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eBay startet Pilotprojekt für ein neues Zahlungsverfahren auf dem deutschen und österreichischen Online-Marktplatz

Mittwoch, 21. September 2011 9:08

– Pilotprojekt umfasst ausschließlich neue Verkäufer bei eBay.de und eBay.at
– Käufer zahlen direkt an eBay und eBay bezahlt den Verkäufer
– Neues Verfahren zielt darauf ab, Käufer-Vertrauen gegenüber neuen Verkäufern zu stärken

Dreilinden/Berlin, 20. September 2011 – Der weltweite Online-Marktplatz eBay (www.ebay.de ) hat ein Pilotprojekt für ein neues Zahlungsverfahren auf seinem deutschen und österreichischen Online-Marktplatz gestartet. Im Rahmen des neuen Verfahrens zahlen die Käufer den Preis für einen Artikel nicht mehr an den Verkäufer, sondern direkt an eBay und eBay bezahlt den Verkäufer. Das neue Zahlungsverfahren wird im Rahmen des Pilotprojekts ausschließlich auf Artikel bei eBay.de und eBay.at angewandt, die von neu registrierten Verkäufer-Konten eingestellt werden.

Mit dem neuen Zahlungsverfahren zielt eBay darauf ab, seinen Käufern noch größeren Schutz und mehr Konsistenz beim Handel mit neuen Verkäufern zu bieten. Eine von eBay beim Forsa Institut in Auftrag gegebene repräsentative Studie hatte in diesem Zusammenhang gezeigt, dass eine der wesentlichen Barrieren, die deutsche Verbraucher davon abhält, noch höhere Summen beim Online-Shopping auszugeben, ein Vertrauensdefizit gegenüber ihnen nicht bekannten Internet-Händlern ist.

Im Rahmen des neuen Zahlungsverfahrens treten die Verkäufer ihre Kaufpreisforderung gegen den Käufer an eBay ab und eBay macht diese Forderung in eigenen Namen gegen den Käufer geltend. Den Käufern steht für jeden Artikel, der von einem neuen Verkäufer angeboten wird, die gleiche Auswahl an Bezahlmethoden zur Verfügung. Sie können bei der Zahlung zwischen Banküberweisung, PayPal, Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift sowie dem Zahlungsdienstleister Skrill (früher Moneybookers) wählen. Ist das Geld bei eBay eingegangen, wird der Verkäufer von eBay darüber informiert und aufgefordert, den Artikel zu versenden. Wurde der Artikel vom Verkäufer versendet und in Mein eBay als verschickt markiert, zahlt eBay den Verkäufer anhand bestimmter Auszahlungsfristen aus. Der Verkäufer kann dabei wählen, ob die Auszahlung auf sein Bank- oder sein PayPal-Konto erfolgen soll. Die Auszahlungsfristen richten sich nach dem Mitgliedskonto-Typ (privat oder gewerblich), der Auszahlungsmethode (PayPal oder Überweisung) sowie bei gewerblichen Verkäufern dem Service-Status und der Verkaufshistorie.

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Paypal aktualisiert Nutzungsbedingungen: Neue Gebühr für Rückabwicklungen

Samstag, 9. Juli 2011 13:46

Zum 07.09.2011 ändert Paypal erneut seine Nutzungsbedingungen. Darin wird eine Gebühr für die Rückabwicklung von geschäftlichen Zahlungen eingeführt. Darin heißt es unter 8.4 “Sonstige Gebühren”:

Rückabwicklung geschäftlicher Zahlungen: Wenn Sie eine geschäftliche Zahlung rückabwickeln, wird der Festgebühr-Anteil der Zahlungsgebühr von uns einbehalten. Der Zahlungsbetrag wird dem PayPal Konto des Käufers vollständig gutgeschrieben. Zugleich wird Ihr Konto mit dem Betrag belastet, den Sie im Zusammenhang mit der geschäftlichen Zahlung ursprünglich erhalten hatten, sowie mit dem Festgebühr-Anteil der Zahlungsgebühr.

Somit wird bei jeder Rückzahlung an den Kunden eine Gebühr von 0,35 EUR an Paypal fällig. Der Service war bislang kostenfrei.

