbrauchern immer einschlie&#223;lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind. Im Online-Handel muss auch angegeben werden, ob und in welcher H&#246;he weitere Kosten f&#252;r bestimmte Zahlungsarten anfallen. Werden Geb&#252;hren erhoben, so m&#252;ssen diese auf einer Informationsseite sowie beim Bestellprozess und der Bestellbest&#228;tigung genannt werden. Bis 2005 untersagten Kreditkartenanbieter H&#228;ndlern Aufpreise f&#252;r die Zahlung mit Kreditkarte zu verlangen. Die meisten H&#228;ndler haben nun die Wahl, ob Sie Aufschl&#228;ge nehmen oder nicht. Einzige Bedingung: Der Aufschlag darf nicht h&#246;her sein, als die Geb&#252;hren, die der Kreditkartenanbieter vom H&#228;ndler verlangt. Des Weiteren m&#252;ssen die H&#228;ndler den Kunden auf die zus&#228;tzliche Geb&#252;hr hinweisen.</p>
<p>Mit Urteil vom 30.04.2009 hat das <a href="http://www.akte-abmahnung.de/kg-berlin-az-23-u-24308-vom-30-04-2009/" target="_self">Kammergericht Berlin (Az.: 23 U 243/08)</a> entschieden, dass es unzul&#228;ssig sei, eine kostenfreie Buchung anzubieten (hier im Fall Ryanair), sofern dies nur auf eine bestimmte Karte beschr&#228;nkt ist, die wiederum  nur gegen eine Jahresgeb&#252;hr in H&#246;he von 40 bis 100 EUR erh&#228;ltlich ist. Nat&#252;rlich sehen insbesondere E-Payment Anbieter wie Paypal es nicht gerne, wenn H&#228;ndler Geb&#252;hren f&#252;r diese Zahlungsart erheben. Gr&#246;&#223;tenteil ist dies sogar vertraglich verboten. Bei Versto&#223;, werde mit Sperre des Accounts oder vor&#252;bergehenden Einschr&#228;nkungen gedroht. Dies &#228;ndert sich jedoch bei Paypal ab 14.10.2009 (<a href="http://www.akte-abmahnung.de/die-fallstricke-der-neuen-paypal-agb/" target="_self">wir berichteten</a>). Ab dem 14.10.2009 erlaubt Paypal eine Geb&#252;hrenerhebung.</p>
<p>Kurz gesagt: Aufschl&#228;ge f&#252;r bestimmte Zahlungskarten, sind in Ordnung, sofern die H&#246;he der Kosten ausdr&#252;cklich im Shop genannt wird. Nat&#252;rlich sollte vorab gepr&#252;ft werden, ob der Zahlungsanbieter eine Geb&#252;hrenerhebung zul&#228;sst. Das dem Kunden auch die M&#246;glichkeit einger&#228;umt werden muss kostenlos per &#220;berweisung zu zahlen, versteht sich von selbst.</p>
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		<title>Neues Batteriegesetz kommt ab 01.12.2009</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Sep 2009 08:37:17 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die geltende Batterieverordnung wird zum 01.12.2009 dur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die geltende Batterieverordnung wird zum 01.12.2009 durch das Batteriegesetz ersetzt. Das  „Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung f&#252;r Batterien und Akkumulatoren“ setzt die europ&#228;ische Altbatterie-Richtlinie in nationales Recht um. Ein wichtige Neuerung ist, dass Hersteller und Importeure verpflichtet werde, sich in einem nationalen Herstellerregister anzumelden. Das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren ist ab dem 1. Dezember 2009 nur noch Herstellern und Importeuren gestattet, die sich zuvor gegen&#252;ber dem beim Umweltbundesamt gef&#252;hrten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben.</p>
<p>F&#252;r R&#252;cknahme von Altbatterien im Segment Ger&#228;tebatterien  wird  ein eigenes R&#252;cknahmesystem, die Stiftung GRS, aufgebaut. Auf der Seite der <a href="http://www.grs-batterien.de/" target="_blank">Stiftung GRS</a> wird &#252;ber das neue Batteriegesetz ausf&#252;hrlich informiert. Zu beachten ist insbesondere § 2 Abs. 14. Darin wird genannt, wer als Vertreiber gilt. Vertreiber ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt. Der Endnutzer ist derjenige, der die Batterien nutzt und nicht mehr weiter ver&#228;u&#223;ert. Als Hersteller gilt gem&#228;&#223; § 2 Abs. 15 Batteriegesetz:</p>
