Beitrags-Archiv für die Kategory 'E-Commerce'

Der C.H. Beck Verlag und die Widerrufsbelehrung

Sonntag, 25. Juli 2010 18:57

Wenn man sich einige Angebote bei eBay oder auch viele Shops im Internet ansieht, hat man das Gefühl, dass viele Händler allem Anschein nach nicht mitbekommen haben, dass das Widerrufsrecht zum 11. Juni 2010 geändert wurde. Es gibt immer noch sehr viele Händler, die die alte und somit auch abmahngefährdete Widerrufsbelehrung nutzen. Über die Gründe kann man nur spekulieren. Auf die Änderung wurde auf vielen Seiten, auch auf dieser, hingewiesen. Das Problem betrifft jedoch nicht nur die „kleinen“ Shopbetreiber

Auch den „großen“ passiert es, dass Sie eine Änderung anscheinend “verschlafen”. So offensichtlich beim Verlag C.H. Beck geschehen. Bei der Bestellung eines Buches von (25.07.2010) und somit über sechs Wochen nach Inkraftreten der neuen Widerrufsbelehrung, wird immer noch die alte Version angezeigt (zum vergrößern Bild anklicken):

Seit etwa 1871 etwickelte sich der C.H. Beck Verlag zu einem juristischen Fachverlag. Viele Bekannte und in der Praxis genutze Fachbücher stammen von diesem Verlag. Warum nutzt ein so altehrwürdiger Verlag, der sich auf juristische Fachbücher spezialisiert, eine nicht mehr aktuelle Widerrufsbelehrung? Unkenntnis? Wohl kaum. Mangelnde Motivation die Website zu aktualisieren? Vielleicht wurde das einfach übersehen? Der Fehler wiederholt sich auch in der AGB. Die Konsequenz? Eine praktisch lebenslanges Widerrufsrecht.

§ 355 Abs. 4 BGB regelt, dass Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt. Die Einschränkung steht im zweiten Satz:

“Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist [...]“

Der Verbraucher wird in dem Fall zwar Belehrt, jedoch falsch.

So ein Patzer ist für einen juristischen Fachverlag jedenfalls ziemlich unschön.

Thema: E-Commerce | Kommentare (3) | Autor: BP

Neuerungen für gewerbliche eBay-Händler ab September 2010

Mittwoch, 14. Juli 2010 10:47

Der weltweite Online-Marktplatz eBay (www.ebay.de) führt ab September 2010 weitere Neuerungen ein, die das Verkaufen auf eBay noch effizienter machen. Die Änderungen werden wieder mit mehreren Wochen Vorlauf angekündigt, damit sich gewerbliche Händler bestmöglich darauf vorbereiten können und besonders im wichtigen Weihnachtsgeschäft davon profitieren. Zu den Neuerungen gehören unter anderem:

– Die neue eBay-Angebotsanalyse
– Standardisierte Lieferinformationen
– Eine verbesserte Vollversion des Assistenten zum gebündelten Bearbeiten von Angeboten
– Mehr Komfort im Kommunikationsablauf

Eine Übersicht mit weiterführenden Informationen sowie eine detaillierte Verkäufer-Checkliste sind unter http://sellerupdate.ebay.de/september2010/ zu finden.

Neue eBay-Angebotsanalyse
Ab Anfang Oktober 2010 zeigt die neue kostenlose eBay-Applikation “Angebotsanalyse” allen gewerblichen Verkäufern, wie viele Interessenten ihre Angebote sehen, darauf klicken und schließlich kaufen. Analysiert werden alle Festpreisangebote, inklusive der Angebote mit mehreren Artikeln oder Varianten. Verkäufer erfahren mit der Angebotsanalyse, welche Artikel besonders gut laufen, wie erfolgreich diese im Vergleich zu den Top-5-Angeboten auf der ersten Suchergebnisseite platziert sind und bei welchen Artikeln Optimierungsbedarf besteht. Alle Angebote können zudem direkt aus der Applikation überarbeitet werden.

Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/listing-analytics-tool.html

Neue standardisierte Lieferinformationen
Ab September 2010 werden die von Verkäufern angebotenen Versandservices prominenter und in drei standardisierten Versand-Klassifikationen angezeigt: „Sparversand“ (vier bis sechs Werktage), „Standardversand“ (ein bis drei Werktage) und „Expressversand“ (ein Werktag). Die Klassifizierung richtet sich nach der durchschnittlichen Versanddauer der Versandservices und wird automatisch bei allen Angeboten aktualisiert. Darüber hinaus können Verkäufer zusätzliche Versandkosten oder Lieferzeiten für die Lieferung in bestimmte Inlandsregionen angeben, wie z.B. auf die Friesischen Inseln oder die Ostseeinseln. Diese Änderungen helfen Käufern, die gesamte Lieferdauer besser einzuschätzen und reduzieren Anfragen zur Lieferzeit an Verkäufer.

Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/upfront-postal-information.html

Assistent zum gebündelten Bearbeiten von Angeboten
Die Funktion zum gebündelten Bearbeiten und Wiedereinstellen von Artikeln wird ab September 2010 allen Verkäufern als verbesserte Vollversion zur Verfügung stehen. Viele neue Überarbeitungsfunktionen helfen Verkäufern dann dabei, Angebote noch einfacher zu verwalten: Artikelbeschreibungen und alle anderen Angebotsangaben können übersichtlich in einer Tabelle in “Mein eBay” für bis zu 500 Angebote auf einmal überarbeitet werden. Gleichzeitig werden mögliche Überarbeitungsfehler, geänderte Gebühren und eine Vorschau der Änderungen angezeigt.

Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/bulk-edit-tool.html

Verbesserungen in „Meine Nachrichten“ und in „Mein eBay“
Ab September 2010 können E-Mails in “Meine Nachrichten” effektiver sortiert, organisiert und verwaltet werden. Zusätzlich können Verkäufer eine Abwesenheitsbenachrichtigung, E-Mail-Signaturen und Nachrichtenfilter einrichten. Auch die Kommunikation zwischen eBay-Mitgliedern wird verbessert: E-Mails werden gleichzeitig an die vom Mitglied hinterlegte E-Mail-Adresse und in den Posteingang von „Meine Nachrichten” gesendet. Dadurch erhöht sich der Komfort in der E-Mail-Kommunikation, da alle E-Mails auch aus „Meine Nachrichten“ verwaltet werden können.

Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/my-messages-updates.html

Quelle: eBay Presseinformationen

Thema: E-Commerce | Kommentare (0) | Autor: BP

eBay: Einschränkungen bei privaten Auktionen ab 01.08.2010

Dienstag, 6. Juli 2010 9:48

Seit einiger Zeit kann man als Privatmann bei eBay Artikel mit einem Startpreis von 1,00 EUR kostenlos einstellen. Das gilt für die Länder Deutschland, Österreich und Schweiz. Diese Regelung verführte einige gewerbliche Verkäufer dazu, Ware mit niedriger Qualität unter ihren privaten Accounts einzustellen. Dem möchte eBay entgegensteuern und führt ab 01.08.2010 eine neue Obergrenze für Auktionen ein, die keine Einstellgebühr erfordern. Ab August können alle privaten Verkäufer pro Monat bis zu 100 Auktionen ohne Angebotsgebühren einstellen. Ab der 101. Auktion fällt eine Angebotsgebühr.

Wer mit seinen Account 100 Artikel eingestellt hat, zahlt beim nächsten mal. Auf den ersten Blick erscheint diese Regelung sinnvoll. Sie lässt sich jedoch leicht umgehen, da man bei eBay mehrere Accounts eröffnen kann. Die Beschränkung wird das Problem nicht gänzlich lösen können.

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Kein Konto für Anwalt Olaf T.

Mittwoch, 23. Juni 2010 18:37

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 entschieden, dass eine Sparkasse die Eröffnung eines Girokontos verweigern kann, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll.

Der Antragsteller, ein Osnabrücker Rechtsanwalt, übernimmt die Inkassotätigkeit für Internetportale, die Software gegen Entgelt zum Download anbieten. Beworben wird dies jedoch als entgeltfrei. Der Vertragsschluss erfolgt über eine Anmeldung der Nutzer auf dem Internetportal. Die Sparkasse Osnabrück lehnte die vom Antragsteller beantragte Eröffnung eines Girokontos ab. Die Begründung: Die Bank befürchte einen erheblichen Imageschaden, wenn sie mit dem Antragsteller in Geschäftsbeziehungen trete. Der Antragsteller beantragte, die Sparkasse im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Girokonto zu eröffnen. Das Verwaltungsgericht gab dem mit Beschluss vom 29. April 2010 – 1 B 9/10 statt. Auf Antrag der Sparkasse wurde der Beschluss geändert und der Antrag abgelehnt.