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Die Nichtannahme unfreier Sendung ist wettbewerbswidrig

Samstag, 18. September 2010 20:02

Die Annahme von unfreien Sendungen ist teuer. Sie schlägt mit 12,50 EUR zu Buche. Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass die Klausel “Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen” in Verbindung mit der Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig ist. Dass auch eine tatsächliche Verweigerung der Annahme unfrei verschickter Sendungen im Rahmen des Widerrufsrechts abmahnfähig ist, zeigt das Urteil des LG Düsseldorf.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 23.07.2010 (Az: 38 O 19/10) behandelt mehrere Wettbewerbsverstöße eines beklagten Kontaktlinsenhändlers. Die Klägerin führte bei der Beklagten eine Testbestellung durch und schickte die Ware im Rahmen des Widerrufsrechtes unfrei zurück. Die Beklagte verweigerte die Annahme.

Das Gericht stellte u.a. fest, dass die Verweigerung der Annahme dann eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, wenn der Warenwert der vorangegangenen Bestellung mehr als 40 Euro beträgt. Das Gericht ging davon aus, dass Beklagte gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat, indem eine Ausübung des Widerrufs – oder Rückgaberechts unfrei auf dem Postweg zurückgeschickte Warenlieferung nicht angenommen wurde. Zwar bestreitet der Beklagte, die Annahme verweigert zu haben. Dieses Vorbringen ist jedoch angesichts des in Augenschein genommenen Pakets und seiner Aufkleber unzutreffend, so die Kammer.

Die Entscheidung ist nicht händlerfreundlich und trifft besonders die kleinen Händler hart. Da man einer Sendung äußerlich nicht ansehen kann, welcher Warenwert sich dahinter verbirgt, müsste der Händler jede unfreie Sendung annehmen. Dieswäre mit unnötigen Kosten für ihn verbunden. Zwar müsste er die Rücksendekosten dem Käufer bei einem Warenwert über 40 EUR (sofern der Artikel bezahlt wurde) ohnehin erstatten, jedoch würden die Rücksendekosten im Regelfall bei höchstens 6,90 EUR liegen (normales Postpaket). Bei unfreien Sendungen sind die Kosten fast doppelt so hoch.

Die Berufung beim OLG Düsseldorf gegen diese Entscheidung ist anhängig. Der Ausgang ist somit zur endgültigen Beurteilung abzuwarten.

Das Urteil kann man hier nachlesen: LG Düsseldorf Az.: 38 O 19/10 vom 23.07.2010

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Der C.H. Beck Verlag und die Widerrufsbelehrung

Sonntag, 25. Juli 2010 18:57

Wenn man sich einige Angebote bei eBay oder auch viele Shops im Internet ansieht, hat man das Gefühl, dass viele Händler allem Anschein nach nicht mitbekommen haben, dass das Widerrufsrecht zum 11. Juni 2010 geändert wurde. Es gibt immer noch sehr viele Händler, die die alte und somit auch abmahngefährdete Widerrufsbelehrung nutzen. Über die Gründe kann man nur spekulieren. Auf die Änderung wurde auf vielen Seiten, auch auf dieser, hingewiesen. Das Problem betrifft jedoch nicht nur die „kleinen“ Shopbetreiber

Auch den „großen“ passiert es, dass Sie eine Änderung anscheinend “verschlafen”. So offensichtlich beim Verlag C.H. Beck geschehen. Bei der Bestellung eines Buches von (25.07.2010) und somit über sechs Wochen nach Inkraftreten der neuen Widerrufsbelehrung, wird immer noch die alte Version angezeigt (zum vergrößern Bild anklicken):

Seit etwa 1871 etwickelte sich der C.H. Beck Verlag zu einem juristischen Fachverlag. Viele Bekannte und in der Praxis genutze Fachbücher stammen von diesem Verlag. Warum nutzt ein so altehrwürdiger Verlag, der sich auf juristische Fachbücher spezialisiert, eine nicht mehr aktuelle Widerrufsbelehrung? Unkenntnis? Wohl kaum. Mangelnde Motivation die Website zu aktualisieren? Vielleicht wurde das einfach übersehen? Der Fehler wiederholt sich auch in der AGB. Die Konsequenz? Eine praktisch lebenslanges Widerrufsrecht.

§ 355 Abs. 4 BGB regelt, dass Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt. Die Einschränkung steht im zweiten Satz:

“Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist [...]“

Der Verbraucher wird in dem Fall zwar Belehrt, jedoch falsch.

So ein Patzer ist für einen juristischen Fachverlag jedenfalls ziemlich unschön.

