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	<title>Rechtsteufel.de &#187; News</title>
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	<description>Recht teuflisch...</description>
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		<title>&#8220;Kn&#246;llchen-Horst&#8221; blitzt vor Gericht ab</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 06:16:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<category><![CDATA[harz]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Fr&#252;hrentner Horst-Werner N., vielen besser bekannt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fr&#252;hrentner Horst-Werner N., vielen besser bekannt als „Kn&#246;llchen-Horst“, versetzte die Menschen im Harz in Angst und Schrecken. Horst-Werner N. patroullierte t&#228;glich durch die Stadt und zeigte Falschparker an. Seit 2004 sind von ihm rund 15 000 Anzeigen eingegangen.</p>
<p>Wie hei&#223;t es doch so sch&#246;n: „Wer anderen eine Grube gr&#228;bt&#8230;“. Wie <a href="http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,710021,00.html" target="_blank">Spiegelonline</a> berichtet, hat es ihn nun selbst erwischt. Im M&#228;rz dieses Jahres wurde er in einem Tempo-50-Bereich mit 60 Stundenkilometern gemessen. Daf&#252;r sollte er zehn Euro zahlen.  Gegen einen Bu&#223;geldbescheid des Landkreises legte er Einspruch ein.</p>
<p>Bei der  Verhandlung vor dem Amtsgericht Herzberg bestritt er nicht zu schnell gefahren zu sein. Sein Anwalt argumentierte jedoch, dass das  Blitzer-Foto nicht als Beweismittel dienen kann, weil es &#8220;verdachtsunabh&#228;ngig&#8221; angefertigt worden sei. Die Argumentation &#252;berzeugte den Richter nicht. Da half auch kein Befangenheitsantrag. Zweieinhalb Stunden nach Verhandlungsbeginn fiel das Urteil: Fahrl&#228;ssige Geschwindigkeits&#252;berschreitung. Der Bu&#223;geldbescheid wird nicht aufgehoben.</p>
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		<title>Kostenexplosion durch Elena: Regierung pr&#252;ft den Nutzen von Elena</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 07:34:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Elena]]></category>
		<category><![CDATA[Regierung A]]></category>

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		<description><![CDATA[„Elena“ (elektronisches Entgeltnachweis-Verfahren)  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>„Elena“ (elektronisches Entgeltnachweis-Verfahren) sollte alles besser und einfacher machen. Beh&#246;rden und Betriebe sollten vom Papierkram befreit werden. Nach nur sechs Monaten nach der Einf&#252;hrung will die Regierung offenbar das Projekt Elena auf Eis legen. Der Grund: Kostenexplosion und technische M&#228;ngel. So soll nach Berechnungen der Kommunen die Umsetzung von Elena bis zu acht Mal teurer werden als geplant. Auch der Datenschutz macht Probleme.</p>
<p>Alles in allem k&#246;nnte das Projekt etwa 3,2 Milliarden Euro kosten. Das Datensammelprojekt war zum 01.01.2010 gestartet. Arbeitgeber m&#252;ssen erfasste Daten monatlich an eine zentrale Speicherstelle bei der Rentenversicherung senden. J&#228;hrlich werden etwa 60 Millionen Bescheinigungen &#252;ber Einkommen und Besch&#228;ftigung eingereicht. Ab 01.01.2012 sollten B&#252;rger, die Arbeitslosengeld I, Wohn- oder Elterngeld beantragen wollen, eine elektronische Signatur haben m&#252;ssen. Die Signatur sollte auf dem neuen Personalausweis, der Gesundheitskarte oder einer Bankkarte gespeichert werden. Die gesch&#228;tzten Kosten pro Arbeitnehmer sollen etwa 60 bis 80 Euro statt der geplanten zehn Euro betragen. Die Regierung will nun pr&#252;fen, ob der Nutzen von „Elena“ die Mehrkosten rechtfertige. </p>
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		<title>Nach Volksentscheid in Bayern: Bald ein bundesweit strengeres Rauchverbot in Gastst&#228;tten?</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 19:58:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[nichtraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Rauchverbot]]></category>
		<category><![CDATA[volksentscheid]]></category>

