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Der EGMR und die nachträgliche Sicherungsverwahrung

Sonntag, 23. Mai 2010 17:17

In den letzten Tagen wurde in Presse über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg berichtet. Darin wurde Deutschland verurteilt einem 52-jährigen Mann 50.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, da er nachträglich zu einer Sicherungsverwahrung verurteilt worden war. Ein Widerspruch gegen das Urteil wurde abgelehnt. Damit ist das Kammerurteil des Gerichtshofs in dieser Sache vom 17. Dezember 2009 rechtskräftig.

Der Begriff Sicherungsverwahrung wird oft in den Medien genutzt, aber kaum einem dürfte die Bedeutung und weitreichenden Folgen bekannt sein. Die Sicherungsverwahrung ist die härteste Strafe in der BRD. Sicherungsverwahrung bedeutet, dass der Häftling weiter eingesperrt bleibt, auch wenn er seine Strafe bereits abgesessen hat. Ziel dieser Maßregel ist es die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Dabei wird, anders als bei der normalen Strafhaft, an die die Gefährlichkeit des Straftäters angeknüpft. Diese wird anhand einer Prognose für die Zukunft und der bisher begangenen Straftat beurteilt. Die Sicherungsverwahrung kann vom Gericht, sofern es sich um einen Erwachsenen handelt, im Urteil angeordnet werden, vorbehalten oder auch nachträglich angeordnet werden (§§ 66, 66a, 66b StGB). Bei Heranwachsenden ist nur ein Vorbehalt bzw. eine nachträglich Anordnung möglich. (§ 106 StGB Abs. 3, 4, 5, 6 JGG). Sofern die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 vorliegen muss eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Alle Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen:

- der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist

- der Täter wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat

- die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (insbesondere Taten welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen oder schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten)

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 5. Oktober 1977 durch das LG Kassel unter Anwendung des Jugendstrafrechts wegen versuchten Mordes, gemeinschaftlichen Raubes, gefährlicher Körperverletzung und räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Zwei Jahre später folgte eine Verurteilung durch das LG Wiesbaden wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und ordnete nach § 63 StGB die anschließende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Im Jahr 1981 folgte eine weitere Verurteilung durch das LG Marburg im Berufungsrechtszug, da er einen behinderten Mithäftling tätlich angegriffen habe. Die Häftlinge haben sich darüber gestritten, ob das Zellenfenster geöffnet bleiben solle. Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde aufrecht erhalten. In dem Verfahren stellte eine Sachverständige fest, dass keine Hinweise mehr dafür gebe, dass der Mann an einer krankhaften Geistesstörung leide. Nach einer weiteren Verurteilung am 17. November 1986 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub wurde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB angeordnet.

Das Problem: Die Sicherungsverwahrung war damals nur auf 10 Jahre begrenzt. Der Beschwerdeführer hätte demnach am 08. September 2001 entlassen werden müssen. Dies passierte jedoch nicht. Die Sicherungsverwahrung wurde im Frühjahr 2001 auf unbestimmte Dauer verlängert. Im Jahr 1998 erfolgte eine Änderung des Strafgesetzbuchs. Bei der Änderung wurde die Höchstdauer der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Wer als besonders gefährlich eingestuft wird, kann auf unbegrenzte Zeit inhaftiert werden. Im Strafrecht gilt nach Artikel 7 EMRK jedoch ein Rückwirkungsverbot. Die 1998 in Kraft getretene Änderung wurde jedoch mehrfach rückwirkend angewendet. Im Februar 2004 billigte das Bundesverfassungsgericht diese Praxis. Nach Auffassung der Verfassungsrichter wäre die Sicherungsverwahrung keine Strafe, sondern eine “Maßregel zur Besserung und Sicherung”. Das Rückwirkungsverbot für Strafen sei hier somit nicht anwendbar.

