Beitrags-Archiv für die Kategory 'News'

OLG München: Entschädigung für Beschlagnahmten PC

Samstag, 18. September 2010 19:27

Dass Computer im Rahmen der staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsarbeiten beschlagnahmt werden ist nichts Neues. Doch wie sieht es aus, wenn die Beschlagnahmung des Laptops oder PC unbegründet ist?

Ein solcher Ausfall muss kompensiert werden. Das OLG München setzte den täglichen Nutzungswert für ein Gerät, das mit den Computern der Antragstellerin im vorliegenden Fall vergleichbar wäre auf 2,30 EUR pro Tag fest.

Der Fall:

Der Laptop der Antragstellerin wurden im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens für 77 Tage beschlagnahmt. Die Antragstellerin hielt die Beschlagnahme für unbegründet und begehrte daher eine Entschädigung. Das Oberlandesgericht München gab in seinem Beschluss vom 22.03.2010 (Az.: 1 W 2689/09) der Anstragstellerin Recht. Gemäß §§ 2, 7 Abs. 1 StrEG hat die Antragstellerin Anspruch auf Entschädigung des durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachten Vermögensschadens. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass es maßgeblich sei, ob es sich um Lebensgut handelt, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist.

Der Senat schätzte den täglichen Nutzungswert im vorliegenden Fall auf etwa 2,30 € täglich. Dies würde einer monatlichen Bruttomiete von ca. 200 € entsprechen, was der Senat jedenfalls für ausreichend hält, um sich ein adäquates Ersatzgerät zu beschaffen. Für 77 Tage errechnet sich hieraus ein Entschädigungsbetrag von 177 €. In dieser Höhe sind die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage zu bejahen. Ihre Bedürftigkeit hat die Antragstellerin anhand der vorgelegten Unterlagen belegt.

Grundsätzlich kann für ein Gerät eine Entschädigung beansprucht werden, jedoch muss die Höhe der Entschädigung in jeden Einzelfall bestimmt werden.

Den Beschluss kan man hier nachlesen: OLG München Beschluss vom 22.03.2010 (Az.: 1 W 2689/09)

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“Knöllchen-Horst” blitzt vor Gericht ab

Mittwoch, 4. August 2010 8:16

Der Frührentner Horst-Werner N., vielen besser bekannt als „Knöllchen-Horst“, versetzte die Menschen im Harz in Angst und Schrecken. Horst-Werner N. patroullierte täglich durch die Stadt und zeigte Falschparker an. Seit 2004 sind von ihm rund 15 000 Anzeigen eingegangen.

Wie heißt es doch so schön: „Wer anderen eine Grube gräbt…“. Wie Spiegelonline berichtet, hat es ihn nun selbst erwischt. Im März dieses Jahres wurde er in einem Tempo-50-Bereich mit 60 Stundenkilometern gemessen. Dafür sollte er zehn Euro zahlen. Gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises legte er Einspruch ein.

Bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht Herzberg bestritt er nicht zu schnell gefahren zu sein. Sein Anwalt argumentierte jedoch, dass das Blitzer-Foto nicht als Beweismittel dienen kann, weil es “verdachtsunabhängig” angefertigt worden sei. Die Argumentation überzeugte den Richter nicht. Da half auch kein Befangenheitsantrag. Zweieinhalb Stunden nach Verhandlungsbeginn fiel das Urteil: Fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Bußgeldbescheid wird nicht aufgehoben.

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Kostenexplosion durch Elena: Regierung prüft den Nutzen von Elena

Mittwoch, 7. Juli 2010 9:34

„Elena“ (elektronisches Entgeltnachweis-Verfahren) sollte alles besser und einfacher machen. Behörden und Betriebe sollten vom Papierkram befreit werden. Nach nur sechs Monaten nach der Einführung will die Regierung offenbar das Projekt Elena auf Eis legen. Der Grund: Kostenexplosion und technische Mängel. So soll nach Berechnungen der Kommunen die Umsetzung von Elena bis zu acht Mal teurer werden als geplant. Auch der Datenschutz macht Probleme.

Alles in allem könnte das Projekt etwa 3,2 Milliarden Euro kosten. Das Datensammelprojekt war zum 01.01.2010 gestartet. Arbeitgeber müssen erfasste Daten monatlich an eine zentrale Speicherstelle bei der Rentenversicherung senden. Jährlich werden etwa 60 Millionen Bescheinigungen über Einkommen und Beschäftigung eingereicht. Ab 01.01.2012 sollten Bürger, die Arbeitslosengeld I, Wohn- oder Elterngeld beantragen wollen, eine elektronische Signatur haben müssen. Die Signatur sollte auf dem neuen Personalausweis, der Gesundheitskarte oder einer Bankkarte gespeichert werden. Die geschätzten Kosten pro Arbeitnehmer sollen etwa 60 bis 80 Euro statt der geplanten zehn Euro betragen. Die Regierung will nun prüfen, ob der Nutzen von „Elena“ die Mehrkosten rechtfertige.

