Beitrags-Archiv für die Kategory 'News'

Kostenexplosion durch Elena: Regierung prüft den Nutzen von Elena

Mittwoch, 7. Juli 2010 9:34

„Elena“ (elektronisches Entgeltnachweis-Verfahren) sollte alles besser und einfacher machen. Behörden und Betriebe sollten vom Papierkram befreit werden. Nach nur sechs Monaten nach der Einführung will die Regierung offenbar das Projekt Elena auf Eis legen. Der Grund: Kostenexplosion und technische Mängel. So soll nach Berechnungen der Kommunen die Umsetzung von Elena bis zu acht Mal teurer werden als geplant. Auch der Datenschutz macht Probleme.

Alles in allem könnte das Projekt etwa 3,2 Milliarden Euro kosten. Das Datensammelprojekt war zum 01.01.2010 gestartet. Arbeitgeber müssen erfasste Daten monatlich an eine zentrale Speicherstelle bei der Rentenversicherung senden. Jährlich werden etwa 60 Millionen Bescheinigungen über Einkommen und Beschäftigung eingereicht. Ab 01.01.2012 sollten Bürger, die Arbeitslosengeld I, Wohn- oder Elterngeld beantragen wollen, eine elektronische Signatur haben müssen. Die Signatur sollte auf dem neuen Personalausweis, der Gesundheitskarte oder einer Bankkarte gespeichert werden. Die geschätzten Kosten pro Arbeitnehmer sollen etwa 60 bis 80 Euro statt der geplanten zehn Euro betragen. Die Regierung will nun prüfen, ob der Nutzen von „Elena“ die Mehrkosten rechtfertige.

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Nach Volksentscheid in Bayern: Bald ein bundesweit strengeres Rauchverbot in Gaststätten?

Dienstag, 6. Juli 2010 21:58

In Bayern hat man sich am 04.07.2010 per Volksentscheid für ein absolutes Rauchverbot ausgesprochen. Die bisherigen Ausnahmeregelungen zum Rauchverbot für abgetrennte Gasträume, kleine Kneipen und Bierzelte wurde damit gekippt. Ab dem 01.08.2010 werden die Ausnahmen nicht mehr gelten, wie Spiegelonline berichtet. Eine letzte Ausnahme soll für das diesjährige Oktoberfest gemacht werden. Die Beteiligung an dem Volksentscheid lag bei ca. 37%. Auch in anderen Bundesländern wird über einen umfassenderen Nichtraucherschutz diskutiert. Die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern wäre für eine bundesweit einheitliche Lösung. Dass es dazu kommt, gilt jedoch als unwahrscheinlich.

Je nach Bundesland ist der Nichtraucherschutz zur Zeit unterschiedlich geregelt. Die Deutsche Presseagentur (dpa) hat einen Überblick zusammen gestellt:

Baden-Württemberg
Gaststätten müssen rauchfrei sein, können aber abgeschlossene Raucherräume einrichten. Rauchen in Einraumkneipen, ist erlaubt. In Diskotheken darf nur in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche gequalmt werden, wenn sie nicht von Jugendlichen besucht werden. Das Rauchen in Festzelten ist erlaubt.7

Bayern
Von August an ist Qualmen in Gaststätten, Kneipen und Bierzelten ausnahmslos verboten. Auf dem Oktoberfest darf in diesem Jahr noch geraucht werden, ab 2011 nicht mehr.

Berlin
Rauchen ist nur in abgetrennten Raucherräumen von Restaurants und Kneipen erlaubt sowie in Kneipen, die kleiner als 75 Quadratmeter sind. Clubs und Diskotheken, die auch von unter 18-Jährigen besucht werden, müssen rauchfrei sein. Wenn nur Erwachsene Zutritt haben, dürfen separate Raucherräume eingerichtet werden. In Shisha(Wasserpfeifen)-Gaststätten ohne Alkoholausschank darf geraucht werden, wenn Minderjährige draußenbleiben.

Brandenburg
In Brandenburg darf geraucht werden, wenn die Gastfläche nicht größer als 75 Quadratmeter ist, kein abgetrennter Nebenraum existiert und keine zubereiteten Speisen angeboten werden. Das Lokal muss als Rauchergaststätte gekennzeichnet sein. Bei größeren Einheiten darf ein Raum für Raucher abgetrennt werden.