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		<description><![CDATA[In Bayern hat man sich am 04.07.2010 per Volksentscheid [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Bayern hat man sich am 04.07.2010 per Volksentscheid f&#252;r ein absolutes Rauchverbot ausgesprochen. Die bisherigen Ausnahmeregelungen zum Rauchverbot f&#252;r abgetrennte Gastr&#228;ume, kleine Kneipen und Bierzelte wurde damit gekippt. Ab dem 01.08.2010 werden die Ausnahmen nicht mehr gelten, wie Spiegelonline berichtet. Eine letzte Ausnahme soll f&#252;r das diesj&#228;hrige Oktoberfest gemacht werden. Die Beteiligung an dem Volksentscheid lag bei ca. 37%. Auch in anderen Bundesl&#228;ndern wird &#252;ber einen umfassenderen Nichtraucherschutz diskutiert. Die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern w&#228;re f&#252;r eine bundesweit einheitliche L&#246;sung. Dass es dazu kommt, gilt jedoch als unwahrscheinlich. </p>
<p>Je nach Bundesland ist der Nichtraucherschutz zur Zeit unterschiedlich geregelt. Die Deutsche Presseagentur (dpa) hat einen &#220;berblick zusammen gestellt:</p>
<blockquote><p><strong>Baden-W&#252;rttemberg</strong><br />
Gastst&#228;tten m&#252;ssen rauchfrei sein, k&#246;nnen aber abgeschlossene Raucherr&#228;ume einrichten. Rauchen in Einraumkneipen, ist erlaubt. In Diskotheken darf nur in vollst&#228;ndig abgetrennten Nebenr&#228;umen ohne Tanzfl&#228;che gequalmt werden, wenn sie nicht von Jugendlichen besucht werden. Das Rauchen in Festzelten ist erlaubt.7</p>
<p><strong>Bayern</strong><br />
Von August an ist Qualmen in Gastst&#228;tten, Kneipen und Bierzelten ausnahmslos verboten. Auf dem Oktoberfest darf in diesem Jahr noch geraucht werden, ab 2011 nicht mehr.</p>
<p><strong>Berlin</strong><br />
Rauchen ist nur in abgetrennten Raucherr&#228;umen von Restaurants und Kneipen erlaubt sowie in Kneipen, die kleiner als 75 Quadratmeter sind. Clubs und Diskotheken, die auch von unter 18-J&#228;hrigen besucht werden, m&#252;ssen rauchfrei sein. Wenn nur Erwachsene Zutritt haben, d&#252;rfen separate Raucherr&#228;ume eingerichtet werden. In Shisha(Wasserpfeifen)-Gastst&#228;tten ohne Alkoholausschank darf geraucht werden, wenn Minderj&#228;hrige drau&#223;enbleiben.</p>
<p><strong>Brandenburg</strong><br />
In Brandenburg darf geraucht werden, wenn die Gastfl&#228;che nicht gr&#246;&#223;er als 75 Quadratmeter ist, kein abgetrennter Nebenraum existiert und keine zubereiteten Speisen angeboten werden. Das Lokal muss als Rauchergastst&#228;tte gekennzeichnet sein. Bei gr&#246;&#223;eren Einheiten darf ein Raum f&#252;r Raucher abgetrennt werden.</p>
<p><strong>Bremen</strong><br />
In Gastst&#228;tten und Diskotheken sind separate Raucherr&#228;ume erlaubt, wenn Minderj&#228;hrige keinen Zutritt haben. In Einraumgastst&#228;tten bis 75 Quadratmeter darf geraucht werden, wenn sie als Raucherkneipe gekennzeichnet sind und unter 18-J&#228;hrige keinen Eintritt haben. In Festzelten, auf Jahrm&#228;rkten und Volksfesten m&#252;ssen Nichtraucher den blauen Dunst ertragen.</p>
<p><strong>Hamburg</strong><br />
Qualmen ist in Kneipen, Restaurants und Diskotheken verboten, wenn dort Essen angeboten wird. Gastst&#228;tten, in denen es kein Essen gibt, k&#246;nnen separate Raucherr&#228;ume einrichten. In Lokalen ohne Essensangebot, die nur einen Raum und eine Gastfl&#228;che von weniger als 75 Quadratmeter haben, kann Rauchen erlaubt sein, wenn unter 18-J&#228;hrige keinen Zutritt haben.</p>
<p><strong>Hessen</strong><br />
In Einraumkneipen darf gequalmt werden, in gr&#246;&#223;eren Gastst&#228;tten und Diskotheken nur in Nebenr&#228;umen. In Festzelten, die nur vor&#252;bergehend betrieben werden, gilt das gesetzliche Rauchverbot nicht.</p>
<p><strong>Mecklenburg-Vormpommern</strong><br />
Tabakqualm ist in Kneipen und Restaurants nur in separaten Nebenr&#228;umen erlaubt. F&#252;r Einraumkneipen gelten Ausnahmen. In Diskotheken darf generell nicht geraucht werden.</p>
<p><strong>Niedersachsen</strong><br />
In Restaurants, Kneipen und Diskotheken ist Rauchen nur in abgetrennten R&#228;umen erlaubt. In Einraumkneipen darf geraucht werden, wenn dort kein Essen serviert wird. Die Kneipe muss als Rauchergastst&#228;tte gekennzeichnet werden, Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Zutritt.</p>