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Neuerungen für gewerbliche eBay-Händler ab September 2010

Mittwoch, 14. Juli 2010 10:47

Der weltweite Online-Marktplatz eBay (www.ebay.de) führt ab September 2010 weitere Neuerungen ein, die das Verkaufen auf eBay noch effizienter machen. Die Änderungen werden wieder mit mehreren Wochen Vorlauf angekündigt, damit sich gewerbliche Händler bestmöglich darauf vorbereiten können und besonders im wichtigen Weihnachtsgeschäft davon profitieren. Zu den Neuerungen gehören unter anderem:

– Die neue eBay-Angebotsanalyse
– Standardisierte Lieferinformationen
– Eine verbesserte Vollversion des Assistenten zum gebündelten Bearbeiten von Angeboten
– Mehr Komfort im Kommunikationsablauf

Eine Übersicht mit weiterführenden Informationen sowie eine detaillierte Verkäufer-Checkliste sind unter http://sellerupdate.ebay.de/september2010/ zu finden.

Neue eBay-Angebotsanalyse
Ab Anfang Oktober 2010 zeigt die neue kostenlose eBay-Applikation “Angebotsanalyse” allen gewerblichen Verkäufern, wie viele Interessenten ihre Angebote sehen, darauf klicken und schließlich kaufen. Analysiert werden alle Festpreisangebote, inklusive der Angebote mit mehreren Artikeln oder Varianten. Verkäufer erfahren mit der Angebotsanalyse, welche Artikel besonders gut laufen, wie erfolgreich diese im Vergleich zu den Top-5-Angeboten auf der ersten Suchergebnisseite platziert sind und bei welchen Artikeln Optimierungsbedarf besteht. Alle Angebote können zudem direkt aus der Applikation überarbeitet werden.

Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/listing-analytics-tool.html

Neue standardisierte Lieferinformationen
Ab September 2010 werden die von Verkäufern angebotenen Versandservices prominenter und in drei standardisierten Versand-Klassifikationen angezeigt: „Sparversand“ (vier bis sechs Werktage), „Standardversand“ (ein bis drei Werktage) und „Expressversand“ (ein Werktag). Die Klassifizierung richtet sich nach der durchschnittlichen Versanddauer der Versandservices und wird automatisch bei allen Angeboten aktualisiert. Darüber hinaus können Verkäufer zusätzliche Versandkosten oder Lieferzeiten für die Lieferung in bestimmte Inlandsregionen angeben, wie z.B. auf die Friesischen Inseln oder die Ostseeinseln. Diese Änderungen helfen Käufern, die gesamte Lieferdauer besser einzuschätzen und reduzieren Anfragen zur Lieferzeit an Verkäufer.

Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/upfront-postal-information.html

Assistent zum gebündelten Bearbeiten von Angeboten
Die Funktion zum gebündelten Bearbeiten und Wiedereinstellen von Artikeln wird ab September 2010 allen Verkäufern als verbesserte Vollversion zur Verfügung stehen. Viele neue Überarbeitungsfunktionen helfen Verkäufern dann dabei, Angebote noch einfacher zu verwalten: Artikelbeschreibungen und alle anderen Angebotsangaben können übersichtlich in einer Tabelle in “Mein eBay” für bis zu 500 Angebote auf einmal überarbeitet werden. Gleichzeitig werden mögliche Überarbeitungsfehler, geänderte Gebühren und eine Vorschau der Änderungen angezeigt.

Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/bulk-edit-tool.html

Verbesserungen in „Meine Nachrichten“ und in „Mein eBay“
Ab September 2010 können E-Mails in “Meine Nachrichten” effektiver sortiert, organisiert und verwaltet werden. Zusätzlich können Verkäufer eine Abwesenheitsbenachrichtigung, E-Mail-Signaturen und Nachrichtenfilter einrichten. Auch die Kommunikation zwischen eBay-Mitgliedern wird verbessert: E-Mails werden gleichzeitig an die vom Mitglied hinterlegte E-Mail-Adresse und in den Posteingang von „Meine Nachrichten” gesendet. Dadurch erhöht sich der Komfort in der E-Mail-Kommunikation, da alle E-Mails auch aus „Meine Nachrichten“ verwaltet werden können.