Bremen
In Gaststätten und Diskotheken sind separate Raucherräume erlaubt, wenn Minderjährige keinen Zutritt haben. In Einraumgaststätten bis 75 Quadratmeter darf geraucht werden, wenn sie als Raucherkneipe gekennzeichnet sind und unter 18-Jährige keinen Eintritt haben. In Festzelten, auf Jahrmärkten und Volksfesten müssen Nichtraucher den blauen Dunst ertragen.

Hamburg
Qualmen ist in Kneipen, Restaurants und Diskotheken verboten, wenn dort Essen angeboten wird. Gaststätten, in denen es kein Essen gibt, können separate Raucherräume einrichten. In Lokalen ohne Essensangebot, die nur einen Raum und eine Gastfläche von weniger als 75 Quadratmeter haben, kann Rauchen erlaubt sein, wenn unter 18-Jährige keinen Zutritt haben.

Hessen
In Einraumkneipen darf gequalmt werden, in größeren Gaststätten und Diskotheken nur in Nebenräumen. In Festzelten, die nur vorübergehend betrieben werden, gilt das gesetzliche Rauchverbot nicht.

Mecklenburg-Vormpommern
Tabakqualm ist in Kneipen und Restaurants nur in separaten Nebenräumen erlaubt. Für Einraumkneipen gelten Ausnahmen. In Diskotheken darf generell nicht geraucht werden.

Niedersachsen
In Restaurants, Kneipen und Diskotheken ist Rauchen nur in abgetrennten Räumen erlaubt. In Einraumkneipen darf geraucht werden, wenn dort kein Essen serviert wird. Die Kneipe muss als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Zutritt.

Nordrhein-Westfalen
Rauchen ist in Einraumgaststätten erlaubt, die nicht größer als 75 Quadratmeter sind. Sie müssen als Raucherkneipen gekennzeichnet sein, Jugendlichen unter 18 Jahren dürfen keinen Zutritt haben, und in solchen Kneipen dürfen keine zubereiteten Speisen serviert werden. In Diskotheken darf nur in abgetrennten Räumen gequalmt werden.

Rheinland-Pfalz
In Gaststätten und Diskotheken können Nebenräume als Raucherräume deklariert werden. Die Gäste von Einraumgaststätten unter 75 Quadratmetern dürfen qualmen. Vorübergehend aufgestellte Festzelte müssen nicht rauchfrei sein.

Saaarland
Der blaue Dunst ist derzeit nur in separaten Nebenräumen, in einer inhabergeführten Gaststätte oder einer Gaststätte mit einem Schankraum unter 75 Quadratmetern ohne Speisenangebot erlaubt. Nach einem neuen Gesetz soll das Rauchen bald in allen Gastronomiebetrieben grundsätzlich verboten sein. Die Regel sollte ursprünglich von Juli an gelten, wurde aber Ende Juni vom Verfassungsgerichtshof nach Klagen von Gastwirten vorläufig gestoppt. Die Richter wollen im kommenden Jahr in der Sache entscheiden.

Sachsen
Kneipen können einen separaten Raucherraum einrichten. Außerdem dürfen Einraum-Gaststätten, Spielhallen und Diskotheken ihren Gästen das Qualmen erlauben, wenn Minderjährige keinen Zutritt haben. Zulässig ist das Rauchen außerdem bei geschlossenen Gesellschaften wie bei Familienfeiern.

Sachsen-Anhalt
Gaststätten können einen Raucherraum einrichten, Jugendliche dürfen diesen nicht betreten. In Einraumkneipen darf gequalmt werden, in Nebenräumen von Diskotheken nur, wenn Minderjährige generell keinen Zutritt haben.

Schleswig-Holstein
Gequalmt wird in Einraumkneipen und in Nebenräumen von Gaststätten. In diese Nebenräume dürfen nur Erwachsene. Vorübergehend aufgestellte Festzelte sind vom Rauchverbot ausgenommen.

Thüringen
Thüringen hat sein Nichtraucherschutzgesetz im Juni abgeschwächt. Damit darf in Einraumkneipen wieder offiziell geraucht werden. In größeren Gaststätten ist der Griff zum Glimmstängel nur in separaten Raucherräumen erlaubt.

Quelle: Deutsche Presseagentur (dpa)

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Förderung von Harz IV-Kindern mit Sach- oder Dienstleistungen

Montag, 5. Juli 2010 20:24

Künftig sollen Kinder von Hartz IV-Empfängern besser gefördert werden. Nicht mit Geldleistungen sondern in Form von Gutscheinen oder kostenlosen Angeboten. Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) kündigte das Vorhaben am 05.07.2010 in Berlin an: „Die zusätzlichen Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern in der Grundsicherung, die bisher nicht in den Regelsätzen eingerechnet waren, sollen künftig als Sach- oder Dienstleistung zum Kind kommen“ sagte die Ministerin. Der Entwurf sieht 480 Millionen Euro für Hartz IV-Kinder vor. Bis Ende dieses Jahres müssen die Regelsätze für Kinder von Langzeitarbeitslosen neu bestimmt werden.