<p><strong>Nordrhein-Westfalen</strong><br />
Rauchen ist in Einraumgastst&#228;tten erlaubt, die nicht gr&#246;&#223;er als 75 Quadratmeter sind. Sie m&#252;ssen als Raucherkneipen gekennzeichnet sein, Jugendlichen unter 18 Jahren d&#252;rfen keinen Zutritt haben, und in solchen Kneipen d&#252;rfen keine zubereiteten Speisen serviert werden. In Diskotheken darf nur in abgetrennten R&#228;umen gequalmt werden.</p>
<p><strong>Rheinland-Pfalz</strong><br />
In Gastst&#228;tten und Diskotheken k&#246;nnen Nebenr&#228;ume als Raucherr&#228;ume deklariert werden. Die G&#228;ste von Einraumgastst&#228;tten unter 75 Quadratmetern d&#252;rfen qualmen. Vor&#252;bergehend aufgestellte Festzelte m&#252;ssen nicht rauchfrei sein.</p>
<p><strong>Saaarland</strong><br />
Der blaue Dunst ist derzeit nur in separaten Nebenr&#228;umen, in einer inhabergef&#252;hrten Gastst&#228;tte oder einer Gastst&#228;tte mit einem Schankraum unter 75 Quadratmetern ohne Speisenangebot erlaubt. Nach einem neuen Gesetz soll das Rauchen bald in allen Gastronomiebetrieben grunds&#228;tzlich verboten sein. Die Regel sollte urspr&#252;nglich von Juli an gelten, wurde aber Ende Juni vom Verfassungsgerichtshof nach Klagen von Gastwirten vorl&#228;ufig gestoppt. Die Richter wollen im kommenden Jahr in der Sache entscheiden.</p>
<p><strong>Sachsen</strong><br />
Kneipen k&#246;nnen einen separaten Raucherraum einrichten. Au&#223;erdem d&#252;rfen Einraum-Gastst&#228;tten, Spielhallen und Diskotheken ihren G&#228;sten das Qualmen erlauben, wenn Minderj&#228;hrige keinen Zutritt haben. Zul&#228;ssig ist das Rauchen au&#223;erdem bei geschlossenen Gesellschaften wie bei Familienfeiern.</p>
<p><strong>Sachsen-Anhalt</strong><br />
Gastst&#228;tten k&#246;nnen einen Raucherraum einrichten, Jugendliche d&#252;rfen diesen nicht betreten. In Einraumkneipen darf gequalmt werden, in Nebenr&#228;umen von Diskotheken nur, wenn Minderj&#228;hrige generell keinen Zutritt haben.</p>
<p><strong>Schleswig-Holstein</strong><br />
Gequalmt wird in Einraumkneipen und in Nebenr&#228;umen von Gastst&#228;tten. In diese Nebenr&#228;ume d&#252;rfen nur Erwachsene. Vor&#252;bergehend aufgestellte Festzelte sind vom Rauchverbot ausgenommen.</p>
<p><strong>Th&#252;ringen</strong><br />
Th&#252;ringen hat sein Nichtraucherschutzgesetz im Juni abgeschw&#228;cht. Damit darf in Einraumkneipen wieder offiziell geraucht werden. In gr&#246;&#223;eren Gastst&#228;tten ist der Griff zum Glimmst&#228;ngel nur in separaten Raucherr&#228;umen erlaubt.</p></blockquote>
<p>Quelle: Deutsche Presseagentur (dpa)</p>
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		<title>F&#246;rderung von Harz IV-Kindern mit Sach- oder Dienstleistungen</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jul 2010 18:24:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Förderung]]></category>
		<category><![CDATA[harz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>

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		<description><![CDATA[K&#252;nftig sollen Kinder von Hartz IV-Empf&#228;ngern besser  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>K&#252;nftig sollen Kinder von Hartz IV-Empf&#228;ngern besser gef&#246;rdert werden. Nicht mit Geldleistungen sondern in Form von Gutscheinen oder kostenlosen Angeboten. Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) k&#252;ndigte das Vorhaben am 05.07.2010 in Berlin an: „Die zus&#228;tzlichen Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe von Kindern in der Grundsicherung, die bisher nicht in den Regels&#228;tzen eingerechnet waren, sollen k&#252;nftig als Sach- oder Dienstleistung zum Kind kommen“ sagte die Ministerin. Der Entwurf sieht 480 Millionen Euro f&#252;r Hartz IV-Kinder vor. Bis Ende dieses Jahres m&#252;ssen die Regels&#228;tze f&#252;r Kinder von Langzeitarbeitslosen neu bestimmt werden. </p>
<p>Viele Medien berichteten, dass es 23 EUR mehr im Monat geben soll. Der Betrag wurde errechnet indem man den Betrag von 480 Millionen Euro auf die rund 1,7 Millionen Kinder in Harz IV-Bezug umlegte. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die F&#246;rderung in Form von Aufstockung der Bez&#252;ge erfolgt. Genauere Informationen sollen im Herbst folgen.</p>