Das sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch anders. Es liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot aus Artikel 7 EMRK vor, da der Beschwerdeführer, der unter Geltung des früheren § 67d I StGB a.F mit höchstens 10 Jahren Sicherungsverwahrung rechnen musste. Bei dem Urteil ging es nicht darum, ob die Sicherungsverwahrung an sich zulässig ist, sondern inwieweit eine Rückwirkung in diesem Fall zulässig war. Nach Presseberichten sind mindestens 70 Verwahrte betroffen. Nun müssen die zuständigen Strafvollstreckungskammern entscheiden. Eine sofortige Entlassung kommt nicht in Betracht, wie das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen bekräftigt hat. Die durch das Kammerurteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen einer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Viele Zeitungen berichteten über das Urteil. Allen voran die Bild Zeitung. Die Bild Zeitung schreibtKommen bei uns bald massenhaft notorische Schwerverbrecher auf freien Fuß, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das so will?“. Anscheinend hat der Verfasser des Artikels das Urteil entweder nicht gelesen, nicht verstanden oder er interpretiert es absichtlich falsch. Die Aussage, dass der EGMR über die Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung entschieden hätte, ist schlichtweg falsch. Das Urteil ist nur für Straftäter relevant, die bis 1998 zu anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt wurde, die danach verlängert wurde.

Besonders bei diesem Thema sieht man, dass nicht immer rechtsstaatlich seitens der Behörden gehandelt wird. Wie die Frankfurter Rundschau berichtet schloss sich das Landgericht Marburg dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs an. Ein 52-jähriger Gewalttäter muss aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Die Staatsanwaltschaft will nach Mitteilung des LG Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, so dass der Mann weiterhin in Sicherungsverwahrung verbleibt. Trotz des EGMR Urteils.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist hier nachzulesen: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Individualbeschwerde Nr. 19359/04

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Kein PC für Hartz-IV-Empfänger

Samstag, 15. Mai 2010 20:51

Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz-IV-Leistungen“) haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung eines PC. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden und den Beschluss des Sozialgerichts Detmold, der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bestätigt.

Die Frau aus Minden hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC samt Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, Lautsprecher, Drucker und Software) sowie die Teilnahme an einem PC – Grundlehrgang verlangt. Die Behörde lehnte ab, weil ein Personalcomputer (PC) nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehöre, deren Bezahlung Hartz-IV-Empfänger zusätzlich zu ihrer Regelleistung zusteht.

Das LSG NRW bestätigte diese Entscheidung. Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz-IV- Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen.

Die Entscheidung über die Versagung von Prozesskostenhilfe ist rechtskräftig. Über die Klage in der Hauptsache hat demnächst das Sozialgericht Detmold zu entscheiden. Die Kosten für einen Anwalt muss die Klägerin dabei selber tragen, wenn sie nicht auf anwaltliche Hilfe verzichtet (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04 2010 – L 6 AS 297/10 B, Vorinstanz SG Detmold, Beschluss vom 7.1.2010 – S 18 AS 105/09 SG Detmold).

Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW v. 11.05.2010

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Heftiges packen am Arm ist keine Körperverletzung

Donnerstag, 13. Mai 2010 9:22

Ein Schüler der den Unterricht stört, ist an sich nichts ungewöhnliches. In der heutigen Zeit muss der unartige Schüler meist den Klassenraum verlassen. Die einen bezeichnen das als Strafe, die anderen als Belohnung. Doch was macht man mit einem Schüler der den Raum einfach nicht verlassen will? Nun, dann hat man ein Problem und steht als Lehrer, salopp gesagt, ganz schön blöd dar.