Viele Medien berichteten, dass es 23 EUR mehr im Monat geben soll. Der Betrag wurde errechnet indem man den Betrag von 480 Millionen Euro auf die rund 1,7 Millionen Kinder in Harz IV-Bezug umlegte. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die Förderung in Form von Aufstockung der Bezüge erfolgt. Genauere Informationen sollen im Herbst folgen.

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Die Causa Kirsten Heisig

Sonntag, 4. Juli 2010 10:11

Die seit Dienstag verschwundene 48-Jährige Jugendrichterin Kirsten Heisig wurde tot aufgefunden. Am Samstagnachmittag wurde von der Polizei eine weibliche Leiche in einem Waldstück im Tegeler Forst gefunden. Die Staatsanwaltschaft schließt Fremdverschulden aus. Klarheit soll eine Obduktion schaffen. Am Monat war Richterin Heisig nicht in ihrer Dienststelle am AG Tiergarten erschienen. Nach Polizeiangaben war sie abends noch bei Verwandten in Reinickendorf. Den Verwandten sei jedoch nichts Außergewöhnliches an ihrem Verhalten aufgefallen. Am Dienstag meldete der Ehemann sie als vermisst.

Heisig engagierte sich stark im Kampf gegen die Jugendkriminalität und Jugendgewalt. Sie war Initiatorinnen des sogenannten Neuköllner Modells. Das Projekt startete 2008. Ziel ist es, jugendliche Straftäter innerhalb von fünf Wochen nach der Tat zu verurteilen um so eine bessere erzieherische Wirkung zu erzielen. Heisig legte nicht nur Wert auf ein Geständnis, sondern fragte insbesondere nach den Motiven der Täter. In Ihrer Freizeit besuchte sie Schulen um Jugendliche darüber aufzuklären, wie schnell man in die Kriminalität abrutschen kann. Es gab auch viele Neider. Ihr hartes Vorgehen stieß nicht überall auf Akzeptanz.

An einen Selbstmord mag man nicht so recht glauben. „Diese Frau war die Lebenslust pur“, sagte Neuköllns Bezirksbürgermeister Heinz Buschkowsky im Tagesspiegel. Mit ihrer harten Art machte sie sich auch viele Feinde. Sicherlich auch unter den libanesisch-kurdischer Clans. Die wären durchaus in der Lage so einen Mord zu organisieren und auszuführen. Eine Art Warnung an alle anderen Richter, es sich genau zu überlegen wen sie verurteilen. Andererseits könnte es der Richterin in den letzten Monaten auch zu viel geworden sein.

Solange der Obduktionsbericht nicht vorliegt, kann man jedoch nur spekulieren.

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Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr

Mittwoch, 30. Juni 2010 22:48

Das Bundesverfassungsgericht hat gegen zwei Beschwerdeführerinnen wegen Wiederholung von bereits in der Vergangenheit erfolglos erhobener Verfassungsbeschwerden eine Missbrauchsgebühr von jeweils 500 Euro verhängt. Gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG kann eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 € auferlegt werden, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.

Die Beschwerdeführerinnen hatten Beschwerde gegen das das Unterlassen des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches es der Beschwerdeführerin ermöglicht den gegen ihren Großvater bzw. Vater von den zuständigen Bodenkommissionen erhobenen Schuldvorwurf in einem justizförmigen Verfahren überprüfen und durch eine förmliche Rehabilitierung aufheben zu lassen. Der verstorbene Vater bzw. Großvater wurde wegen einer im nationalsozialistischen System angeblich wahrgenommenen Funktion beziehungsweise allein wegen der Größe ihres Grundeigentums enteignet und des Kreises verwiesen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschwerde bereits mangels substantiierter Begründung unzulässig sei. Die Missbrauchsgebühr ist durch die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden gerechtfertigt, so das Gericht. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann.

Die Entscheidung kann man hier nachlesen: BVerfG Beschluss vom 25.05.2010 – 1 BvR 901/10

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Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf Wunsch des Patienten ist nicht strafbar

Freitag, 25. Juni 2010 19:19

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen.

Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.

Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich die Geschwister, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.

Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die Geschäftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklären sollten. Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen.