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		<title>Die Causa Kirsten Heisig</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 08:11:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<category><![CDATA[jugendrichterin]]></category>
		<category><![CDATA[kersin heisig]]></category>
		<category><![CDATA[neuköllner modell]]></category>

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		<description><![CDATA[Die seit Dienstag verschwundene 48-J&#228;hrige Jugendricht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die seit Dienstag verschwundene 48-J&#228;hrige Jugendrichterin Kirsten Heisig wurde tot aufgefunden. Am Samstagnachmittag wurde von der Polizei eine weibliche Leiche in einem Waldst&#252;ck im Tegeler Forst gefunden. Die Staatsanwaltschaft schlie&#223;t Fremdverschulden aus. Klarheit soll eine Obduktion schaffen. Am Monat war Richterin Heisig nicht in ihrer Dienststelle am AG Tiergarten erschienen. Nach Polizeiangaben war sie abends noch bei Verwandten in Reinickendorf. Den Verwandten sei jedoch nichts Au&#223;ergew&#246;hnliches an ihrem Verhalten aufgefallen. Am Dienstag meldete der Ehemann sie als vermisst. </p>
<p>Heisig engagierte sich stark im Kampf gegen die Jugendkriminalit&#228;t und Jugendgewalt. Sie war Initiatorinnen des sogenannten Neuk&#246;llner Modells. Das Projekt startete 2008. Ziel ist es, jugendliche Straft&#228;ter innerhalb von f&#252;nf Wochen nach der Tat zu verurteilen um so eine bessere erzieherische Wirkung zu erzielen. Heisig legte nicht nur Wert auf ein Gest&#228;ndnis, sondern fragte insbesondere nach den Motiven der T&#228;ter. In Ihrer Freizeit besuchte sie Schulen um Jugendliche dar&#252;ber aufzukl&#228;ren, wie schnell man in die Kriminalit&#228;t abrutschen kann. Es gab auch viele Neider. Ihr hartes Vorgehen stie&#223; nicht &#252;berall auf Akzeptanz.</p>
<p>An einen Selbstmord mag man nicht so recht glauben.  „Diese Frau war die Lebenslust pur“, sagte Neuk&#246;llns Bezirksb&#252;rgermeister Heinz Buschkowsky im <a href="http://www.tagesspiegel.de/berlin/jugendrichterin-kirsten-heisig-ist-tot/1875056.html" target="_blank">Tagesspiegel</a>. Mit ihrer harten Art machte sie sich auch viele Feinde. Sicherlich auch unter den libanesisch-kurdischer Clans. Die w&#228;ren durchaus in der Lage so einen Mord zu organisieren und auszuf&#252;hren. Eine Art Warnung an alle anderen Richter, es sich genau zu &#252;berlegen wen sie verurteilen. Andererseits k&#246;nnte es der Richterin in den letzten Monaten auch zu viel geworden sein.</p>
<p>Solange der Obduktionsbericht nicht vorliegt, kann man jedoch nur spekulieren.</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht verh&#228;ngt Missbrauchsgeb&#252;hr</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 20:48:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<category><![CDATA[1 BvR 901/10]]></category>
		<category><![CDATA[25.05.2010]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauchsgebühr]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat gegen zwei Beschwerdef [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat gegen zwei Beschwerdef&#252;hrerinnen wegen Wiederholung von bereits in der Vergangenheit erfolglos erhobener Verfassungsbeschwerden eine Missbrauchsgeb&#252;hr von jeweils 500 Euro verh&#228;ngt. Gem&#228;&#223; § 34 Abs. 2 BVerfGG kann eine Missbrauchsgeb&#252;hr von bis zu 2.600 € auferlegt werden, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.</p>
<p>Die Beschwerdef&#252;hrerinnen hatten Beschwerde gegen das das Unterlassen des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches es der Beschwerdef&#252;hrerin erm&#246;glicht den gegen ihren Gro&#223;vater bzw. Vater von den zust&#228;ndigen Bodenkommissionen erhobenen Schuldvorwurf in einem justizf&#246;rmigen Verfahren &#252;berpr&#252;fen und durch eine f&#246;rmliche Rehabilitierung aufheben zu lassen. Der verstorbene Vater bzw. Gro&#223;vater wurde wegen einer im nationalsozialistischen System angeblich wahrgenommenen Funktion beziehungsweise allein wegen der Gr&#246;&#223;e ihres Grundeigentums enteignet und des Kreises verwiesen.</p>
