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Ein weiterer Massenabmahner gescheitert

Samstag, 17. Oktober 2009 13:09

Vor dem LG Dortmund (Aktenzeichen: Az: 19 O 39/08 vom 060.08.2009) ging es um einen Abmahner, der neben den Rechtsanwaltskosten einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100 EUR geltend machen wollte.

Wie kam es dazu?

Die Beklagte Partei hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Mit den Kosten war sie jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte konnte nachweisen, dass die Klägerin innerhalb eines Jahres 69 Abmahnungen aussprach. Pro Abmahnung verlangte die Klägerin 860 EUR. Dem gegenüber stand ein Jahresumsatz von 73.000 EUR. Das Gesamtrisiko betrug somit 59.340 EUR (69 Abmahnungen x 860 EUR). Das Gericht ging davon aus, dass deutlich mehr Abmahnungen ausgesprochen wurden.

Dazu heißt es im Urteil:

“Selbst wenn die Klägerin davon ausgehen durfte und davon ausgegangen ist, dass sie diese Kosten zum Teil von den in Anspruch Genommenen erstattet bekommt, steht das von ihr kostenmäßig eingegangene Risiko in keinem Verhältnis zu ihrem Jahresumsatz im Jahr 2008. Kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben würde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen.”

Das eingehen eines solch hohen finanziellen Risikos ließe sich nur mit einer Absprache zwischen Prozessbevollmächtigten und Abmahner erklären.

“Das lässt sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten erklären, wonach möglichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Gebührenerzielung ausgesprochen werden und die Klägerin selbst hierfür nicht vorzuleisten hat. Jedenfalls zeigt dieses Verhältnis aber, dass wettbewerbsrechtliche Interessen der Klägerin nicht Hauptbeweggrund ihrer Abmahntätigkeit sein können.”

Es ist nicht das erste Urteil, dass den Antrag der Klägerin wegen Rechtsmissbrauches abweist. Auch mit Urteil des OLG Hamm vom 28.04.2009, Az,; 4U 216/08 wurde eine vergleichbare Entscheidung getroffen.

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LG Hamburg: Abmahnung auch ohne Originalvollmacht wirksam

Montag, 6. Juli 2009 19:41

Mit Urteil vom 29.04.2008 (Az. 312 O 913/07) hat das LG Hamburg entschieden, dass einer Abmahnung keine Originalvollmacht beigelegt werden muss. Im vorliegenden Fall, legte der Rechtsanwalt des Abmahners nur eine Kopie der Vollmacht bei. Der Anspruch wurde aus diesem Grund von der Abgemahnten zurückgewiesen. Es wurde nachträglich eine Vollmacht eingereicht. Doch dies reichte der Verletzerin nicht, da Sie der Meinung war, es müsse eine neue Abmahnung ausgesprochen werden. Das Gericht teilte die Ansicht der Beklagten nicht. Die Abmahnung diene schließlich dazu, den Verletzer auf einen Verstoß aufmerksam zu machen und so eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erreichen. Dazu bedürfe es keiner Originalvollmacht, so das Gericht.

Bisher wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Originalvollmacht beigelegt werden muss. Insbesondere dazu die Urteile des LG Düsseldorf und OLG Düsseldorf.

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Abmahner zahlt Kosten bei unberechtigter Abmahnung

Dienstag, 27. Mai 2008 9:30

Wer unberechtigt abgemahnt wird, kann gegen den Abmahnenden auch die Kosten eines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend machen, so das AG Bonn mit Urteil vom 29.04.2008.

Der Abmahner wollte im vorliegenden Fall einen Wettbewerber wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung abmahnen. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass nur ein geringer Bagatellverstoß vorliege. Dies hätte der Abmahnende auch erkennen können. Dazu das Gericht:

„Dies hätte der Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch erkennen müssen sowie die Tatsache, dass er keine Rechtsauffassung vertritt, die durchaus vertretbar ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 1.06.2007 – 103 0 246/06). Er verschickt seit Jahren zahlreiche Abmahnungen an Diensteanbieter, ohne die Besonderheiten der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen zu berücksichtigen. Eine gewissenhafte Prüfung der Rechtslage und Anwendung der gebotenen Sorgfalt liegt insoweit nicht vor.”

Wie man sieht, kann eine Abmahnung auch mal nach hinten losgehen. Damit auch tatsächlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten vorliegt, muss geprüft werden ob der Abmahner bei einer gewissenhaften Prüfung der Rechtslage hätte erkennen können, dass die Abmahnung unberechtigt ist. In der Praxis wird das schwer nachzuweisen sein.

Das ganze Urteil gibt es hier: AG Bonn, Az.: 2 C 525/07 vom 29.04.2008

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Erneute Niederlage für die Musikindustrie

Dienstag, 29. April 2008 9:08

Das LG München lehnte, ähnlich wie vor kurzem das LG Saarbrücken, (siehe: Akteneinsicht für Abmahner abgelehnt) die Akteneinsicht für die Musikindustrie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ab. Auch hier wollte die Musikindustrie die Anschrift des Betroffenen erfahren um ihn kostenpflichtig abzumahnen und ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Anspruch auf Akteneinsicht stehe dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen entgegen, so das Gericht.

