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	<title>Rechtsteufel.de &#187; 5 C 7/09</title>
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		<title>AG Berlin: Wertersatz nach Widerruf trotz EuGH-Urteil m&#246;glich</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Jan 2010 20:39:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[5 C 7/09]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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			<content:encoded><![CDATA[<p>H&#228;ndler haben es mit den gr&#246;&#223;tenteils strengen Widerrufsregelungen schwer. Insbesondere kleinere H&#228;ndler. Viele Kunden neigen n&#228;mlich dazu, sich Ware nur zuschicken zu lassen, weil sie diese kurzfristig ben&#246;tigen. Eine echte Kaufabsicht wird meist nicht verfolgt. Das mindert oft den Wert der Ware. Am 03.09.2009 hat der EuGH entscheiden, das die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein f&#252;r die Pr&#252;fung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, gemeinschaftswidrig sind (<a href="http://www.akte-abmahnung.de/eugh-kein-wertersatz-bei-ausubung-des-widerrufsrechts/" target="_self">wir berichteten</a>). Ein Urteil, dass die ohnehin strenge Regelung nochmals versch&#228;rfte. Doch die Regelung gilt nicht immer, wie das Amtsgericht Berlin-Mitte k&#252;rzlich entschied.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ging es darum, ob ein Shopbetreiber Wertersatz f&#252;r Gebrauchsspuren an einem Ger&#228;t verlangen fall. Der H&#228;ndler k&#252;rzte den Erstattungsbetrag um  55 EUR, da er Wertersatz geltend machte. Der Verbraucher klagte. Das Ger&#228;t wies, bei einem bestimmten Lichteinfall, Gebrauchsspuren auf, so der H&#228;ndler.  Das Gericht sah darin eine Wertminderung, unterstellte jedoch keine schuldhafte Pflichtverletzung.</p>
<blockquote><p>„Jedoch handelt es sich um Gebrauchsspuren, die nicht lediglich als &#252;bliche Folgen einer bestimmungsgem&#228;&#223;en Pr&#252;fung und einem bestimmungsgem&#228;&#223;en Ausprobieren der Ware angesehen werden k&#246;nnen, so dass gem&#228;&#223; § 357 Abs. 3 BGB Wertersatz zu leisten ist, welcher vorliegend in Anbetracht der seitens der beklagten Partei &#252;berreichten Rechnung f&#252;r die Ersatzbeschaffung f&#252;r den Geh&#228;usedeckel der H&#246;he nach mit 55 Euro zu bemessen ist.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Gericht war der Ansicht, dass § 357 Abs. 3 BGB, der den Wertersatz f&#252;r Sch&#228;den infolge &#8220;bestimmungsgem&#228;&#223;er Ingebrauchnahme&#8221; der Ware regelt, trotz der Fernabsatzrichtlinie und des EuGH Urteils wirksam sei. Die Regelung sei so auszulegen, dass der Begriff der kostenlosen Pr&#252;fen auch „Ausprobieren“ einschlie&#223;t. Die in diesem Fall vorliegenden Gebrauchsspuren sind jedoch nicht Folge einer Pr&#252;fung nach den Grunds&#228;tzen von Treu und Glaube, so das Gericht.</p>
<blockquote><p>&#8220;Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts rechtsfertigen Art und Umfang der vorhandenen Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in Anbetracht der Grunds&#228;tze von Treu und Glauben vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren handelt, &#8230;, die bei einer Pr&#252;fung und beim Ausprobieren der Ware zwangsl&#228;ufig entstehen, indem das Ger&#228;t vorsichtig und mit gr&#246;&#223;tm&#246;glicher Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und die Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung notwendigen Schalter am Ger&#228;t zum Testen s&#228;mtlicher Leistungsmerkmale benutzt werden m&#252;ssen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Urteil kann man hier nachlesen: AG Berlin Mitte, Az: <a href="http://www.akte-abmahnung.de/ag-berlin-mitte-az-5-c-709-vom-05-01-2010/">5 C 7/09 vom 05.01.2010</a></p>
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