Im vorliegenden Fall ging es um einen 11-jährigen Schüler. Die Lehrerin verwies ihn des Klassenzimmers. Der Schüler weigerte sich jedoch den Raum zu verlassen. Daraufhin packte die Lehrerin den Schüler derart heftig am Oberarm, um ihn aus dem Klassenzimmer zu geleiten, dass der Schüler erhebliche Schmerzen und ein Hämatom am Oberarm erlitten habe. Das AG Tiergarten weigerte sich in dem Fall das Hauptverfahren zu eröffnen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb zum LG Berlin ohne Erfolg. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass keine körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB vorliege. Darin heißt es:

„Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Eine Misshandlung ist zu bejahen, wenn „eine andere Person übel und unangemessen behandelt wird“. Das Wohlbefinden des Opfers muss erheblich beeinträchtigt sein. Dies war hier nicht der Fall. Das Gericht prüfte, ob ein Verstoß gegen das BlnSchulG nach § 63 II 2 vorliegen würde:

„Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.“

Eine Züchtigung stellt eine regelmäßig mit Demütigung verbundene Bestrafung dar. Eine Züchtigung hat die Angeschuldigte jedoch nicht begangen. Auch würde keine unangemessene Behandlung vorliegen. Das bloße Umfassen des Oberarms, ohne zusätzlichen körperlichen Einsatz, beispielsweise in Form von Schütteln oder Schlägen, diente lediglich zur Durchsetzung einer Ordnungsmaßnahme. Der Lehrerin kam es nicht darauf an, dem Schüler Schmerzen zuzufügen, so das Gericht.

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: LG Berlin, Az.: 518 Qs 60/09 vom 18.12.2009

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Kirchhof-Gutachten zum Thema Rundfunkgebühren

Samstag, 8. Mai 2010 23:28

Das Gutachten des ehemaligen Verfassungsrichters Prof. Dr. Paul Kirchhof zur Reform der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist veröffentlich worden. Darin empfiehlt Kirchof die Abkehr von der gerätebasierten Gebührenerhebung und empfiehlt die Einführung einer Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Er spricht von einem „Rundfunkbeitrag“. In dem Gutachten ist zu u.a. zu lesen:

Das Empfangsgerät ist ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt, um die Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatbestandlich zu erfassen und die Nutzungsintensität sachgerecht zu unterscheiden [...] Der bisherige geräteabhängige Rundfunkbeitrag genügt diesen Anforderungen nicht [...] Die verfassungsrechtlich gebotene Reform gilt deshalb nicht dem Beitrag, der von den Haushaltungen und Gewerbebetrieben geschuldet wird, sondern dessen Ausgestaltung in dem formalen Tatbestand des Empfangsgerätes.

Der Rundfunkbeitrag soll markt- und staatsunabhängig erhoben werden. Auch ein zukünftig genereller Verzicht auf Werbung und Sponsoring bei Eigenproduktionen ist im Gespräch. In einem anderem Gutachten vom letzten Jahr hat Professor Armin Dittmann ebenfalls festgestellt, dass die Haushaltsabgabe verfassungsmäßig wäre. Die Rundfunkkommission der Länder muss das Gutachten auswerten und für die Ministerpräsidentenkonferenz am 9. Juni 2010 einen Vorschlag für die Ausgestaltung eines neuen Gebührenmodells erarbeiten.

Kirchhof-Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (PDF).

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Ossis müssen leider draußen bleiben?

Donnerstag, 15. April 2010 23:16

Eine aus der ehemaligen DDR (Ostberlin) stammende Klägerin beansprucht die Zahlung einer Entschädigung von einem in Stuttgart ansässigen Unternehmen. Die Klägerin hatte sich im Juli 2009 bei der Beklagten erfolglos auf ein Stellenangebot beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der Vermerk “(-)OSSI“. Die Forderung wird mit dem AGG begründet. In § 1 ist zu lesen:

„Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass Ostdeutsche keine Ethnie im Sinne des AGG darstellten. Des Weiteren sei die Absage nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt. Das Arbeitsgericht Stuttgart entschied am 15.04.2010, dass die Klägerin keine Entschädigung verlangen kann. Die Bezeichnung „Ossi“ könne zwar diskriminierend gemeint sein, erfülle jedoch nicht das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG. „Unter ethnischer Herkunft ist mehr zu verstehen als nur regionale Herkunft“, so der Vorsitzende Richter. Das Unternehmen versicherte, dass nur die mangelnde Qualifikation der Frau der Grund für die Absage war.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann die Klägerin binnen eines Monats nach seiner Zustellung Berufung beim Landesarbeitsgericht BaWü einlegen.