<p>Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschwerde bereits mangels substantiierter Begr&#252;ndung unzul&#228;ssig sei. Die Missbrauchsgeb&#252;hr ist durch die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden gerechtfertigt, so das Gericht. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erf&#252;llung seiner Aufgaben durch f&#252;r jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen B&#252;rgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verz&#246;gert gew&#228;hrt werden kann.</p>
<p>Die Entscheidung kann man hier nachlesen: <a href="http://www.rechtsteufel.de/bverfg-beschluss-vom-25-05-2010-1-bvr-90110" target="_self">BVerfG Beschluss vom 25.05.2010 – 1 BvR 901/10</a></p>
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		<title>Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf Wunsch des Patienten ist nicht strafbar</title>
		<link>http://www.rechtsteufel.de/abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-wunsch-des-patienten-ist-nicht-strafbar</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Jun 2010 17:19:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>BP</dc:creator>
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		<category><![CDATA[behandlung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[sterbehilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew&#228;hrung ausgesetzt. Die urspr&#252;nglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskr&#228;ftig freigesprochen.</p>
<p>Der Angeklagte ist ein f&#252;r das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., n&#228;mlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim &#252;ber einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, k&#252;nstlich ern&#228;hrt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.</p>
<p>Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 m&#252;ndlich f&#252;r einen solchen Fall ge&#228;u&#223;erten Wunsch bem&#252;hten sich die Geschwister, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der k&#252;nstlichen Ern&#228;hrung, um ihrer Mutter ein Sterben in W&#252;rde zu erm&#246;glichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur noch um die Pfleget&#228;tigkeiten im engeren Sinne k&#252;mmern sollte, w&#228;hrend die Kinder der Patientin selbst die Ern&#228;hrung &#252;ber die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchf&#252;hren und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.</p>
<p>Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr &#252;ber die Sonde beendet hatte, wies die Gesch&#228;ftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die k&#252;nstliche Ern&#228;hrung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein Hausverbot f&#252;r den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erkl&#228;ren sollten. Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar &#252;ber der Bauchdecke zu durchtrennen.</p>
<p>Frau G. schnitt Minuten sp&#228;ter mit Unterst&#252;tzung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die k&#252;nstliche Ern&#228;hrung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines nat&#252;rlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.</p>
<p>Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun – im Gegensatz zum blo&#223;en Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durch Unterlassen – gew&#252;rdigt, der weder durch eine mutma&#223;liche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grunds&#228;tzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigenden Notstand k&#246;nne sich der Angeklagte nicht berufen. Soweit er sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser f&#252;r ihn als einschl&#228;gig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen.</p>
<p>Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und ihn freigesprochen.</p>
