Inzest weiterhin strafbar

Der Beischlaf zwischen Geschwistern, der nach § 173 Abs. 2 StGB strafbar ist, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Geklagt hatte Patrick S. aus Zwenkau bei Leipzig. Mit seiner Schwester Susan K. hat er bereits vier Kinder gezeugt. Die Odyssee begann vor dem Amtsgericht Leipzig als Patrick S. wegen Inzest zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Deshalb reiche er eine Verfassungsbeschwerde ein, mit dem Argument er habe ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Das sah der zweite Senat etwas anders und wies die Beschwerde zurück. Patrick S. muss nun seine Strafe absitzen.

Ähnliche Beiträge:

  1. Kein Zwang zum Umgang mit Kind
  2. AG Grimma und Eilenburg: Blitzerfoto als Beweis nicht zulässig
  3. Der EGMR und die nachträgliche Sicherungsverwahrung
  4. Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr
  5. Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf Wunsch des Patienten ist nicht strafbar

Autor:
Datum: Freitag, 14. März 2008 11:34
Trackback: Trackback-URL Themengebiet: News

Feed zum Beitrag: RSS 2.0 Diesen Artikel kommentieren

Kommentar abgeben