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Änderung des TKG: Ab 01.03.2010 Neue Informationspflichten bei 0180-Nummern

Donnerstag, 25. Februar 2010 22:14

Am 01.03.2010 tritt eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Dabei werden die Informationspflichten für die Verwender von Shared-Cost-Service-Nummern (01805 Nummern) erweitert. Die Nummern werden von vielen Händlern verwendet um den Lohn des Personals der Hotline zu finanzieren. Teilweise sogar um Kunden bewusst vor einem Anruf abzuschrecken. Was so ein Anruf kosten kann, legt die Bundesnetzagentur fest. Das galt jedoch nur für Anrufe aus dem Festnetz. Wer mit dem Handy anrief, erlebt nach Erhalt der Rechnung oft sein blaues Wunder. Die Kosten waren erheblich höher. Jetzt soll sich das ändern.

Was ändert sich zum 01.03.2010?
Die 01805-Nummern hießen bis jetzt “Geteilte-Kosten-Dienste”. Ab 01.03.2010 lautet die neue offizielle Bezeichnung „Service-Dienste“. Anhand der Ziffer, die nach der 0180 Vorwahl kommt, wird festgelegt, wie viel der Anruf kostet. Bisher reichte folgender Hinweis:

„Der Anruf kostet 14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können abweichen“

Das ist nun nicht mehr ausreichend. Der Verwender muss deutlich auf die neuen Mobilfunkhöchstpreise hinweisen. Diese wurden von der Bundesnetzagentur einheitlich auf 42 ct/min alle Nummern festgesetzt. Der neue Hinweis lautet also:

„Der Anruf kostet 14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/min.“

Ordnungswidrig handelt bereits, wer entgegen § 66a Satz 1, 2, 5, 6, 7 eine Angabe nicht, unvollständig oder falsch macht. Bei Verstößen drohen gem. § 149 Abs. 2 TKG bis zu 100.000 EUR Bußgeld sowie eine kostenpflichtige Abmahnung durch den Mitbewerber.

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Stadt Augsburg lässt Abmahnung fallen

Mittwoch, 25. November 2009 7:07

Wie am 24.11.2009 berichtet, wurde ein 25 Jähriger wegen “Namensanmaßung”, durch widerrechtliches verwenden der Domain augsburgr.de von der Stadt Augsburg abgemahnt. Augsburgs Oberbürgermeister Kurt Gribl erklärte, dass der Ablauf in dem Fall zwar rechtlich korrekt war, jedoch sei er mit der Vorgehensweise und der Kostenlast für den Bürger nicht einverstanden. Gribl versicherte, dass der Blogger die Abmahnkosten von 1890 Euro nicht bezahlen müsse.

Ein richtige und gute Entscheidung. Bedauerlich ist nur, dass der Steuerzahler dafür nun aufkommen muss. Wäre die Verwaltung der Stadt Augsburg nicht so übereifrig gewesen, ließe sich sowohl Geld als auch Ärger sparen.

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Stadt Augsburg mahnt wegen augsburgr.de Domain ab

Dienstag, 24. November 2009 22:01

Wie die Augsburger Allgemeine berichtet, wurde ein angehender Blogger von der Stadt Augsburg abgemahnt. Der 25-Jährige, wollte mit zwei Freunden einen gemeinsamen Blog starten. Eine passende Domain hatte er sich dazu auch schon überlegt: „augsburgr.de“. Er registrierte die Domain und fragte anschließend bei der Stadt bezüglich einer schriftliche Genehmigung nach um diesen Namen verwenden zu dürfen.