<p>Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in F&#228;llen aktueller Einwilligungsunf&#228;higkeit von einem bindenden Patientenwillen auszugehen ist, war zur Tatzeit durch miteinander nicht ohne weiteres vereinbare Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht gekl&#228;rt. Divergenzen in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog. Patientenverf&#252;gungen und die Frage, ob die Zul&#228;ssigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung auf t&#246;dliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des Patienten beschr&#228;nkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabh&#228;ngig ist, daneben auch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen Betreuers &#252;ber eine solche Ma&#223;nahme. Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverf&#252;gungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 2009 ausdr&#252;cklich geregelt. Der Senat konnte daher entscheiden, ohne an fr&#252;here Entscheidungen anderer Senate gebunden zu sein.</p>
<p>Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer k&#252;nstlicher Ern&#228;hrung rechtm&#228;&#223;ig war und dass die von der Heimleitung angek&#252;ndigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden konnte. Die im September 2002 ge&#228;u&#223;erte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer gepr&#252;ft und best&#228;tigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdr&#252;cklich bestimmt, unabh&#228;ngig von Art und Stadium der Erkrankung.</p>
<p>Dagegen trifft die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ern&#228;hrung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in &#220;bereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – gepr&#252;fte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch blo&#223;es Unterlassen weiterer Ern&#228;hrung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den &#196;u&#223;erlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren T&#246;ten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten T&#246;tung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen. </p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25. Juni 2010 </p>
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		<title>&#214;sterreich: Die Daheim WM 2010</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 07:28:53 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Diesmal kein juristisches Thema. Es geht um die WM 2010 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diesmal kein juristisches Thema. Es geht um die WM 2010. Die &#214;sterreicher k&#246;nnen vieles, aber leider kein Fu&#223;ball.  Daf&#252;r haben sie Humor. Bei Youtube ist ein Spot von Saturn f&#252;r den &#246;sterreichischen Markt zu finden. W&#228;hrend in Deutschland schlicht mit &#8220;Wir hassen teuer&#8221; geworben wird, waren die &#214;sterreicher kreativer: Die Daheim WM 2010.</p>
<p><object classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="560" height="340" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://www.youtube.com/v/wWADLix4W5c&amp;hl=de_DE&amp;fs=1&amp;color1=0xe1600f&amp;color2=0xfebd01" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed type="application/x-shockwave-flash" width="560" height="340" src="http://www.youtube.com/v/wWADLix4W5c&amp;hl=de_DE&amp;fs=1&amp;color1=0xe1600f&amp;color2=FF6600" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></p>
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		<title>Verdacht auf Betrug:GEMA stellt Strafanzeige</title>
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		<pubDate>Sun, 30 May 2010 13:49:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wie die GEMA mitteilt, wurde Strafanzeige wegen Betrugs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die GEMA mitteilt, wurde Strafanzeige wegen Betrugs „mit potentiell gro&#223;en Ausma&#223;en” erstattet. Zwei Mitarbeiter der Generaldirektion der GEMA in Berlin sollen Kontrollfeststellungen manipuliert haben, um unberechtigte Auszahlungen an bestimmte Mitglieder (Urheber und Verleger) herbeizuf&#252;hren. N&#228;heres soll die Staatsanwaltschaft Berlin ermitteln. Den verd&#228;chtigten Mitarbeitern wurden nach ordnungsgem&#228;&#223;er Anh&#246;rung des Betriebsrats fristlos gek&#252;ndigt. Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, betonte, dass „es sich um einen beispiellosen Einzelfall“ handelt.</p>