Dies Sparkasse begründete den Antrag damit, dass sich ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann, wenn kein sachlicher Grund für die Ablehnung gegeben ist. Ein sachlicher Grund liegt hier jedoch vor, da ein auf Tatsachen begründeter ernster Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll. Die Sparkasse konnte hinreichende Tatsachen darlegen, die die Annahme stützen, dass die vom Antragsteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen als rechtlich bedenklich einzustufen sind.

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Braucht man diese Dienstleistung?

Mittwoch, 16. Juni 2010 21:12

Die Seite Wortfilter berichtet, dass bei vielen eBay-Angeboten die seit dem 11. Juni geltende neue Widerrufsbelehrung noch nicht eingebaut ist. Dazu wird noch eine kleine Übersicht präsentiert, welche Verkäufer ihre Angebote noch nicht überarbeitet haben. Der Autor nutzt das Wort „erstaunlich“. Was soll daran erstaunlich sein? Es ist doch unter eBay Händlern allgemein bekannt, dass man über eBay höchstens 200 Angebote gleichzeitig bearbeiten kann. Das kann schon einige Zeit dauern, wenn man mehrere tausend Artikel online hat.

Besonders schwer hat man es mit Angeboten mit mehreren Artikeln, bei denen ein Teil bereits verkauft wurde oder bei laufenden Preisvorschlägen. Denn damit kommt das eBay Tool nicht zurecht. Das Ergebnis: Eine Seite auf der eine Fehlermeldung erscheint, dass ein Artikel nicht in Ordnung ist. Dann muss man seine Häkchen bei den restlichen 199 Angeboten entweder manuell setzen und/oder das betreffenden Angebot beenden, dann neu einstellen und dann mit dem Bearbeiten fortfahren.

Der Text auf Wortfilter ist natürlich nicht ganz ohne Eigennutz geschrieben. Man bietet Händlern an, zu kontrollieren, ob die neue Widerrufsbelehrung wirklich in alle Angebote eingepflegt wurde. Für 50 EUR + Umsatzsteuer. Was wird dafür geboten?

• Eine Liste aller eBay-Angebotsnummern, in denen die neue Widerrufsbelehrung nicht im Feld “Widerrufs- oder Rückgabebelehrung” steht.

• Eine steuerlich absetzbare Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Den letzten Punkt könnte man mit viel Phantasie als Werbung mit Selbstverständlichkeiten auslegen. Aber das nur am Rande.

Bei dem Service wird leider nicht kontrolliert, ob die Widerrufsbelehrung rechts- und abmahnsicher ist. OK, für 50 EUR Netto wäre dies auch zu viel verlangt. Aber was nützt einem diese Dienstleistung dann? Damit man weiß ob bestimmte Wörter enthalten sind, wie „EGBGB“? Auch wenn dieses Wort enthalten ist, kann die Widerrufsbelehrung dennoch falsch sein. Ob man abgemahnt wird, weil ein altes Muster verwendet wird oder das neue Muster falsch „zusammengebaut“ wurde macht doch keinen großen Unterschied, oder?

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Widerrufsbelehrung bei eBay ab 11.06.2010 – Gestaltungsvorschlag

Sonntag, 30. Mai 2010 15:10

Das amtliche Muster hat es in sich. Die vielen Fußnoten die man beachten muss, können einen verwirren. Aus diesem Grund hier ein Gestalltungsvorschlag für eine Widerrufsbelehrung, die man bei eBay nutzen kann.

Hinweis: Nur für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr über Warenlieferungen, keine Dienstleistungen, kein Kauf auf Probe oder finanzierte Geschäfte. Vereinbarung der Übernahme der Rücksendekosten durch den Verbraucher („40-EUR-Klausel“) muss in der AGB zu finden sein. Gestaltungsvorschlag ohne Wertersatzpflicht.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Name/Firma
Straße
PLZ Ort
Telefaxnummer
E-Mail-Adresse

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Wie gesagt, es handelt sich nur um einen Gestaltungsvorschlag. Wer unsicher ist, sollte sich am besten von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

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Paypal – Wo bleibt der Verkäuferschutz?

Sonntag, 30. Mai 2010 12:37

Einigen gewerblichen Verkäufern, insbesondere bei eBay, dürfte vielleicht eine Ungereimtheit aufgefallen sein. In den von Paypal verschickten E-Mails findet sich der Eintrag, ob für die Zahlung ein Verkäuferschutz angeboten wird. Nur in den seltensten Fällen steht “Nicht berechtigt”. Seit einigen Tagen jedoch, haben alle Zahlungen den Status “Verkäuferschutz – Nicht berechtigt”. Es betrifft alle Zahlung, unabhängig vom Land des Käufers. Eine Änderung der AGB, wonach der Verkäuferschutz nicht mehr angeboten werden würde, ist nicht zu finden. Die Information ist leicht zu übersehen, da die Schrift die Farbe grün hat. Die Farbe grün steht bei Paypal normalerweise für “Alles ok”.