Frau G. schnitt Minuten später mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.

Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun – im Gegensatz zum bloßen Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durch Unterlassen – gewürdigt, der weder durch eine mutmaßliche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grundsätzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigenden Notstand könne sich der Angeklagte nicht berufen. Soweit er sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser für ihn als einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen.

Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und ihn freigesprochen.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen aktueller Einwilligungsunfähigkeit von einem bindenden Patientenwillen auszugehen ist, war zur Tatzeit durch miteinander nicht ohne weiteres vereinbare Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt. Divergenzen in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog. Patientenverfügungen und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung auf tödliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des Patienten beschränkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben auch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen Betreuers über eine solche Maßnahme. Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 2009 ausdrücklich geregelt. Der Senat konnte daher entscheiden, ohne an frühere Entscheidungen anderer Senate gebunden zu sein.

Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden konnte. Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.

Dagegen trifft die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25. Juni 2010

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Österreich: Die Daheim WM 2010

Dienstag, 1. Juni 2010 9:28

Diesmal kein juristisches Thema. Es geht um die WM 2010. Die Österreicher können vieles, aber leider kein Fußball. Dafür haben sie Humor. Bei Youtube ist ein Spot von Saturn für den österreichischen Markt zu finden. Während in Deutschland schlicht mit “Wir hassen teuer” geworben wird, waren die Österreicher kreativer: Die Daheim WM 2010.

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Verdacht auf Betrug:GEMA stellt Strafanzeige

Sonntag, 30. Mai 2010 15:49

Wie die GEMA mitteilt, wurde Strafanzeige wegen Betrugs „mit potentiell großen Ausmaßen” erstattet. Zwei Mitarbeiter der Generaldirektion der GEMA in Berlin sollen Kontrollfeststellungen manipuliert haben, um unberechtigte Auszahlungen an bestimmte Mitglieder (Urheber und Verleger) herbeizuführen. Näheres soll die Staatsanwaltschaft Berlin ermitteln. Den verdächtigten Mitarbeitern wurden nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats fristlos gekündigt. Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, betonte, dass „es sich um einen beispiellosen Einzelfall“ handelt.

Pressemeldung der Gema

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Der EGMR und die nachträgliche Sicherungsverwahrung

Sonntag, 23. Mai 2010 17:17

In den letzten Tagen wurde in Presse über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg berichtet. Darin wurde Deutschland verurteilt einem 52-jährigen Mann 50.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, da er nachträglich zu einer Sicherungsverwahrung verurteilt worden war. Ein Widerspruch gegen das Urteil wurde abgelehnt. Damit ist das Kammerurteil des Gerichtshofs in dieser Sache vom 17. Dezember 2009 rechtskräftig.

Der Begriff Sicherungsverwahrung wird oft in den Medien genutzt, aber kaum einem dürfte die Bedeutung und weitreichenden Folgen bekannt sein. Die Sicherungsverwahrung ist die härteste Strafe in der BRD. Sicherungsverwahrung bedeutet, dass der Häftling weiter eingesperrt bleibt, auch wenn er seine Strafe bereits abgesessen hat. Ziel dieser Maßregel ist es die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Dabei wird, anders als bei der normalen Strafhaft, an die die Gefährlichkeit des Straftäters angeknüpft. Diese wird anhand einer Prognose für die Zukunft und der bisher begangenen Straftat beurteilt. Die Sicherungsverwahrung kann vom Gericht, sofern es sich um einen Erwachsenen handelt, im Urteil angeordnet werden, vorbehalten oder auch nachträglich angeordnet werden (§§ 66, 66a, 66b StGB). Bei Heranwachsenden ist nur ein Vorbehalt bzw. eine nachträglich Anordnung möglich. (§ 106 StGB Abs. 3, 4, 5, 6 JGG). Sofern die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 vorliegen muss eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Alle Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen:

- der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist

- der Täter wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat

- die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (insbesondere Taten welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen oder schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten)

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 5. Oktober 1977 durch das LG Kassel unter Anwendung des Jugendstrafrechts wegen versuchten Mordes, gemeinschaftlichen Raubes, gefährlicher Körperverletzung und räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Zwei Jahre später folgte eine Verurteilung durch das LG Wiesbaden wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und ordnete nach § 63 StGB die anschließende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Im Jahr 1981 folgte eine weitere Verurteilung durch das LG Marburg im Berufungsrechtszug, da er einen behinderten Mithäftling tätlich angegriffen habe. Die Häftlinge haben sich darüber gestritten, ob das Zellenfenster geöffnet bleiben solle. Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde aufrecht erhalten. In dem Verfahren stellte eine Sachverständige fest, dass keine Hinweise mehr dafür gebe, dass der Mann an einer krankhaften Geistesstörung leide. Nach einer weiteren Verurteilung am 17. November 1986 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub wurde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB angeordnet.