<p><a href="http://www.gema.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/?tx_ttnews[tt_news]=913&amp;tx_ttnews[backPid]=73&amp;cHash=52d2dd25f8" target="_blank">Pressemeldung der Gema</a></p>
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		<title>Der EGMR und die nachtr&#228;gliche Sicherungsverwahrung</title>
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		<pubDate>Sun, 23 May 2010 15:17:40 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[In den letzten Tagen wurde in Presse &#252;ber ein Urteil d [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Tagen wurde in Presse &#252;ber ein Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte in Stra&#223;burg berichtet. Darin wurde Deutschland verurteilt einem 52-j&#228;hrigen Mann 50.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, da er nachtr&#228;glich zu einer Sicherungsverwahrung verurteilt worden war. Ein Widerspruch gegen das Urteil wurde abgelehnt. Damit ist das Kammerurteil des Gerichtshofs in dieser Sache vom 17. Dezember 2009 rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>Der Begriff Sicherungsverwahrung wird oft in den Medien genutzt, aber kaum einem d&#252;rfte die Bedeutung und weitreichenden Folgen bekannt sein. Die Sicherungsverwahrung ist die h&#228;rteste Strafe in der BRD. Sicherungsverwahrung bedeutet, dass der H&#228;ftling weiter eingesperrt bleibt, auch wenn er seine Strafe bereits abgesessen hat. Ziel dieser Ma&#223;regel ist es die Allgemeinheit vor gef&#228;hrlichen Straft&#228;tern zu sch&#252;tzen. Dabei wird, anders als bei der normalen Strafhaft, an die die Gef&#228;hrlichkeit des Straft&#228;ters angekn&#252;pft. Diese wird anhand einer Prognose f&#252;r die Zukunft und der bisher begangenen Straftat beurteilt.  Die Sicherungsverwahrung kann vom Gericht, sofern es sich um einen Erwachsenen handelt, im Urteil angeordnet werden, vorbehalten oder auch nachtr&#228;glich angeordnet werden (§§ 66, 66a, 66b StGB). Bei Heranwachsenden ist nur ein Vorbehalt bzw. eine nachtr&#228;glich Anordnung m&#246;glich. (§ 106 StGB Abs. 3, 4, 5, 6 JGG). Sofern die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 vorliegen muss eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Alle Voraussetzungen m&#252;ssen zusammen vorliegen:</p>
<p>- der T&#228;ter wegen vors&#228;tzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist</p>
<p>-  der T&#228;ter wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat f&#252;r die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verb&#252;&#223;t oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Ma&#223;regel der Besserung und Sicherung befunden hat</p>
<p>- die Gesamtw&#252;rdigung des T&#228;ters und seiner Taten ergibt, da&#223; er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten f&#252;r die Allgemeinheit gef&#228;hrlich ist (insbesondere Taten welche die Opfer seelisch oder k&#246;rperlich schwer sch&#228;digen oder schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten)</p>
<p>Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdef&#252;hrer am 5. Oktober 1977 durch das LG Kassel unter Anwendung des Jugendstrafrechts wegen versuchten Mordes, gemeinschaftlichen Raubes, gef&#228;hrlicher K&#246;rperverletzung und r&#228;uberischer Erpressung zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Zwei Jahre sp&#228;ter folgte eine Verurteilung durch das LG Wiesbaden wegen gef&#228;hrlicher K&#246;rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und ordnete nach § 63 StGB die anschlie&#223;ende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Im Jahr 1981 folgte eine weitere Verurteilung durch das LG Marburg im Berufungsrechtszug, da er einen behinderten Mith&#228;ftling t&#228;tlich angegriffen habe. Die H&#228;ftlinge haben sich dar&#252;ber gestritten, ob das Zellenfenster ge&#246;ffnet bleiben solle. Das Gericht verurteilte den Beschwerdef&#252;hrer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde aufrecht erhalten. In dem Verfahren stellte eine Sachverst&#228;ndige fest, dass keine Hinweise mehr daf&#252;r gebe, dass der Mann an einer krankhaften Geistesst&#246;rung leide. Nach einer weiteren Verurteilung am 17. November 1986 zu f&#252;nf Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub wurde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB angeordnet.</p>