<blockquote><p>Hersteller ist Jeder, der unabh&#228;ngig von der Vertriebsmethode gewerblich Batterien im Geltungsbereich erstmals in den Verkehr bringt. Den Hersteller trifft gem&#228;&#223; § 4 die Verpflichtung, diesen Umstand gegen&#252;ber dem Umweltbundesamt anzuzeigen und zwar elektronisch &#252;ber die Internetseite des Umweltbundesamtes.</p></blockquote>
<p>Folgendes ist hierbei zu beachten:  Vertreiber und Zwischenh&#228;ndler, die vors&#228;tzlich oder fahrl&#228;ssig Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen, die sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben,  gelten als Hersteller im Sinne des Gesetzes. Die Regelung gilt aber erst ab 01.03.2010. Gem&#228;&#223; § 9 Abs. 1 Batteriegesetz muss der Versandh&#228;ndler, vom Endnutzer Altbatterien an oder in der unmittelbaren N&#228;he der Verkaufsstelle unentgeltlich zur&#252;ckzunehmen. Dabei beschr&#228;nkt sich die R&#252;cknahmeverpflichtung auf Altbatterien, die der H&#228;ndler in seinem Sortiment f&#252;hrt oder gef&#252;hrt hat. Wie viele Batterien der H&#228;ndler zur&#252;cknehmen muss, ist nicht geregelt. Das Gesetz geht darauf nicht konkret ein: „&#8230;derer sich Endnutzer &#252;blicherweise entledigen“. Das l&#228;sst viel Interpretationsspielraum zu. Die  R&#252;cknahmepflicht erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien. Daf&#252;r ist das Elektrogesetz zust&#228;ndig. Darf jeder Kunde seine Altbatterien „unfrei“ und somit auf Kosten des Verk&#228;ufers zur&#252;ckschicken? Das ist leider noch nicht ganz gekl&#228;rt. Wenn ja, w&#228;ren das enorme zus&#228;tzliche Kosten f&#252;r die Verk&#228;ufer.</p>
<p>Nat&#252;rlich muss der Verk&#228;ufer gem&#228;&#223; § 18 Batteriegesetz seinen Hinweispflichten nachkommen. Der H&#228;ndler muss dar&#252;ber informieren,</p>
<p>- dass Batterien nach Gebrauch an 	der Verkaufsstelle unentgeltlich zur&#252;ckgegeben werden k&#246;nnen,</p>
<p>- dass der Endnutzer zur R&#252;ckgabe 	von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist,</p>
<p>- welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Abs. 1 und die Zeichen nach § 17 Abs. 3 haben</p>
<p>Dabei hat der Verk&#228;ufer die Wahl, ob er den Informationstext unmittelbar im „Hauptkundenstrom“, beispielsweise auf der Internetseite in der N&#228;he des Angebots gut erkennbar platziert oder die Information der Warensendung schriftlich beif&#252;gt. Eine blo&#223;e Information per Email reicht dabei nicht aus.</p>
<p>Ob das neue Batteriegesetz eine Flut von Abmahnungen mit sich bringt, wird sich noch zeigen. Auf jedenfalls sollten betroffene H&#228;ndler sich jetzt schon mit dem neuen Batteriegesetz auseinandersetzen.</p>
<p><a href="http://www.akte-abmahnung.de/wp-content/bilder/bundesgesetzblatt_09_36_30062009.pdf" target="_self">Bundesgestzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30.Juni 2009</a></p>
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		<title>Ed Hardy muss Urheberrechtsverletzungen auf eBay beweisen</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 19:40:04 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 30.07.2009, Az [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { size: 21cm 29.7cm; margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } -->Das <a href="http://www.akte-abmahnung.de/amtsgericht-frankfurt-am-main-az-30-c-37408-71/" target="_self">AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 30.07.2009, Az.: 30 C 374/08</a> entschieden, dass „Ed Hardy“ die Behauptung, ein Verk&#228;ufer verkaufe auf eBay gef&#228;lschte Markenware, beweisen muss.</p>