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Nach Volksentscheid in Bayern: Bald ein bundesweit strengeres Rauchverbot in Gaststätten?

Dienstag, 6. Juli 2010 21:58

In Bayern hat man sich am 04.07.2010 per Volksentscheid für ein absolutes Rauchverbot ausgesprochen. Die bisherigen Ausnahmeregelungen zum Rauchverbot für abgetrennte Gasträume, kleine Kneipen und Bierzelte wurde damit gekippt. Ab dem 01.08.2010 werden die Ausnahmen nicht mehr gelten, wie Spiegelonline berichtet. Eine letzte Ausnahme soll für das diesjährige Oktoberfest gemacht werden. Die Beteiligung an dem Volksentscheid lag bei ca. 37%. Auch in anderen Bundesländern wird über einen umfassenderen Nichtraucherschutz diskutiert. Die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern wäre für eine bundesweit einheitliche Lösung. Dass es dazu kommt, gilt jedoch als unwahrscheinlich.

Je nach Bundesland ist der Nichtraucherschutz zur Zeit unterschiedlich geregelt. Die Deutsche Presseagentur (dpa) hat einen Überblick zusammen gestellt:

Baden-Württemberg
Gaststätten müssen rauchfrei sein, können aber abgeschlossene Raucherräume einrichten. Rauchen in Einraumkneipen, ist erlaubt. In Diskotheken darf nur in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche gequalmt werden, wenn sie nicht von Jugendlichen besucht werden. Das Rauchen in Festzelten ist erlaubt.7

Bayern
Von August an ist Qualmen in Gaststätten, Kneipen und Bierzelten ausnahmslos verboten. Auf dem Oktoberfest darf in diesem Jahr noch geraucht werden, ab 2011 nicht mehr.

Berlin
Rauchen ist nur in abgetrennten Raucherräumen von Restaurants und Kneipen erlaubt sowie in Kneipen, die kleiner als 75 Quadratmeter sind. Clubs und Diskotheken, die auch von unter 18-Jährigen besucht werden, müssen rauchfrei sein. Wenn nur Erwachsene Zutritt haben, dürfen separate Raucherräume eingerichtet werden. In Shisha(Wasserpfeifen)-Gaststätten ohne Alkoholausschank darf geraucht werden, wenn Minderjährige draußenbleiben.

Brandenburg
In Brandenburg darf geraucht werden, wenn die Gastfläche nicht größer als 75 Quadratmeter ist, kein abgetrennter Nebenraum existiert und keine zubereiteten Speisen angeboten werden. Das Lokal muss als Rauchergaststätte gekennzeichnet sein. Bei größeren Einheiten darf ein Raum für Raucher abgetrennt werden.

Bremen
In Gaststätten und Diskotheken sind separate Raucherräume erlaubt, wenn Minderjährige keinen Zutritt haben. In Einraumgaststätten bis 75 Quadratmeter darf geraucht werden, wenn sie als Raucherkneipe gekennzeichnet sind und unter 18-Jährige keinen Eintritt haben. In Festzelten, auf Jahrmärkten und Volksfesten müssen Nichtraucher den blauen Dunst ertragen.

Hamburg
Qualmen ist in Kneipen, Restaurants und Diskotheken verboten, wenn dort Essen angeboten wird. Gaststätten, in denen es kein Essen gibt, können separate Raucherräume einrichten. In Lokalen ohne Essensangebot, die nur einen Raum und eine Gastfläche von weniger als 75 Quadratmeter haben, kann Rauchen erlaubt sein, wenn unter 18-Jährige keinen Zutritt haben.

Hessen
In Einraumkneipen darf gequalmt werden, in größeren Gaststätten und Diskotheken nur in Nebenräumen. In Festzelten, die nur vorübergehend betrieben werden, gilt das gesetzliche Rauchverbot nicht.

Mecklenburg-Vormpommern
Tabakqualm ist in Kneipen und Restaurants nur in separaten Nebenräumen erlaubt. Für Einraumkneipen gelten Ausnahmen. In Diskotheken darf generell nicht geraucht werden.

Niedersachsen
In Restaurants, Kneipen und Diskotheken ist Rauchen nur in abgetrennten Räumen erlaubt. In Einraumkneipen darf geraucht werden, wenn dort kein Essen serviert wird. Die Kneipe muss als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Zutritt.