Die Stadt antwortete nicht und schickte stattdessen eine Abmahnung. Grund: “Namensanmaßung”, durch widerrechtliches verwenden der Domain. Streitwert: 50.000 EUR und Anwaltskosten in Höhe von 1890,91 EUR. Die Stadt sagt, die 50.000 EUR seien sehr entgegenkommend. Üblich wären 100.000 – 500.000 EUR.

Dies wird wohl nicht der letzte Fall gewesen sein. Die Stadt werde weitere Sachverhalte „prüfen und dann entsprechende Veranlassungen treffen“, hieß es. Eine Stadt mahnt ab. Man darf gespannt sein.

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AG Grimma und Eilenburg: Blitzerfoto als Beweis nicht zulässig

Sonntag, 22. November 2009 17:07

Wie die „WirtschaftsWoche“ berichtet, hat das AG Grimma und Eilenburg entschieden, dass Fotos von Blitzanlagen sowie deren Speicherung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Ein solcher Eingriff sei demnach nur bei einer gesetzlichen Grundlage legitim. Dies sei aber nicht gegeben.

Die Richter orientierten sich an einem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom August dieses Jahres. Demnach sei für Geschwindigkeitskontrollen per Videoaufnahme eine Gesetzesgrundlage erforderlich. Hier hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass das allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, da schließlich jeder Bürger auch bei ordnungsgemäßer Fahrweise aufgenommen wird. Bei Blitzern ist dies jedoch nicht der Fall, da nur Personen erfasst werden, die unter Verdacht stehen eine Tempoüberschreitung begangen zu haben. Dies sah das Amtsgericht Eilenburg anders. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei bereits dann gegeben, wenn “zur Identifizierung des verdächtigen Fahrers ein Bild technisch fixiert (wird), das als Beweismittel jederzeit abrufbar ist und aufbereitet und ausgewertet werden kann“.

Das Bundesverkehrsministerium teilte der „WirtschaftsWoche“ auf Anfrage mit, dass der Sachverhalt „juristisch geprüft“ werde.

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Abmahnung: Nicht jeder Stollen ist auch ein Dresdner Stollen

Mittwoch, 11. November 2009 21:27

Der Schutzverband Dresdner Stollen e.V ist auf der Jagd nach Markenrechtsverletzern. Erwischt hat es Carola Enning vom Webautritt hausfrauenseite.de. Der Verstoß: Sie hat ein Rezept ihrer Schwiegergroßmutter für einen “Dresdner Stollen” angeboten. Ein Stollen darf sich nur dann “Dresdner Stollen” nennen, wenn er den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Verbandes entspreche. Eine der Voraussetzung sei, dass der Stollen in Dresden von einem Mitgliedsbetrieb gebacken wurde.

Der Verein greift rigoros durch. Auch Umschreibungen wie “Stollen nach Dresdner Art” werden nicht geduldet. Dresdner Stollen, Dresdner Christstollen oder Dresdner Weihnachtsstollen sind eingetragene Markennamen. Der Verein beruft sich auf § 16 MarkenG. Darin ist zu u.a. lesen:

(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.

(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.

Somit dürfte es im Prinzip ausreichen, wenn man das Rezept mit “Dresdner Stollen®” kennzeichnet. Das „R“ steht für Registered Trademark. Immerhin war der Verein so fair und hat zunächst weder Schadenersatz noch die Unterschreibung einer Unterlassungserklärung gefordert. „Ich hoffe, ich bin damit den Änderungswünschen vollständig und fristgemäß nachgekommen, damit der Schutzverband Dresdner Stollen® e.V. von der im Schlusspassus des dreiseitigen Anwalteinschreibens mit Rückschein angekündigten Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen und Umlegung der Anwaltskosten auf mich absieht.“, so Enning auf der Webseite.

Die Betreiberin der Seite hat ein Voting gestartet, wie man die Stolle nun nennen soll. Vorschläge sind u.a. „the Stollen formerly known as Dresdner“, „Paragraphen-Stollen“ oder „Sachsen-Stollen“.

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