<p>Der Beklagte verkaufte auf eBay T-Shirts auf denen eine Grafik des amerikanischen Tatook&#252;nstlers Ed Hardy abgebildet war. Ed Hardy behauptete, dass das Shirt hinsichtlich Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich von der Originalware der Marke Ed Hardy abweiche. Der Schnitt entspreche nicht demjenigen, der bei Originalware Verwendung finde. Somit sei es eine F&#228;lschung, so Ed Hardy. Die Kl&#228;gerin forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung. Die Beklagte gab die Unterlassungserkl&#228;rung au&#223;ergerichtlich ab, beglich jedoch nicht die Abmahnkosten.</p>
<p>Die Beklagte gewann und musste die Kosten  der anwaltlichen Abmahnung nicht tragen. Der &#8220;Ed Hardy&#8221;-Lizenznehmer sei verpflichtet,  die von ihm aufgestellte Erkl&#228;rung zu beweisen. Die Behauptung, es seien F&#228;lschungen reiche nicht aus. Die Kl&#228;ger m&#252;ssen entsprechende Nachweise oder Indizien vorlegen. Das konnten sie aber im vorliegenden Fall nicht. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.</p>
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		<title>EuGH: Kein Wertersatz bei Aus&#252;bung des Widerrufsrechts</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Sep 2009 07:27:05 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein f&#252;r die  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { size: 21cm 29.7cm; margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } -->Die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein f&#252;r die Pr&#252;fung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, sind gemeinschaftswidrig. So hat es der Europ&#228;ische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, C-489/07 entschieden. Durch diese Regelung werde der Verbraucher benachteiligt. Eine Wertersatzpflicht sei nur unter bestimmten Voraussetzungen m&#246;glich. Beispielsweise dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grunds&#228;tzen des b&#252;rgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Was das konkret bedeuten soll, ist noch unklar. Gem&#228;&#223; der  Gemeinschaftsrichtlinie &#252;ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&#252;ssen im Fernabsatz, kann ein Verbraucher einen  Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gr&#252;nden und ohne Strafzahlung widerrufen. Der Verbraucher muss nur die unmittelbaren Kosten der R&#252;cksendung der Ware selbst tragen.</p>
<p>Der Gerichtshof stellte fest, dass eine generelle Auferlegung eines Wertersatzes mit den Zielen der Richtlinie nicht vereinbar ist. Die Wertersatzpflicht k&#246;nnte den Verbraucher davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen. Die Wirksamkeit und die Effektivit&#228;t des Rechts auf Widerruf w&#228;re beeintr&#228;chtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt w&#252;rde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware gepr&#252;ft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese M&#246;glichkeit einzur&#228;umen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes aus&#252;ben kann.</p>
<p>Das Urteil kann verherende Auswirkung auf den Internethandel haben. Missbrauch ist damit T&#252;r und Tor ge&#246;ffnet. Die aktuelle  Widerrufs- oder R&#252;ckgabebelehrung wird aufgrund des Urteils wohl abge&#228;ndert werden m&#252;ssen. Im schlimmsten Fall, droht dem Verwender der aktuellen Widerrufsbelehrung eine Abmahnung.</p>
<p>Das Urteil ist hier nachzulesen: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/europaischer-gerichtshof-c-48907-vom-03-09-2009/" target="_self">Europ&#228;ischer Gerichtshof C-489/07 vom 03.09.2009</a></p>
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