Nordrhein-Westfalen
Rauchen ist in Einraumgaststätten erlaubt, die nicht größer als 75 Quadratmeter sind. Sie müssen als Raucherkneipen gekennzeichnet sein, Jugendlichen unter 18 Jahren dürfen keinen Zutritt haben, und in solchen Kneipen dürfen keine zubereiteten Speisen serviert werden. In Diskotheken darf nur in abgetrennten Räumen gequalmt werden.

Rheinland-Pfalz
In Gaststätten und Diskotheken können Nebenräume als Raucherräume deklariert werden. Die Gäste von Einraumgaststätten unter 75 Quadratmetern dürfen qualmen. Vorübergehend aufgestellte Festzelte müssen nicht rauchfrei sein.

Saaarland
Der blaue Dunst ist derzeit nur in separaten Nebenräumen, in einer inhabergeführten Gaststätte oder einer Gaststätte mit einem Schankraum unter 75 Quadratmetern ohne Speisenangebot erlaubt. Nach einem neuen Gesetz soll das Rauchen bald in allen Gastronomiebetrieben grundsätzlich verboten sein. Die Regel sollte ursprünglich von Juli an gelten, wurde aber Ende Juni vom Verfassungsgerichtshof nach Klagen von Gastwirten vorläufig gestoppt. Die Richter wollen im kommenden Jahr in der Sache entscheiden.

Sachsen
Kneipen können einen separaten Raucherraum einrichten. Außerdem dürfen Einraum-Gaststätten, Spielhallen und Diskotheken ihren Gästen das Qualmen erlauben, wenn Minderjährige keinen Zutritt haben. Zulässig ist das Rauchen außerdem bei geschlossenen Gesellschaften wie bei Familienfeiern.

Sachsen-Anhalt
Gaststätten können einen Raucherraum einrichten, Jugendliche dürfen diesen nicht betreten. In Einraumkneipen darf gequalmt werden, in Nebenräumen von Diskotheken nur, wenn Minderjährige generell keinen Zutritt haben.

Schleswig-Holstein
Gequalmt wird in Einraumkneipen und in Nebenräumen von Gaststätten. In diese Nebenräume dürfen nur Erwachsene. Vorübergehend aufgestellte Festzelte sind vom Rauchverbot ausgenommen.

Thüringen
Thüringen hat sein Nichtraucherschutzgesetz im Juni abgeschwächt. Damit darf in Einraumkneipen wieder offiziell geraucht werden. In größeren Gaststätten ist der Griff zum Glimmstängel nur in separaten Raucherräumen erlaubt.

Quelle: Deutsche Presseagentur (dpa)

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Förderung von Harz IV-Kindern mit Sach- oder Dienstleistungen

Montag, 5. Juli 2010 20:24

Künftig sollen Kinder von Hartz IV-Empfängern besser gefördert werden. Nicht mit Geldleistungen sondern in Form von Gutscheinen oder kostenlosen Angeboten. Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) kündigte das Vorhaben am 05.07.2010 in Berlin an: „Die zusätzlichen Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern in der Grundsicherung, die bisher nicht in den Regelsätzen eingerechnet waren, sollen künftig als Sach- oder Dienstleistung zum Kind kommen“ sagte die Ministerin. Der Entwurf sieht 480 Millionen Euro für Hartz IV-Kinder vor. Bis Ende dieses Jahres müssen die Regelsätze für Kinder von Langzeitarbeitslosen neu bestimmt werden.

Viele Medien berichteten, dass es 23 EUR mehr im Monat geben soll. Der Betrag wurde errechnet indem man den Betrag von 480 Millionen Euro auf die rund 1,7 Millionen Kinder in Harz IV-Bezug umlegte. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die Förderung in Form von Aufstockung der Bezüge erfolgt. Genauere Informationen sollen im Herbst folgen.

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Die Causa Kirsten Heisig

Sonntag, 4. Juli 2010 10:11

Die seit Dienstag verschwundene 48-Jährige Jugendrichterin Kirsten Heisig wurde tot aufgefunden. Am Samstagnachmittag wurde von der Polizei eine weibliche Leiche in einem Waldstück im Tegeler Forst gefunden. Die Staatsanwaltschaft schließt Fremdverschulden aus. Klarheit soll eine Obduktion schaffen. Am Monat war Richterin Heisig nicht in ihrer Dienststelle am AG Tiergarten erschienen. Nach Polizeiangaben war sie abends noch bei Verwandten in Reinickendorf. Den Verwandten sei jedoch nichts Außergewöhnliches an ihrem Verhalten aufgefallen. Am Dienstag meldete der Ehemann sie als vermisst.