Wir baten Paypal um Klärung der Angelegenheit. Die Antwort kam überraschend schnell. Paypal teilte mit, dass zur Zeit fehlerhafte Empfangsemails vom System versendet werden. Man werde sich jedoch des Problems annehmen. Da man sich auf die Angaben in der E-Mail nicht verlassen kann, empfiehlt Paypal die Transaktionsdetails im PayPal Konto aufzurufen, um so zu prüfen, ob man über den PayPal Verkäuferschutz abgesichert ist.

Thema: E-Commerce | Kommentare (0) | Autor: BP

Abmahnungen im Internet: Regierung antwortet auf Kleine Anfrage

Mittwoch, 19. Mai 2010 19:48

Wie am 29.04.2010 berichtet, hat die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag eine Kleine Anfrage (Drucksache 17/1447 vom 21.04.2010) an die Bundesregierung gestellt. Die Fraktion wollte wissen, was die Regierung gegen Abmahnmissbrauch in Internet unternehmen will. Die Antwort der Regierung liegt nun vor. Kurz gesagt: Änderungen sind vorerst nicht geplant, da sich das System der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bewährt hat.

Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass ein Sonderrecht für den Bereich des Online-Handels nicht sachgerecht wäre. In vielen Fällen betreibe ein Online-Händler auch ein Ladengeschäft, so dass er die Einhaltung unterschiedlicher Regeln beachten müsste, schreibt sie. Man verspricht es werde „sorgfältig und intensiv geprüft“, ob und gegebenenfalls welche gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen werden sollen. Konkrete Änderungsvorschläge gibt es zur Zeit noch nicht. Auch bestehe derzeit kein Bedarf daran, die Thematik auf EU-Ebene zu regeln, so die Bundesregierung. Begründet wird dies damit, dass die zivilrechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Abmahnungen in anderen EU Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme von Österreich, nicht vorgesehen ist.

Die ganze Antwort ist hier zu finden: Die Regierung (BT-Drucksache 17/1585)

Thema: E-Commerce | Kommentare (1) | Autor: BP

Neues Muster für die Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010

Freitag, 30. April 2010 9:27

Wie bereits am 04.04.2010 brichtet, tritt ab 11.06.2010 eine neue Muster Widerrufs- bzw Rückgabebelehrung in Kraft. Mit Inkrafttreten wird es ebenfalls auf eBay möglich sein, eine Widerrufsfrist von nur 14 Tagen anzubieten. Einzige Bedingung: Der Verbraucher müsste “unverzüglich” nach Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Hier die Muster der neuen Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung für Online Händler:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung1

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen]2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

[Name/Firma]
[Angaben zum gesetzlichen Vertreter]
[ladungsfähige Anschrift (kein Postfach!)]
[E-Mail-Adresse]
[ggf. Faxnummer]
[keine Telefonnummer!] Musterhändler GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Kommerzallee 1a, 12345 Musterhausen

max.mustermann@xyz.de
Fax 01234 / 567.890

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.3

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. [Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.4 Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.] Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Erläuterungen:

1. Gemäß der in Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bereitgestellten Muster für eine Widerrufsbelehrung.

2. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Wird die Belehrung nicht umgehend nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.

3. Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.

4. Nur möglich, wenn entsprechende Regelung in der AGB vorhanden. Andernfalls den Inhalt in der Klammer weglassen.


Rückgabebelehrung

Rückgabebelehrung1

Rückgaberecht

Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [14 Tagen]2 durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr.

Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:
[Name/Firma]
[Angaben zum gesetzlichen Vertreter]
[ladungsfähige Anschrift (kein Postfach!)]
[E-Mail-Adresse]
[ggf. Faxnummer]
[keine Telefonnummer!] Musterhändler GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Kommerzallee 1a, 12345 Musterhausen
max.mustermann@xyz.de
Fax 01234 / 567.890

Rückgabefolgen

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.3

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.

Ende der Rückgabebelehrung

Erläuterungen:

1. Gemäß der in Anlage 2 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bereitgestellten Muster für eine Rückgabebelehrung.