Weitere Informationen: http://sellerupdate.ebay.de/september2010/my-messages-updates.html

Quelle: eBay Presseinformationen

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eBay: Einschränkungen bei privaten Auktionen ab 01.08.2010

Dienstag, 6. Juli 2010 9:48

Seit einiger Zeit kann man als Privatmann bei eBay Artikel mit einem Startpreis von 1,00 EUR kostenlos einstellen. Das gilt für die Länder Deutschland, Österreich und Schweiz. Diese Regelung verführte einige gewerbliche Verkäufer dazu, Ware mit niedriger Qualität unter ihren privaten Accounts einzustellen. Dem möchte eBay entgegensteuern und führt ab 01.08.2010 eine neue Obergrenze für Auktionen ein, die keine Einstellgebühr erfordern. Ab August können alle privaten Verkäufer pro Monat bis zu 100 Auktionen ohne Angebotsgebühren einstellen. Ab der 101. Auktion fällt eine Angebotsgebühr.

Wer mit seinen Account 100 Artikel eingestellt hat, zahlt beim nächsten mal. Auf den ersten Blick erscheint diese Regelung sinnvoll. Sie lässt sich jedoch leicht umgehen, da man bei eBay mehrere Accounts eröffnen kann. Die Beschränkung wird das Problem nicht gänzlich lösen können.

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Kein Konto für Anwalt Olaf T.

Mittwoch, 23. Juni 2010 18:37

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 entschieden, dass eine Sparkasse die Eröffnung eines Girokontos verweigern kann, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll.

Der Antragsteller, ein Osnabrücker Rechtsanwalt, übernimmt die Inkassotätigkeit für Internetportale, die Software gegen Entgelt zum Download anbieten. Beworben wird dies jedoch als entgeltfrei. Der Vertragsschluss erfolgt über eine Anmeldung der Nutzer auf dem Internetportal. Die Sparkasse Osnabrück lehnte die vom Antragsteller beantragte Eröffnung eines Girokontos ab. Die Begründung: Die Bank befürchte einen erheblichen Imageschaden, wenn sie mit dem Antragsteller in Geschäftsbeziehungen trete. Der Antragsteller beantragte, die Sparkasse im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Girokonto zu eröffnen. Das Verwaltungsgericht gab dem mit Beschluss vom 29. April 2010 – 1 B 9/10 statt. Auf Antrag der Sparkasse wurde der Beschluss geändert und der Antrag abgelehnt.

Dies Sparkasse begründete den Antrag damit, dass sich ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann, wenn kein sachlicher Grund für die Ablehnung gegeben ist. Ein sachlicher Grund liegt hier jedoch vor, da ein auf Tatsachen begründeter ernster Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll. Die Sparkasse konnte hinreichende Tatsachen darlegen, die die Annahme stützen, dass die vom Antragsteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen als rechtlich bedenklich einzustufen sind.

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De Maizière und sein digitaler Radiergummi

Mittwoch, 23. Juni 2010 18:10

Der Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) hat sich für einen „digitalen Radiergummi“ im Internet ausgesprochen. Bevor jetzt alle vor Freude in die Luft springen, sollte man kurz über die Äußerung des Bundesinnenministers nachdenken. Wie soll man so einen „digitalen Radiergummi“ technisch umsetzen? Auf den ersten Blick ist der Vorschlag schön (vorallem schön populistisch) und man fragt sich warum jemand so etwas nicht schon vorher vorgeschlagen hat. De Maizière vermittelt, gelinde gesagt, wie viele andere Politiker nicht den Eindruck, als würde er wissen wie das Internet genau funktioniert. Der einzige mögliche Weg um Informationen endgültig wäre, jeden einzelnen Betreiber anzuschreiben und ihn zur Löschung des Inhalts aufzufordern. Das ist zum einen nicht leicht zum anderen muss man auf den Kooperationswillen des Betreibers hoffen. Klar, das könnte man vielleicht auch vor Gericht austragen aber besonders bei ausländischen Seiten mit ausländischen Servern wird das zu einem schwierigen Unterfangen. Doch selbst das würde nicht helfen, wenn sieht wie schnell Informationen im Internet verbreitet werden.

Hilfreich wäre nach de Maizières Worten auch ein sogenanntes Indexierungsverbot. Damit würden Betreiber von Suchmaschinen verpflichtet, bestimmte Einträge bei den Suchergebnissen nicht anzuzeigen. Was de Maizières aber übersieht: Vieles wird über Verlinkungen verbreitet. Da nützt das Entfernen aus den Suchergenissen wenig.
Es geht um Datenschutz. Angeblich. Doch wo bleibt der Datenschutz bei der Vorratsdatenspeicherung? Da sieht man es anscheinend nicht so streng…

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Braucht man diese Dienstleistung?