Heisig engagierte sich stark im Kampf gegen die Jugendkriminalität und Jugendgewalt. Sie war Initiatorinnen des sogenannten Neuköllner Modells. Das Projekt startete 2008. Ziel ist es, jugendliche Straftäter innerhalb von fünf Wochen nach der Tat zu verurteilen um so eine bessere erzieherische Wirkung zu erzielen. Heisig legte nicht nur Wert auf ein Geständnis, sondern fragte insbesondere nach den Motiven der Täter. In Ihrer Freizeit besuchte sie Schulen um Jugendliche darüber aufzuklären, wie schnell man in die Kriminalität abrutschen kann. Es gab auch viele Neider. Ihr hartes Vorgehen stieß nicht überall auf Akzeptanz.

An einen Selbstmord mag man nicht so recht glauben. „Diese Frau war die Lebenslust pur“, sagte Neuköllns Bezirksbürgermeister Heinz Buschkowsky im Tagesspiegel. Mit ihrer harten Art machte sie sich auch viele Feinde. Sicherlich auch unter den libanesisch-kurdischer Clans. Die wären durchaus in der Lage so einen Mord zu organisieren und auszuführen. Eine Art Warnung an alle anderen Richter, es sich genau zu überlegen wen sie verurteilen. Andererseits könnte es der Richterin in den letzten Monaten auch zu viel geworden sein.

Solange der Obduktionsbericht nicht vorliegt, kann man jedoch nur spekulieren.

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Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr

Mittwoch, 30. Juni 2010 22:48

Das Bundesverfassungsgericht hat gegen zwei Beschwerdeführerinnen wegen Wiederholung von bereits in der Vergangenheit erfolglos erhobener Verfassungsbeschwerden eine Missbrauchsgebühr von jeweils 500 Euro verhängt. Gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG kann eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 € auferlegt werden, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.

Die Beschwerdeführerinnen hatten Beschwerde gegen das das Unterlassen des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches es der Beschwerdeführerin ermöglicht den gegen ihren Großvater bzw. Vater von den zuständigen Bodenkommissionen erhobenen Schuldvorwurf in einem justizförmigen Verfahren überprüfen und durch eine förmliche Rehabilitierung aufheben zu lassen. Der verstorbene Vater bzw. Großvater wurde wegen einer im nationalsozialistischen System angeblich wahrgenommenen Funktion beziehungsweise allein wegen der Größe ihres Grundeigentums enteignet und des Kreises verwiesen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschwerde bereits mangels substantiierter Begründung unzulässig sei. Die Missbrauchsgebühr ist durch die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden gerechtfertigt, so das Gericht. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann.

Die Entscheidung kann man hier nachlesen: BVerfG Beschluss vom 25.05.2010 – 1 BvR 901/10

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Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf Wunsch des Patienten ist nicht strafbar

Freitag, 25. Juni 2010 19:19

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen.

Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.

Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich die Geschwister, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.

Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die Geschäftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklären sollten. Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen.

Frau G. schnitt Minuten später mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.

Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun – im Gegensatz zum bloßen Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durch Unterlassen – gewürdigt, der weder durch eine mutmaßliche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grundsätzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigenden Notstand könne sich der Angeklagte nicht berufen. Soweit er sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser für ihn als einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen.

Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und ihn freigesprochen.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen aktueller Einwilligungsunfähigkeit von einem bindenden Patientenwillen auszugehen ist, war zur Tatzeit durch miteinander nicht ohne weiteres vereinbare Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt. Divergenzen in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog. Patientenverfügungen und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung auf tödliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des Patienten beschränkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben auch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen Betreuers über eine solche Maßnahme. Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 2009 ausdrücklich geregelt. Der Senat konnte daher entscheiden, ohne an frühere Entscheidungen anderer Senate gebunden zu sein.

Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden konnte. Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.

Dagegen trifft die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25. Juni 2010

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Österreich: Die Daheim WM 2010

Dienstag, 1. Juni 2010 9:28

Diesmal kein juristisches Thema. Es geht um die WM 2010. Die Österreicher können vieles, aber leider kein Fußball. Dafür haben sie Humor. Bei Youtube ist ein Spot von Saturn für den österreichischen Markt zu finden. Während in Deutschland schlicht mit “Wir hassen teuer” geworben wird, waren die Österreicher kreativer: Die Daheim WM 2010.

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Verdacht auf Betrug:GEMA stellt Strafanzeige

Sonntag, 30. Mai 2010 15:49

Wie die GEMA mitteilt, wurde Strafanzeige wegen Betrugs „mit potentiell großen Ausmaßen” erstattet. Zwei Mitarbeiter der Generaldirektion der GEMA in Berlin sollen Kontrollfeststellungen manipuliert haben, um unberechtigte Auszahlungen an bestimmte Mitglieder (Urheber und Verleger) herbeizuführen. Näheres soll die Staatsanwaltschaft Berlin ermitteln. Den verdächtigten Mitarbeitern wurden nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats fristlos gekündigt. Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, betonte, dass „es sich um einen beispiellosen Einzelfall“ handelt.

Pressemeldung der Gema

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