„Die “Auslieferung” der Anschlußinhaber, für die im übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs.2 EMRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozeßrecht fremde „Ausforschung” hinaus.“

Und:

Die Gewährung von Akteneinsicht würde damit die Gefahr begründen, daß die Ermittlungsbehörden die Inanspruchnahme zivilrechtlich nicht Verpflichteter durch die Anspruchstellerin begünstigen würde – dies untermauert mit dem Hinweis auf geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungen.“

Das Urteil des LG München gibt es hier: LG München, Az.: I ZR 102/05 vom 18.10.2007

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Der Abmahndeckel kommt

Freitag, 25. April 2008 9:08

Abmahnungen könnten teuer sein. Im günstigsten Falle 250€. Da muss man aber schon Glück im Unglück haben. Meist werden Anwaltskosten zwischen 600€-2000€ fällig. Die muss man dem Abmahner natürlich ersetzen sofern dieser zu Recht abmahnt. Das ist nicht gerade günstig. Insbesondere unerfahrene Webmaster oder eBay Händler tappen oft in die „Abmahnfalle“.

Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte.
Damit Verbraucher vor überhöhten Gebührenforderungen besser geschützt werden, soll ein neues Gesetz her, dass die Anwaltskosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegen Privatleute beschränkt. Nach einem aktuellen Entwurf des Gesetzes zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte, sollen bei einfach gelagerten Fällen gegen Privatleute maximal 100€ Anwaltskosten fällig werden. Darin enthalten sind die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer. Das ganze soll mit einem neuen § 97a Urheberrechtsgesetz realisiert werden:

§ 97a UrhG Abmahnung

(1) Der Verletze soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.

Ein sinnvolles Gesetz, oder doch nicht?
Im Prinzip ist das Gesetz eine gute Sache, da Verbraucher vor überzogenen Anwaltskosten geschützt werden sollten. Ob das auch so klappt, wie es sich der Gesetzgeber gedacht hat, ist ungewiss. Das Problem: Viele Begriffe wie „einfach gelagerter Fall“ oder „unerhebliche Rechtsverletzung“ sind nicht eindeutig. Dies müssten dann die Gerichte entscheiden. Und das kann dauern. Als Beispiel für eine unerhebliche Rechtsverletzung wird vom Gesetzgeber der Fall einer minderjährigen Schülerin genannt. Diese hat auf ihrer privaten Homepage einen urheberrechtlich geschützten Stadtplanausschnitt eingebunden. Natürlich ohne die Genehmigung des Urhebers. Das könnte man als „einfach gelagerten Fall“ interpretieren. Was ist aber wenn sie noch ein paar ihrer Lieblingssongs zum Download anbietet? Immer noch so einfach? Wie man sieht, wird es hier schon kniffliger.

Nachteile für den Rechteinhaber
Natürlich ist nicht jede Abmahnung gleich eine Abzocke. Oft wird zu Recht abgemahnt. Durch das Gesetz könnte jetzt der Rechteinhaber ein Problem haben. Dieser wird wohl die volle Gebühr an seinen Anwalt zahlen müssen. Wenn diese über dem Betrag von 100€ liegt, wird er auf den Kosten sitzenbleiben. Denn der Gesetzesentwurf schreibt nur vor wie viel der Abgemahnte maximal zahlen muss. Was der Rechtsanwalt des Rechteinhabers verlangen kann, ist nicht geregelt. Das wird in der Praxis dazu führen, dass sich Rechteinhaber gut überlegen ob sie wirklich ihre grundrechtlich verbürgten Eigentumsrechte wirklich verteidigen wollen. Es werden zwar Abzocker mehr oder weniger ausgebremst aber leider auch Urheber stark benachteiligt. Die Bezeichnung „Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte“ klingt für viele Urheber nach Hohn. Für Urheber hat sich hier nämlich nichts verbessert.

Ob noch nachgebessert wird, bleibt abzuwarten. Es wäre jedenfalls wünschenswert.

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Akteneinsicht für Abmahner abgelehnt

Montag, 14. April 2008 22:47

Die Musikindustrie musste einen herben Rückschlag hinnehmen. Laut einem Urteil des LG Saarbrücken, kann das Recht auf Akteneinsicht in Straf- bzw. Ermittlungsakten dem schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person entgegenstehen. Der Umweg über das Strafverfahren ist für die Musikindustrie die einzige Möglichkeit um an die Adresse der Filesharer zu gelangen.

Natürlich ist es erfreulich, dass der Datenschutz auch mal respektiert wird und, im Idealfall, der Abmahnwelle ein Riegel vorgeschoben wird. Das ist jedoch kein Freifahrtschein für Filesharer. Der Tausch urheberrechtlich geschützter Werke stellt eine Verletzung der Schutzrechte dar. Die Methoden mit denen die Musikindustrie die Verletzungen verfolgt, sind in vielen Fällen jedoch verwerflich. Urteil des LG Kempten, Az.:3 O 146/08 vom 26.02.2008

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