Onlinedurchsuchung stark eingeschränkt

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 Online-Durchsuchung nur in sehr engen Grenzen erlaubt. Laut der Karlsruher Richter gibt es ein Grundrecht
„auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“. BVerfG Urteil vom 27.02.08, Az.: 1 BvR 370/07 & 1 BvR 595/07

Ähnliche Beiträge:

  1. BVerfG zum Thema Onlinedurchsuchung
  2. Das Online-Auktionshaus haftet auch?
  3. Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr
  4. Angabe der Faxnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend
  5. Bundesverfassungsgericht vom 11.8.2009, Az.: BvR 941/08

Autor:
Datum: Donnerstag, 28. Februar 2008 21:01
Trackback: Trackback-URL Themengebiet: Datenschutz

Feed zum Beitrag: RSS 2.0 Diesen Artikel kommentieren

Kommentar abgeben