<p>Das Problem: Die Sicherungsverwahrung war damals nur auf 10 Jahre begrenzt. Der Beschwerdef&#252;hrer h&#228;tte demnach am 08. September 2001 entlassen werden m&#252;ssen. Dies passierte jedoch nicht. Die Sicherungsverwahrung wurde im Fr&#252;hjahr 2001 auf unbestimmte Dauer verl&#228;ngert. Im Jahr 1998 erfolgte eine &#196;nderung des Strafgesetzbuchs. Bei der &#196;nderung wurde die H&#246;chstdauer der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Wer als besonders gef&#228;hrlich eingestuft wird, kann auf unbegrenzte Zeit inhaftiert werden. Im Strafrecht gilt nach Artikel 7 EMRK jedoch ein R&#252;ckwirkungsverbot. Die 1998 in Kraft getretene &#196;nderung wurde jedoch mehrfach r&#252;ckwirkend angewendet. Im Februar 2004 billigte das Bundesverfassungsgericht diese Praxis. Nach Auffassung der Verfassungsrichter w&#228;re die Sicherungsverwahrung keine Strafe, sondern eine &#8220;Ma&#223;regel zur Besserung und Sicherung&#8221;. Das R&#252;ckwirkungsverbot f&#252;r Strafen sei hier somit nicht anwendbar.</p>
<p>Das sieht der Europ&#228;ische Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte jedoch anders. Es liege ein Versto&#223; gegen das R&#252;ckwirkungsverbot aus Artikel 7 EMRK vor, da der Beschwerdef&#252;hrer, der unter Geltung des fr&#252;heren § 67d I StGB a.F mit h&#246;chstens 10 Jahren Sicherungsverwahrung rechnen musste. Bei dem Urteil ging es nicht darum, ob die Sicherungsverwahrung an sich zul&#228;ssig ist, sondern inwieweit eine R&#252;ckwirkung in diesem Fall zul&#228;ssig war. Nach Presseberichten sind mindestens 70 Verwahrte betroffen. Nun m&#252;ssen die zust&#228;ndigen Strafvollstreckungskammern entscheiden. Eine sofortige Entlassung kommt nicht in Betracht, wie das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen bekr&#228;ftigt hat. Die durch das Kammerurteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen bed&#252;rfen einer Kl&#228;rung im Hauptsacheverfahren.</p>
<p>Viele Zeitungen berichteten &#252;ber das Urteil. Allen voran die Bild Zeitung. Die <a href="http://www.bild.de/BILD/news/standards/bams-hahne/2010/05/23/gedanken-am-sonntag.html" target="_blank">Bild Zeitung schreibt</a> „<em>Kommen bei uns bald massenhaft notorische Schwerverbrecher auf freien Fu&#223;, weil der Europ&#228;ische Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte das so will?</em>“. Anscheinend hat der Verfasser des Artikels das Urteil entweder nicht gelesen, nicht verstanden oder er interpretiert es absichtlich falsch. Die Aussage, dass der EGMR &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Sicherungsverwahrung entschieden h&#228;tte, ist schlichtweg falsch. Das Urteil ist nur f&#252;r Straft&#228;ter relevant, die bis 1998 zu anschlie&#223;ender Sicherungsverwahrung verurteilt wurde, die danach verl&#228;ngert wurde.</p>
<p>Besonders bei diesem Thema sieht man, dass nicht immer rechtsstaatlich seitens der Beh&#246;rden gehandelt wird. Wie die <a href="http://www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/hessen/2656347_Sicherungsverwahrung-Gewalttaeter-soll-freikommen.html" target="_blank">Frankfurter Rundschau</a> berichtet schloss sich das Landgericht Marburg dem Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs an. Ein 52-j&#228;hriger Gewaltt&#228;ter muss aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Die Staatsanwaltschaft will nach Mitteilung des LG Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, so dass der Mann weiterhin in Sicherungsverwahrung verbleibt. Trotz des EGMR Urteils.</p>
<p>Das Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte ist hier nachzulesen: <a href="http://www.rechtsteufel.de/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-1935904" target="_self">Europ&#228;ischer Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte: Individualbeschwerde Nr. 19359/04</a></p>
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