2. Die Rückgabefrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Rückgabebelehrung in Textform mitgeteilt wird. Wird die Belehrung nicht umgehend nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.

3. Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.

Weitere Informationen über die neue Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010 finden Sie unter diesen Links:

Neue Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010 – 14 Tage Widerrufsfrist bei eBay ausreichend

Ab 11.06.2010 nur 14 Tage Widerrufsrecht bei eBay

Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611643.pdf

Thema: Artikel, E-Commerce | Kommentare (3) | Autor: BP

Abmahnungen im Internet: Kleine Anfrage im Bundestag

Donnerstag, 29. April 2010 22:20

Die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag hat eine Kleine Anfrage (Drucksache 17/1447 vom 21.04.2010) an die Bundesregierung gestellt. Die Fraktion möchte wissen, was die Regierung gegen Abmahnmissbrauch in Internet unternehmen will. Die Kleine Anfrage ist ein auf wenige Punkte begrenzte Fragestellung eines Parlamentariers an die Exekutive. Die Antwort der Regierung erfolgt meist in wenigen Wochen. Anders als bei der Großen Anfrage fällt die Antwort weniger umfangreich aus. Recherche werden selten durchgeführt. Es werden nur Informationen berücksichtigt, die der Regierung aktuell vorliegen.

Die Abgeordneten hatten insgesamt 12 Fragen:

1.Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittliche Anzahl von Abmahnungen sowie die finanziellen Folgen für die einzelnen Unternehmer im Online-Handel, die durch die hier als Abmahnmissbrauch beschriebene Praxis verursacht werden?

2.Aufgrund welcher Verstöße werden nach Erkenntnis der Bundesregierung die Unternehmen abgemahnt?

3.Welche Auswirkungen haben die abgemahnten Verstöße auf den Wettbewerb und auf die Durchsetzung von Verbraucherrechten?

4.Sieht die Bundesregierung alternative Möglichkeiten, die abgemahnten Wettbewerbsverstöße zu beseitigen?

5.Welche Aufgaben haben aus Sicht der Bundesregierung die Betreiber von virtuellen Marktplätzen an der Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen?

6.Plant die Bundesregierung zur Lösung dieser Problematik gesetzgeberisch tätig zu werden, und wenn ja, wie sieht der Zeitplan der Bundesregierung aus?

7.Welche konkreten Gesetzesvorschläge gibt es bzw. sind in Planung (etwa Ausweitung der Deckelung des Ersatzes der erstattungsfähigen Abmahnkosten bei erstmaligem Verstoß auf das Wettbewerbsrecht; Senkung des Streitwerts bei Erstabmahnungen; Begrenzung des Kreises der Abmahnberechtigten)?

8.Plant die Bundesregierung eine auf einzelne Gesetze, etwa das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, beschränkte Lösung oder schwebt ihr eine allgemeine Lösung vor (die z. B. auch den Bereich geistiger und gewerblicher Schutzrechte umfasst)?

9.Gibt es schon erste Ergebnisse der Überlegungen des Bundesministeriums der Justiz, das sich schon in der letzten Legislaturperiode mit dem Abmahnmissbrauch beschäftigt hat, und wie lauten diese?

10.Gibt es Überlegungen, den „fliegenden Gerichtsstand“ einzuschränken? Sieht die Bundesregierung in einer Abschaffung des fliegenden Gerichtstands zumindest auch eine Möglichkeit zur Entschärfung des Abmahnmissbrauchs, indem der Abmahnende sich nicht mehr ein Gericht aussuchen kann, das die ihm günstige Rechtsauffassung teilt?

11.Wie sehen die ersten Erfahrungen mit dem neuen § 97a UrhG aus, der in bestimmten Fällen die ersatzfähigen Aufwendungen auf 100 Euro beschränkt?
Inwieweit haben sich die Begriffe „erstmalige Abmahnung“, „einfach gelagerte Fälle“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“ dieser Norm in der Praxis nach Auffassung der Bundesregierung bewährt?

12.Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs auf EU-Ebene erfolgen muss?
Ist der Abmahnmissbrauch bisher Gegenstand der Verhandlungen über eine EU-Verbraucherrechterichtlinie gewesen?
Wenn ja, wie hat sich die Bundesregierung hierzu positioniert?
Wenn nein, plant die Bundesregierung diesbezügliche Initiativen und ggf. welche?

Die kleine Anfrage ist hier zu finden: Kleine Anfrage (Drucksache 17/1447)

Thema: E-Commerce | Kommentare (0) | Autor: BP