Das Problem: Die Sicherungsverwahrung war damals nur auf 10 Jahre begrenzt. Der Beschwerdeführer hätte demnach am 08. September 2001 entlassen werden müssen. Dies passierte jedoch nicht. Die Sicherungsverwahrung wurde im Frühjahr 2001 auf unbestimmte Dauer verlängert. Im Jahr 1998 erfolgte eine Änderung des Strafgesetzbuchs. Bei der Änderung wurde die Höchstdauer der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Wer als besonders gefährlich eingestuft wird, kann auf unbegrenzte Zeit inhaftiert werden. Im Strafrecht gilt nach Artikel 7 EMRK jedoch ein Rückwirkungsverbot. Die 1998 in Kraft getretene Änderung wurde jedoch mehrfach rückwirkend angewendet. Im Februar 2004 billigte das Bundesverfassungsgericht diese Praxis. Nach Auffassung der Verfassungsrichter wäre die Sicherungsverwahrung keine Strafe, sondern eine “Maßregel zur Besserung und Sicherung”. Das Rückwirkungsverbot für Strafen sei hier somit nicht anwendbar.

Das sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch anders. Es liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot aus Artikel 7 EMRK vor, da der Beschwerdeführer, der unter Geltung des früheren § 67d I StGB a.F mit höchstens 10 Jahren Sicherungsverwahrung rechnen musste. Bei dem Urteil ging es nicht darum, ob die Sicherungsverwahrung an sich zulässig ist, sondern inwieweit eine Rückwirkung in diesem Fall zulässig war. Nach Presseberichten sind mindestens 70 Verwahrte betroffen. Nun müssen die zuständigen Strafvollstreckungskammern entscheiden. Eine sofortige Entlassung kommt nicht in Betracht, wie das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen bekräftigt hat. Die durch das Kammerurteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen einer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Viele Zeitungen berichteten über das Urteil. Allen voran die Bild Zeitung. Die Bild Zeitung schreibtKommen bei uns bald massenhaft notorische Schwerverbrecher auf freien Fuß, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das so will?“. Anscheinend hat der Verfasser des Artikels das Urteil entweder nicht gelesen, nicht verstanden oder er interpretiert es absichtlich falsch. Die Aussage, dass der EGMR über die Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung entschieden hätte, ist schlichtweg falsch. Das Urteil ist nur für Straftäter relevant, die bis 1998 zu anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt wurde, die danach verlängert wurde.

Besonders bei diesem Thema sieht man, dass nicht immer rechtsstaatlich seitens der Behörden gehandelt wird. Wie die Frankfurter Rundschau berichtet schloss sich das Landgericht Marburg dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs an. Ein 52-jähriger Gewalttäter muss aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Die Staatsanwaltschaft will nach Mitteilung des LG Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, so dass der Mann weiterhin in Sicherungsverwahrung verbleibt. Trotz des EGMR Urteils.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist hier nachzulesen: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Individualbeschwerde Nr. 19359/04

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Kein PC für Hartz-IV-Empfänger

Samstag, 15. Mai 2010 20:51

Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz-IV-Leistungen“) haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung eines PC. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden und den Beschluss des Sozialgerichts Detmold, der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bestätigt.

Die Frau aus Minden hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC samt Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, Lautsprecher, Drucker und Software) sowie die Teilnahme an einem PC – Grundlehrgang verlangt. Die Behörde lehnte ab, weil ein Personalcomputer (PC) nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehöre, deren Bezahlung Hartz-IV-Empfänger zusätzlich zu ihrer Regelleistung zusteht.

Das LSG NRW bestätigte diese Entscheidung. Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz-IV- Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen.

Die Entscheidung über die Versagung von Prozesskostenhilfe ist rechtskräftig. Über die Klage in der Hauptsache hat demnächst das Sozialgericht Detmold zu entscheiden. Die Kosten für einen Anwalt muss die Klägerin dabei selber tragen, wenn sie nicht auf anwaltliche Hilfe verzichtet (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04 2010 – L 6 AS 297/10 B, Vorinstanz SG Detmold, Beschluss vom 7.1.2010 – S 18 AS 105/09 SG Detmold).

Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW v. 11.05.2010

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