Mittwoch, 16. Juni 2010 21:12

Die Seite Wortfilter berichtet, dass bei vielen eBay-Angeboten die seit dem 11. Juni geltende neue Widerrufsbelehrung noch nicht eingebaut ist. Dazu wird noch eine kleine Übersicht präsentiert, welche Verkäufer ihre Angebote noch nicht überarbeitet haben. Der Autor nutzt das Wort „erstaunlich“. Was soll daran erstaunlich sein? Es ist doch unter eBay Händlern allgemein bekannt, dass man über eBay höchstens 200 Angebote gleichzeitig bearbeiten kann. Das kann schon einige Zeit dauern, wenn man mehrere tausend Artikel online hat.

Besonders schwer hat man es mit Angeboten mit mehreren Artikeln, bei denen ein Teil bereits verkauft wurde oder bei laufenden Preisvorschlägen. Denn damit kommt das eBay Tool nicht zurecht. Das Ergebnis: Eine Seite auf der eine Fehlermeldung erscheint, dass ein Artikel nicht in Ordnung ist. Dann muss man seine Häkchen bei den restlichen 199 Angeboten entweder manuell setzen und/oder das betreffenden Angebot beenden, dann neu einstellen und dann mit dem Bearbeiten fortfahren.

Der Text auf Wortfilter ist natürlich nicht ganz ohne Eigennutz geschrieben. Man bietet Händlern an, zu kontrollieren, ob die neue Widerrufsbelehrung wirklich in alle Angebote eingepflegt wurde. Für 50 EUR + Umsatzsteuer. Was wird dafür geboten?

• Eine Liste aller eBay-Angebotsnummern, in denen die neue Widerrufsbelehrung nicht im Feld “Widerrufs- oder Rückgabebelehrung” steht.

• Eine steuerlich absetzbare Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Den letzten Punkt könnte man mit viel Phantasie als Werbung mit Selbstverständlichkeiten auslegen. Aber das nur am Rande.

Bei dem Service wird leider nicht kontrolliert, ob die Widerrufsbelehrung rechts- und abmahnsicher ist. OK, für 50 EUR Netto wäre dies auch zu viel verlangt. Aber was nützt einem diese Dienstleistung dann? Damit man weiß ob bestimmte Wörter enthalten sind, wie „EGBGB“? Auch wenn dieses Wort enthalten ist, kann die Widerrufsbelehrung dennoch falsch sein. Ob man abgemahnt wird, weil ein altes Muster verwendet wird oder das neue Muster falsch „zusammengebaut“ wurde macht doch keinen großen Unterschied, oder?

Thema: E-Commerce | Kommentare (0) | Autor:

Neoguard 2010: Der Spürhund für “Killerspiele”?

Montag, 14. Juni 2010 22:19

Vor einigen Tagen wurde in der Presse die Software „NeoGuard 2010“ vorgestellt. Nach Angaben des Herstellers, wurde die Software für Eltern entwickelt und soll auf dem Rechner des Nachwuchses installierte Spiele aufspüren und löschen. Der Schwerpunkt soll auf Spielen liegen, die laut USK nicht für Kinder geeignet sind. Dazu gibt man das Alter des Kindes in das Programm ein und startet die Suche. Das Programm listet alle gefundenen Spiele auf. So verspricht es jedenfalls der Hersteller.

Der Hersteller verspricht eine Effektivität von 90%, auch für aus dem Internet gedownloadete Spiele. Ein erster Test von Stigma Videospiele fällt ernüchternd aus: Es wurden nur zwischen 0 und 25 % der installierten Spiele gefunden. Mit ausländischen, indizierten oder über Steam geladenen Spielen scheint die Software überfordert zu sein, so das Resulat des Tests. Ein Beitrag zum Jugendschutz? Wenig bis gar nicht.

Aber auch wenn das Programm alle Spiele erkennen würde: Der erzieherische Wert des bloßen Löschens ist mehr als fraglich. Kinder sind nicht dumm. Eine Neuinstallation ist keine Herausforderung und dauert meist nur wenige Augenblicke. Da hilft kein Programm sondern, wenn überhaupt, ein Gespräch mit dem Nachwuchs.

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